{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-10-13_2_StR_384_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-10-13","aktenzeichen":"2 StR 384/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 384/99\n\nvom\n\n13. Oktober 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Februar 1999 im Strafausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen wendet\n\nsich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Im übrigen erweist es\nsich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen hatte das Tatopfer C. K. vom Angeklagten, auf\ndie bereits mehrfach angemahnte Rückzahlung eines ihm gewährten Darlehens angesprochen, dieses als belanglos abgetan, den Angeklagten beleidigt\n\nund schließlich ein Messer gezogen. Bevor C. K. das Messer gegen den Ange-\n\nklagten einsetzen konnte, entwaffnete dieser ihn mit einem Karategriff und versetzte ihm einen ungezielten Stich in den Oberbauch, der zum Tode des C.K.\n\nführte.\n\nDie Strafkammer hat das Tatgeschehen als Körperverletzung mit Todesfolge gewertet. Einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB hat sie\n\nnicht angenommen.\n\nDie Erwägungen, mit denen sie die Voraussetzungen des Provokationstatbestandes des § 213 1. Alt. StGB verneint hat, bei deren Vorliegen die\nStrafe zwingend nach § 227 Abs. 2 StGB zu mildern wäre (BGHSt 25, 222,\n224), sind nicht rechtsfehlerfrei.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer, der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld durch eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Opfer\nzum Zorn gereizt worden, lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer ausreichend bedacht hat, daß nach den Feststellungen das Tatopfer nicht nur die\nZahlung seiner Schulden abgelehnt, sondern den Angeklagten auch beleidigt\nhat undeserst dann zu gegenseitigen Beschimpfungen kam. Ob unter\ndiesen Umständen den im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung auch\nvom Angeklagten ausgehenden Beschimpfungen und Beleidigungen das von\nder Strafkammer angenommene Gewicht zukommt oder sie nicht vielmehr als\nverständliche und angemessene Reaktionen des Angeklagten anzusehen sind,\nkann dahinstehen. Gar nicht gewürdigt hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang, daß das Tatopfer ein Messer gezogen hat. Eine Auseinandersetzung mit diesem Umstand wäre hier aber schon deshalb geboten gewesen,\n\nweil die Strafkammer an anderer Stelle ausführt, daß das Tatopfer durch die-\n\nses Verhalten die Eskalation heraufbeschworen hat, obwohl C. K. ”auf Grund\ndes ähnlichen kulturellen Hintergrundes der beiden davon ausgehen mußte,\n\ndaß der Angeklagte sich in seiner Ehre beleidigt fühlen würde”.\n\nFehlerhaft ist jedenfalls die Begründung, mit der die Strafkammer die\nVoraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB deshalb verneint hat, weil der Angeklagte nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei. Daß die Situation\nobjektiv in dem Moment bereinigt war, als der Angeklagte das Messer des Tatopfers in der Hand hatte und dem Angeklagten bewußt war, daß ihm dieses\nnicht mehr gefährlich werden konnte, schließt zwar eine Notwehrlage des Angeklagten aus. Entscheidend für den Anwendungsbereich des 8 213 1. Alt.\nStGB ist aber, ob die durch das vorausgegangene Verhalten des Opfers verursachte Kränkung oder Reizung die Tat ausgelöst hat, ein motivationspsychologischer Zusammenhang zwischen der Mißhandlung oder Beleidigung durch\ndas Opfer und der Körperverletzungshandlung des Täters besteht. Davon ist\nhier auszugehen. Nach dem von der Strafkammer als glaubhaft zugrundegelegten Geständnis des Angeklagten hat dieser sich dahin eingelassen, er habe\n- als er das Messer in der Hand gehalten habe — aus Wut und Gereiztheit über\ndas vorangegangene Verhalten des Tatopfers plötzlich nur den Drang verspürt,\n\ndieses zu verletzen, und sofort zugestochen.\n\nAber auch die Ablehnung eines minder schweren Fall des § 227 Abs. 2\nStGB aus sonstigen Gründen begegnet durchgreifenden Bedenken. Strafschärfend hat die Strafkammer berücksichtigt, daß der Angeklagte die Körperverletzung sowohl mittels eines gefährlichen Werkzeugs als auch einer das\nLeben gefährdenden Behandlung begangen und damit zwei Tatbestandsmerkmale des § 224 StGB verwirklicht hat. Dem mit der Qualifikation der le-\n\nbensgefährdenden Behandlung erfaßten Unrechtsgehalt kam hier aber bei einer den Eintritt des Todeserfolgs voraussetzenden Bestrafung nach § 227 StGB keine eigenständige Bedeutung zu.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-13/2-str-384-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-13/2-str-384-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:07.964264+00:00"}}