{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-09-29_2_StR_378_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"2 StR 378/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 378/99\n\nvom\n29. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 1999 gemäß §§ 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. März 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall versucht, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist offensichtlich\nunbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Maßregelanordnung hält jedoch der auf die Sachrüge gebotenen\nrechtlichen Prüfung nicht stand, weil eine erhebliche Verminderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit des Angeklagten nicht hinreichend festgestellt ist. Bei der Straf-\n\nzumessung ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB ist aber nur zulässig, wenn die Voraussetzungen\ndes § 21 (oder 20) StGB zweifelsfrei feststehen (BGHSt 34, 22, 26). Das ist\nbisher nicht der Fall. Zur Begründung seiner Maßregelanordnung hat das\nsachverständig beratene Landgericht ausgeführt, der Angeklagte leide an einer\ngeistigen Behinderung bei einem Intelligenzquotienten zwischen 50 und 69\nsowie an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die es ihm nur eingeschränkt möglich machten, dem Drang zur Geldbeschaffung für Spielhallenund Bordellbesuche zu widerstehen. Hierzu trage auch ein negativer Lernprozeß bei, der sich aus der Einstellung früherer Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit ergeben habe. Das Landgericht teilt zwar wesentliche Symptome der\ngeistigen Behinderung des Angeklagten mit. Diese Behinderung erreicht aber\nnicht den Grad des Schwachsinns. Konkrete Symptome einer dissozialen Persönlichkeitsstörung werden dagegen nicht mitgeteilt. Hierfür genügt es nicht,\ndaß der Angeklagte wiederholt Diebstähle begangen hat, um sich Geld für\nSpielhallen- und Bordellbesuche zu verschaffen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann somit auch das vom Landgericht angenommene Zusammenwirken von geistiger Behinderung und Persönlichkeitsstörung eine er-\n\nhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht begründen.\n\nDer neue Tatrichter muß daher die Voraussetzungen einer Maßre-\n\ngelanordnung nach § 63 StGB nochmals prüfen.\n\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-29/2-str-378-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-29/2-str-378-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:07.513832+00:00"}}