{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-09-29_2_StR_349_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"2 StR 349/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 349/99\n\nvom\n29. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 1999 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 31. März 1999 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord verurteilt worden\n\nist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord sowie wegen Brandstiftung zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit\n\nder Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit ver-\n\nsuchtem Mord verurteilt worden ist - dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich -; im übrigen ist das Rechtsmittel i.S.\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Mordes - in Tateinheit mit besonders\nschwerer Brandstiftung - hat keinen Bestand, weil das Landgericht bedingten\n\nTötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei begründet hat.\n\nDas Landgericht ist bei seiner Prüfung der subjektiven Tatseite zwar von\ndem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen, es hat insbesondere auch\nerkannt, daß alle für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände zu erörtern\nsind (st. Rspr., zuletzt BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 10).\n\nEs hat aber dennoch für die Beurteilung der subjektiven Tatseite wichtige Besonderheiten des Falles nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezo-\n\ngen:\n\nDer Angeklagte war Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr. Er legte\nden Brand, weil er einen Einsatz der Feuerwehr herbeiführen und auf diese\nWeise die \"Disziplin sowie die Fähigkeiten und Fertigkeiten der einzelnen Feu-\n\nerwehrmänner\" fördern wollte (UA S. 14).\n\nGeht man davon aus, dann war zu prüfen, ob der Angeklagte sich nicht\nvorgestellt hat, Frau L., die einzige Bewohnerin des Anwesens, werde bei als-\n\nbald beginnenden Löscharbeiten gerettet.\n\nDer Angeklagte hatte mit Hilfe eines Feuerzeugs die Außentür eines\nehemaligen Stalles in Brand gesetzt. Der Brand wurde noch während der Ent-\n\nstehungsphase durch Regen gelöscht.\n\nAuch wenn der Angeklagte als Gruppenführer der Feuerwehr Kenntnisse von möglichen schnellen Brandentwicklungen hatte, so rechtfertigt dies\nnicht ohne weiteres die Annahme, daß er mit einer derart schnellen Ausbreitung des Feuers gerechnet hat, wie sie der Sachverständige für möglich ge-\n\nhalten hat.\n\nDaß der Angeklagte seinen Pkw absprachegemäß stets vor dem Grundstück von Frau L. parkte, kann dann ein Indiz für die Vorstellung des Angeklagten sein, der Brand werde rechtzeitig gelöscht, wenn der Pkw ansonsten\n\nbeschädigt oder zerstört worden wäre.\n\nMit diesen Fragen hätte sich das Landgericht jedenfalls auseinanderset-\n\nzen müssen.\n\nNach dem vom Landgericht festgestellten Tatmotiv läge bedingter Tötungsvorsatz ohnehin eher fern. Aus diesem Grunde kommt der bei der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten - auf die sich das Landgericht insgesamt\nweitgehend gestützt hat - abgegebenen Erklärung, er habe sich erst am nächsten Morgen ernsthaft Gedanken darüber gemacht, daß Frau L. hätte verbrennen können, er hätte sich dann das Leben genommen, besondere Bedeutung\n\nZU.\n\nDas Landgericht sieht in ihr kein \"zwingendes\" Indiz gegen eine \"Billigung\" des Erfolges. In erster Linie betrifft diese Einlassung des Angeklagten\njedoch das \"Wissenselement\" des bedingten Vorsatzes. Träfe sie zu, dann wä-\n\nre bedingter Tötungsvorsatz zwingend ausgeschlossen.\n\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-29/2-str-349-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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