{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-09-15_2_StR_530_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"2 StR 530/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 530/98\nvom\n15. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n15. September 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nNiemöller,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt und\nRechtsanwalt aus Frankfurt am Main\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 24. März 1998 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\nschwerem Raub, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls und die Angeklagte D. C. weiterhin\nwegen Urkundenfälschung jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wurde für beide An-\n\ngeklagten festgestellt.\n\nDieses Urteil greifen die Angeklagten mit den Rügen der Verletzung\nformellen und materiellen Rechts an. Während der Angeklagte W. die Verfahrensrüge nicht ausführt, beanstandet die Angeklagte D. C. die Nichterteilung eines Hinweises auf eine Veränderung der tatsächlichen Grundlagen\nder Verurteilung wegen Mordes gemäß 8 265 Abs. 4 StPO und macht mit der\nAufklärungsrüge geltend, die Eltern der Angeklagten hätten als Zeugen ver-\n\nnommen werden müssen.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg; sie sind im wesentlichen im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Einer Erörterung aufgrund der Sachrügen bedarf allein die von beiden\nAngeklagten bestrittene Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten hätten\nbereits vor dem Überfall auf Frau K. geplant, bzw. abgesprochen, das Opfer\nzu töten, wenn es sie, insbesondere die Angeklagte D. C. , erkennen sollte.\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung insoweit im wesentlichen auf die\nUmstände des Tatverlaufs, das Nachtatgeschehen, die Art der Durchführung\nder vorangegangenen und der nachfolgenden Straftaten der Angeklagten sowie insbesondere auch die Tatsache, daß die beiden Angeklagten vor der Tat\ndarüber gesprochen hatten, daß die Angeklagte D.C. der FrauK. bekannt\nwar und daß diese sie jederzeit als Täterin erkennen und identifizieren könnte.\nEs führt als Indizien u.a. an: Die Angeklagten hatten bereits eine vorangegangene Tat zum Nachteil der Frau B. sorgfältig geplant; sie gingen auch bei der\nTat zu Lasten von Frau K. überlegt vor, hatten zum Beispiel den ”Spion” der\ngegenüberliegenden Flurtür verdeckt, und die Angeklagte D. C. trug bei der\nTatausführung Handschuhe, um keine Fingerspuren zu hinterlassen. Die Angeklagten kehrten nach der Tat nachts noch einmal an den Tatort zurück, um in\ndem Geschäft der Getöteten nach weiterem Geld zu suchen.\n\nDie Angriffe der Beschwerdeführer gegen diese Beweiswürdigung gehen\nfehl.\n\nDas Landgericht hat insgesamt nach einer ausführlichen und sorgfältigen Würdigung der bedeutsamen Umstände rechtsfehlerfrei die Überzeugung\n\ngewonnen, daß beide Angeklagte bereits vor der Tat üÜbereingekommen waren,\n\nFrau K. zu töten, falls ihr Plan, die Tat durchzuführen, ohne daß das Opfer\n\ndie Angeklagte D.C. sah, scheitern würde.\n\n2. Die weiter zu erörternde Verfahrensrüge der Angeklagten D. C.\nsteht ebenfalls im Zusammenhang mit der oben genannten Frage der Tatplanung. Die Revision macht mit der auf § 265 StPO gestützen Rüge geltend, der\nSachverhalt, der der Verurteilung zugrundeliege, unterscheide sich deshalb\nwesentlich von dem in der Anklage beschriebenen, weil in der Anklage keine\nRede davon sei, daß die Angeklagten schon vor der Tat verabredet hätten,\nFrau K. zu töten, falls es der Angeklagten D. C. nicht gelänge, unerkannt zu bleiben. Das Gericht habe die Angeklagte deshalb auf die Veränderung der tatsächlichen Grundlagen des Anklagevorwurfs hinweisen müssen.\nDies sei weder ausdrücklich noch konkludent geschehen. Der von der Strafkammer entgegen der Anklage festgestellte Tatablauf, daß die Angeklagten\nnämlich die Tötung von Frau K. \"alternativ” geplant hätten, habe dazu geführt, daß das Landgericht - dem Gutachten des Sachverständigen folgend -\neine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bei\nder Angeklagten D.C. verneint habe.