{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-09-15_2_StR_392_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"2 StR 392/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 392/99\n\nvom\n15. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September\n1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. November 1998 im Rechtsfolgenausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\nJugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet\nsich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts\n\nrügt.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor\nersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nDas angefochtene Urteil war im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufzuheben. Die Begründung der Jugendkammer dafür, daß wegen\n\nder \"Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG die Verhängung von Ju-\n\ngendstrafe unabdingbar” sei, weist einen Rechtsfehler auf.\n\nNach Auffassung des Landgerichts ist die Tat einer charakterlichen\nFehlhaltung des Angeklagten entsprungen, die Ausdruck in der Tat gefunden\nhabe. Der Tatrichter führt dann weiter aus: \"Das Verhalten des Angeklagten\nwährend der Hauptverhandlung läßt den Schluß zu, daß die Tat sich in das\ngesamte Persönlichkeitsbild des Angeklagten einfügt. Denn obwohl durch die\nim Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweise nur allzu deutlich wurde, daß die Geschädigte schwer an den psychischen Folgen des Geschehens\nvom 11.7.98 zu tragen hatte und immer noch zu tragen hat, war vom Angeklagten kein Wort der Entschuldigung oder auch nur des Bedauerns zu hören.\nAll dies zeigt deutlich, daß der Angeklagte durch die Begehung der Tat eine\nganz erhebliche Schuld auf sich geladen hat, die die Ahndung der Tat mit einer\n\nJugendstrafe erforderlich macht.”\n\nDiese Überlegung des Tatrichters ist rechtsfehlerhaft, da von einem\nleugnenden Angeklagten keine Entschuldigung oder ein Bedauern erwartet\nwerden kann; er würde sich damit in Widerspruch zu seinem Verteidigungsver-\n\nhalten setzen.\n\nDer Angeklagte hat hier in der Hauptverhandlung eine Vergewaltigung\nbestritten. Er hat sich dahin eingelassen, es hätten lediglich einverständliche\n\nsexuelle Handlungen ohne Geschlechtsverkehr stattgefunden.\n\nGrundsätzlich kann zwar auch das Verhalten des Täters in seinem Prozeß gewürdigt werden, wenn es entsprechende Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder die Einstellung des Täters zu ihr zuläßt. Ein leugnender An-\n\ngeklagter kann aber nicht Reue, Schuldeinsicht oder Mitgefühl mit dem Opfer\n\nzeigen. Selbst hartnäckiges Leugnen kann grundsätzlich nicht zum Nachteil\neines Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Beschl. v.\n24. November 1978 - 2 StR 616/78 m.w.N.). Fehlende Reue darf nur zu Lasten\ndes Angeklagten berücksichtigt werden, wenn sie auf eine rechtsfeindliche Ge-\n\nsinnung hinweist.\n\nMit einem zulässigen Verteidigungsverhalten kann aber eine rechtsfeindliche Gesinnung nicht begründet werden. Das im angefochtenen Urteil\ngeschilderte Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, das im wesentlichen im Nichtäußern einer Entschuldigung oder eines Bedauerns bestand, geht nicht über ein zulässiges Verteidigungsverhalten hinaus, selbst\nwenn er damit eine mitleidlose Gesinnung zum Ausdruck gebracht haben sollte\n(vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juni 1992 - 1 StR 338/92).\n\nWenn auch die Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen Schwere der\nSchuld im vorliegenden Fall nahelag, kann der Senat doch nicht ausschließen,\ndaß die Verhängung und die Höhe der Jugendstrafe auf dem aufgezeigten\n\nRechtsfehler beruhen.\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-15/2-str-392-99","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-15/2-str-392-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:05.432937+00:00"}}