{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-09-29_2_StR_218_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"2 StR 218/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 218/99\n\nvom\n29. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht ge-\n\nringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 1999 nach § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 28. Mai 1998 im Fall II 4 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel\n\nhat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte seit Mai\n1995 als Mitglied einer Bande von Drogenhändlern, zu denen auch der Mitan-\n\ngeklagte K. gehörte, am Verkauf von Heroin im Raum Limburg an der\n\nLahn beteiligt war. Der Verurteilung zugrunde lag unter anderem ein Vorfall\n(Fall II 4 der Urteilsgründe), bei dem der Angeklagte K. nach Absprache\nmit dem Angeklagten G. aus den Niederlanden 2 kg Heroin (Reinheitsgehalt mindestens 15 %) eingeführt und in der Nacht zum 5. Januar 1996 nach\n\nWetzlar gebracht haben soll.\n\nDer Senat hat mit Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren gegen den\nMitangeklagten K. dessen Verurteilung in diesem Fall aufgehoben, da\ndie Beweiswürdigung insoweit unvollständig und damit rechtsfehlerhaft war.\nDamit kann auch das Urteil gegen den Angeklagten G. in diesem Fall\nkeinen Bestand haben, da die tatsächliche Grundlage (die der Verurteilung\n\nzugrundeliegende Tat) für seine Verurteilung entfallen ist.\n\nIm übrigen ist dessen Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-29/2-str-218-99-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-29/2-str-218-99-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:07.463264+00:00"}}