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Ein Angeklagter darf allerdings nicht mit der\nFeststellung einer Tatsache überrascht werden, auf die er weder durch den\nInhalt der Anklageschrift oder den Eröffnungsbeschluß noch durch den Gang\nder Hauptverhandlung ausreichend vorbereitet wurde (BGHSt 11, 88). Er muß\ndeshalb über die Veränderung der für die Verurteilung wesentlichen tatsächlichen Grundlagen unterrichtet werden. In der Regel genügt, wenn dies durch\nden Gang der Hauptverhandlung in der Art und Weise geschieht, daß das Ge-\n\nricht zu erkennen gibt, habe es den neuen tatsächlichen Gesichtspunkt in sei-\n\nne Erwägungen einbezogen (BGHSt 19, 141; BGHSt 28, 197). Eine Hinweispflicht besteht grundsätzlich aber nur dann, wenn die Abweichung solche\nTatsachen betrifft, in denen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes gefunden werden. Sie gilt in der Regel nicht für Feststellungen, die sich auf die vor\nder tatbestandsmäßigen Handlung liegenden Phase der Tatplanung und Tatvorbereitung beziehen (BGHR StPO 8 265 Abs. 4 - Hinweispflicht 5.). Ebensowenig wie dem Angeklagten im Anklagesatz und Eröffnungsbeschluß alle für\ndie Beurteilung des Anklagevorwurfs bedeutsamen Tatsachen mitgeteilt werden müssen, die nicht die Tat selbst, insbesondere Zeit und Art ihrer Begehung\nbetreffen, muß das Gericht den Angeklagten auf alle aus dem Anklagesatz\nnicht ersichtlichen, nicht die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar berührenden Umstände hinweisen, die es aufgrund der Erkenntnis in der Hauptver-\n\nhandlung bei der Urteilsfindung berücksichtigen will.\n\nIm vorliegenden Falle ist dem Anklagesatz nicht zu entnehmen, ob die\nAngeklagten bereits bei der Planung der Tat verabredet hatten, Frau\nK. zu töten, falls diese die Angeklagte D. C. erkennen würde. Dieser Umstand mußte aber auch nicht in den Anklagesatz aufgenommen werden, denn\ner betrifft nicht unmittelbar die Tat, sondern deren Planung und war nur für die\nEntscheidung über den Rechtsfolgenausspruch bedeutsam. Es handelt sich\nhier insoweit lediglich um eine Konkretisierung innerhalb der möglichen Variationsbreite des Geschehensbildes der Tat im weiteren Sinne, mit der ein Angeklagter zu rechnen hat und die ihn grundsätzlich nicht überraschen kann, wenn\ner die Verhandlung verfolgt, deren Beweisergebnis die Feststellung diese Konkretisierung rechtfertigt (vgl. BGHR StPO 8 265 Abs. 4 - Hinweispflicht 10;\nNiemöller, Die Hinweispflicht des Strafrichters, 1988 S. 15).\n\nEs kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß das Schwurgericht den\nSachverständigen im Rahmen der Erörterung der Schuldfähigkeit ausdrücklich\nzu der \"Sachverhaltsvariante” der \"alternativen Tatplanung” befragt und damit\nhinreichend deutlich gemacht hat, daß es diese in seine Erwägungen einbezie-\n\nhen wollte.\n\nDieses Prozeßgeschehen wird in den dienstlichen Erklärungen der Mitglieder des Schwurgerichts geschildert, deren Richtigkeit der Senat nicht bezweifelt, zumal ein solches Vorgehen der üblichen und gebotenen Art und\nWeise einer Befragung eines psychiatrischen Sachverständigen entspricht. Der\nRevisionsführer selbst stellt die dienstlichen Erklärungen auch nur insoweit in\nFrage, als in diesen angegeben wird, die Kammer habe den Sachverständigen\nan verschiedenen Hauptverhandlungstagen mehrfach die genannte ”Sachverhaltsvariante” vorgehalten. Der Revisionsführer erinnert sich nur an einen einzelnen entsprechenden Vorhalt eines Beisitzers. Dieser habe der Verteidigung\nund der Angeklagten nicht erkennbar gemacht, daß das gesamte Gericht von\n\neiner solchen ”Sachverhaltsvariante” ausgehen könnte.\n\nDer Senat vermag auch dieser Argumentation nicht zu folgen. Selbst\nwenn die genannte Frage nur einmal und nur von einem Beisitzer dem Sachverständigen gestellt - und von diesem im Sinne der Urteilsfeststellungen beantwortet worden sein sollte - konnte und mußte die Angeklagte im vorliegenden Falle damit rechnen, daß das Schwurgericht bei der Beurteilung der\nSchuldfähigkeit möglicherweise von dieser ”Sachverhaltsvariante” ausgehen\n\nwürde.\n\nDiese Frage muß aber nicht weiter erörtert werden, weil bereits keine\n\nHinweispflicht bestand.\n\n3. Die wegen der Nichtvernehmung der Eltern der Angeklagten D. C.\n- zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit - erhobene Aufklärungsrüge ist im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nJähnke Theune Niemöller\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-15/2-str-530-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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