{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-10-08_2_StR_323_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-10-08","aktenzeichen":"2 StR 323/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 323/99\nvom\n8. Oktober 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nNiemöller,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt und\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1999\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Rüge, das Landgericht habe die Verlesung\neines Schriftstückes, das die Revision als \"Gegendarstellung\" des Zeugen\nM. bezeichnet, rechtsfehlerhaft unter Hinweis auf § 250 Satz 2 StPO abgelehnt, nicht bereits deswegen unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil\nnicht der Gesamtinhalt der \"Gegendarstellung\", sondern nur Ausschnitte aus\nihr mitgeteilt werden. Der Revisionsführer könnte mit seiner Rüge jedenfalls nur\ndann durchdringen, wenn das angefochtene Urteil darauf beruhte, daß der Teil\nder \"Gegendarstellung”, den er in seiner Revisionsbegründung mitteilt, nicht\n\ngemäß § 249 StPO verlesen wurde. Das ist indessen nicht der Fall. Das Land-\n\ngericht hat festgestellt, daß der Zeuge M. den Angeklagten niemals belastet\nhat. Weitergehende, den Angeklagten entlastende Angaben enthalten die von\n\nder Revision mitgeteilten Ausschnitte der \"Gegendarstellung\" nicht.\n\nAuch mit der Sachrüge hat die Revision keinen Erfolg.\n\nEiner Erörterung bedarf lediglich der Teil der - von der Revision beanstandeten - Beweiswürdigung, in dem sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzt, warum der Zeuge M. im Gegensatz zur Zeugin T. angege-\n\nben hat, der Angeklagte sei nicht der Lieferant des Amphetamins gewesen.\n\nDas Landgericht führt aus:\n\n\"Angesichts der Tatsache, daß die Zeugin T. seit ihrer Aussage in ihrem eigenen Verfahren, wie auch ihre Mutter, massiven Drohungen aus der\nSzene ausgesetzt ist und deshalb unter Zeugenschutz lebt, der Rauschgifthändler L. einem angeblichen Unfall zum Opfer gefallen ist, erscheint es\nder Kammer verständlich, daß sich der Zeuge M. scheut, seinen noch le-\n\nbenden Lieferanten zu nennen\" (UA S. 9).\n\nDie Revision rügt, das Landgericht wolle damit zum Ausdruck bringen,\nder Zeuge werde durch den Revisionsführer bedroht oder fühle sich durch diesen bedroht. Hierbei verlege sich der Tatrichter auf Spekulationen ohne Tatsa-\n\nchengrundlage.\n\nDer Senat vermag diesem Vorbringen nicht zu folgen. Das Landgericht\nstellt lediglich fest, daß Drohungen im Raum standen und daß diese eine mögliche Erklärung für das Aussageverhalten des Zeugen M. seien. Aus dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß die Strafkammer\nohnehin davon überzeugt war, daß die Zeugin T. die Wahrheit gesagt hat,\nweil sie ersichtlich keinen Grund hatte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Die von der Revision beanstandeten Urteilsgründe waren für die Überzeugung des Tatrichters nicht ausschlaggebend. Sie enthalten lediglich hier\nnicht erforderliche Überlegungen über das Motiv einer Falschaussage des\n\nZeugen M. „von der das Landgericht bereits überzeugt war.\n\nAuch im übrigen weist das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten\n\nbelastenden Rechtsfehler auf.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-08/2-str-323-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-08/2-str-323-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:07.717156+00:00"}}