{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-09-15_2_StR_441_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"2 StR 441/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 441/99\n\nvom\n15 September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. September 1999 gemäß §§ 46,\n349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist\nzur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nMarburg/Lahn vom 9. August 1999 Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-\n\nteil wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDem Vorbringen des Angeklagten ist nicht zu entnehmen, daß er ohne\neigenes Verschulden an der Wahrung der Revisionseinlegungsfrist gehindert\nwar. Er macht lediglich geltend, daß er bis zum 16. August 1999 sich auf\nTransport befunden habe und keine Revision über seinen Anwalt habe einlegen können. Dem Angeklagten ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls mündlich und schriftlich Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Ihm war\ndanach bekannt, daß er auch selbst schriftlich Revision einlegen konnte. Wie\nsich aus dem Schreiben seines Anwalts ergibt, ist er auch von diesem nach\nUrteilsverkündung auf die Frist und die verschiedenen Möglichkeiten der Revi-\n\nsionseinlegung hingewiesen worden. Da der Angeklagte wußte, daß er sich\n\nmehrere Tage auf Transport befinden würde, sein Anwalt ohne seinen Auftrag\nnicht tätig werden würde, hätte er selbst das Rechtsmittel fristgerecht einlegen\nmüssen, wenn ihm — was aber auch nicht vorgetragen worden ist — eine telefonische Kontaktaufnahme und Beauftragung seines Anwalts vor Ablauf der Frist\n\nnicht möglich war.\n\nSeine mit Schreiben vom 18. August 1999 - bei dem Landgericht Marburg/Lahn eingegangen am 23. August 1999 — eingelegte Revision ist verspä-\n\ntet und als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).\n\nJähnke Theune Niemöller\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-15/2-str-441-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-15/2-str-441-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:05.462190+00:00"}}