{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-09-17_2_StR_301_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-09-17","aktenzeichen":"2 StR 301/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 301/99\n\nvom\n17. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bestechung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September\n1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1998 wird das Verfahren im\nFalle VI der Urteilsgründe, soweit es ihn betrifft, gemäß § 154\nAbs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten zu tragen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in sieben\nFällen und wegen Beihilfe zur Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren verurteilt.\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zur Bestechung begegnet aus den von\nder Revision aufgezeigten Gründen Bedenken. Bei der gegebenen Sachlage\nwäre eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit in Betracht gekommen. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der\n\nProzeßwirtschaftlichkeit das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt. Es ist in\n\nAnbetracht der im übrigen verhängten Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre und\nsechs Monate, ein Jahr und sechs Monate, dreimal ein Jahr, neun Monate und\nsechs Monate) auszuschließen, daß ohne die im Falle VI der Urteilsgründe\nverhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf eine niedrigere Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nIm Hinblick auf das Revisionsvorbringen merkt der Senat an:\n\n1. Der Tatrichter ist in den Fällen IIl.6 und IIl.7 der Urteilsgründe ohne\nRechtsfehler davon ausgegangen, daß besonders schwere Fälle der Bestechung gemäß (88 334, 335 Abs. 1 Nr. 1 b StGB in Verbindung mit) § 335\nAbs. 2 Nr. 3 StGB vorliegen, da der Angeklagte gewerbsmäßig handelte.\n\nDie Auffassung des Revisionsführers, bei Bestechung sei der Zusammenhang zur erstrebten Einnahmequelle \"zu entfernt und zu mittelbar”, als daß\ndie Anwendung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit noch in Betracht komme,\nteilt der Senat nicht. Zutreffend erkennt der Revisionsführer selbst, daß dann\n8335 Abs.2 Nr.3 StGB \"hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit bei der Beste-\n\nchung weithin ins Leere ginge”.\n\nNach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH MDR 1983, 621, 622; BGH\nwistra 1994, 230, 232; BGH NStZ 1998, 622, 623) genügt zur Bejahung von\nGewerbsmäßigkeit, daß die Tat mittelbar als Einnahmequelle dient (vgl. auch\nStree in Schönke/Schröder StGB Vorbemerkungen §§ 52 ff. Rdn. 95; Lackner/Kühl StGB vor § 52 Rdn. 20).\n\nGerade der vom Revisionsführer als Beispiel für die Unmittelbarkeit des\naus der Tat erlangten Vorteils angeführte Profit eines Rauschgifthändlers belegt diese Auffassung. Denn mit dem Ankauf des Rauschgiftes zum gewinnbringenden Weiterverkauf hat ein Angeklagter zwar unerlaubtes Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln vollendet, aber noch keinerlei Gewinn erzielt. Erst der\n\nspätere Verkauf kann als Einnahmequelle dienen.\n\nAuch bei Bestechung kommt es daher für die Gewerbsmäßigkeit nicht\n\ndarauf an, ob die Tat unmittelbar oder nur mittelbar als Einnahmequelle dient.\n\n2. Der Tatrichter war im vorliegenden Fall nicht gehalten, die Tatsache,\ndaß im Falle IIl.6 der Urteilsgründe ein Teil der Tat vor Inkrafttreten (20. August\n1997) des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13. August 1997 begangen\nwurde, als bestimmenden (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Strafzumessungsgrund\nanzusehen und strafmildernd zu berücksichtigen, daß zunächst ein milderer\nStrafrahmen galt als zum Zeitpunkt der Beendigung der Tat (§ 2 Abs. 2 StGB;\nvgl. hierzu u.a. Tröndle/Fischer StGB § 2 Rdn. 3).\n\nZum einen lagen die ein wesentliches Tatunrecht ausmachenden Zahlungen nach dem 20. August 1997. Zum anderen waren die durch § 335\nAbs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB als Regelbeispiele für besonders schwere Fälle\nder Bestechung ausgestalteten Umstände (daß sich die Tat auf einen Vorteil\ngroßen Ausmaßes bezieht und daß der Täter gewerbsmäßig handelt) auch\n\nnach früherem Recht gewichtige Strafschärfungsgesichtspunkte. Hinzu kommt,\n\ndaß die tat- und schuldangemessene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten ohnehin deutlich von der Strafrahmenobergrenze auch des\nmilderen § 334 StGB a.F. entfernt ist.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-17/2-str-301-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-17/2-str-301-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:05.644606+00:00"}}