{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-09-29_2_StR_167_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"2 StR 167/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 167/99\nvom\n29. September 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n29. September 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Mainz vom 27. Oktober 1998 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen sowie wegen Beihilfe hierzu\nin zwei weiteren Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und für die\nWiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren festgesetzt. Im\nübrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\n1. Soweit sich der geständige Angeklagte gegen den Schuldspruch\nwendet, ist sein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält der rechtlichen Prüfung stand.\n\na) Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Ange-\n\nklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.\n\nb) Eine Erörterung, ob eine oder mehrere der Taten des Angeklagten als\nminder schwere Fälle (§ 29 a Abs. 2 BtMG) zu werten sind, war unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht geboten. Ob ein minder schwerer Fall\nvorliegt, muß dann erörtert werden, wenn die Feststellungen hierzu drängen,\nnicht jedoch, wenn die Annahme eines minder schweren Falles fernliegt. Letzteres ist hier der Fall. Der Angeklagte hat innerhalb eines Jahres\n16 Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen, dabei mit 40 kg\nHaschisch und Marihuana sowie größeren Mengen anderer Betäubungsmittel\ngewerbsmäßig Handel getrieben und in zwei Fällen als Kurierfahrer hierzu\nBeihilfe geleistet. Im Hinblick auf diesen Unrechts- und Schuldgehalt der vom\nAngeklagten begangenen Taten lag die Annahme eines oder mehrerer minder\nschwerer Fälle auch unter Berücksichtigung der dem Angeklagten günstigen\nStrafzumessungserwägungen und gesetzlich vertypten Strafmilderungsgründe\n(8 31 BtMG in allen Fällen, 88 27, 49 Abs. 1 StGB in zwei Fällen) fern.\n\nc) Die Maßregelentscheidung hat Bestand. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, belegt in aller Regel eine erhebliche\ncharakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum\nFühren eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens\nein Fahrzeug geführt hat. Liegen im Einzelfall keine besonderen Umstände vor,\nist bei derartigen Sachverhalten eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. BGH StV 1999, 18 f. m.w.N.).\nBesondere Umstände hat das Landgericht hier nicht festgestellt. Der Ange-\n\nklagte hat zumindest bei den beiden Kurierfahrten, für die er wegen Beihilfe\n\nzum Handeltreiben verurteilt wurde, selbst ein Kraftfahrzeug geführt. Für die\nPrognosebeurteilung waren darüber hinaus die 14 weiteren Verbrechen des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln von Bedeutung sowie der Umstand, daß\nder Angeklagte nach seinen eigenen Angaben des Öfteren unter Drogeneinfluß\neinen Pkw geführt hat (UA S. 22/23), ohne daß es dabei darauf ankommt, ob\nder Angeklagte infolge des Drogeneinflusses fahruntüchtig war (vgl. hierzu\nBGHSt 44, 219). Da die abgeurteilten Taten des Angeklagten bis zum Mai\n1998 andauerten, bedurfte es auch keiner näheren Begründung, daß die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt\ndes angefochtenen Urteils im Oktober 1998 noch fortbestand. Die Dauer der\nSperrfrist ist im Hinblick auf das durch die festgestellten Taten belegte Maß der\ncharakterlichen Unzuverlässigkeit des Angeklagten rechtlich ebenfalls nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-29/2-str-167-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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