{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-09-15_2_StR_373_99_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"2 StR 373/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 373/99\nvom\n15. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n3.\n4.\n\nwegen versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. September 1999 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten T. ,To. -M. ;\nF. und S. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 11. Februar 1999, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt\n\nam Main zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten\nTo. -M. in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für schuldig befunden und die Angeklagten S. ,T. und To. -\nM. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, den\nAngeklagten F. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die auf die Sachrüge und teilweise auf\n\nVerfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten .\n\nDie Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurden die Angeklagten zusammen in\neiner Wohnung angetroffen, bei deren Durchsuchung an verschiedenen Stellen\n- teils versteckt und portioniert— 288,449 Kokain und 123,39 Crack sowie\nBargeld (über 17 000 DM und Fremdwährung) aufgefunden wurde. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung - sofern sie sich eingelassen haben —\n\nbestritten, etwas mit dem Rauschgift zu schaffen zu haben.\n\nDie Jugendkammer hat weder feststellen können, daß einer der Angeklagten das sichergestellte Crack hergestellt oder verpackt hatte noch daß das\nCrack in dieser Wohnung hergestellt worden war. Die Kammer ist aber davon\nausgegangen, daß jeder der Angeklagten (und zwei weitere Angeklagte, deren\nVerurteilung rechtskräftig ist) jederzeit Zugriff zu dem Rauschgift hatte, um es,\n\"hiervon muß zugunsten der Angeklagten ausgegangen werden, auf eigene\nRechnung .... zu verkaufen” (gemeint ist wohl: gegenüber dem angeklagten\n\nbandenmäßigen Handeln — Anm. des Senats) .\n\nDiese Überzeugung hat die Jugendkammer darauf gestützt, daß\n\n- der Angeklagte To. -M. bei einer richterlichen und polizeilichen\nVernehmung angegeben hatte, er besuche seit drei bis vier Monaten täglich\ndiese Wohnung, seine Freunde seien immer in der Wohnung, er habe ein-\n\nmal Rauschgift im Kühlschrank gesehen ,\n\n- der hier nicht revidierende Mitangeklagte A. ebenfalls in einer früheren\nVernehmung erklärt hatte, ”die Leute in dieser Wohnung würden Crack\n\nkaufen, um es selbst zu rauchen und um es an andere weiterzuverkaufen,”\n\n- nach den Angaben dieser beiden Angeklagten der Angeklagte T. , der\nerst am Nachmittag aus Italien gekommen sei, \"Material”/Kokain mitgebracht habe,\n\n- der Angeklagte S. nach der Beobachtung eines Polizeibeamten bei Beginn der Durchsuchung 80 Crack-Kügelchen aus dem Fenster geworfen\nhat,\n\n- ein Zeuge bekundet hat, der Angeklagte To. -M. habe ihm zuvor\n\nzweimal einen Crackstein verkauft,\n\n- ein weiterer Zeuge bekundet hat, der Angeklagte S. sowie zwei weitere\nfrühere Mitangeklagte, die bei der Durchsuchung ebenfalls anwesend wa-\n\nren, seien ihm aus der Drogenszene bekannt,\n\nAuch wenn aufgrund des sichergestellten Rauschgifts und der Geldbeträge davon ausgegangen werden kann, daß aus dieser Wohnung heraus\nRauschgiftgeschäfte getätigt worden sind, bilden die aufgeführten Indizien\nauch in ihrer Gesamtheit keine tragfähige Grundlage, jedem der Angeklagten\ndas gesamte aufgefundene Kokain und Crack zuzurechnen. Zwar ist es Sache\ndes Tatrichters, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur\neine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht\nmehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26, Vermutung 11).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\nEs mag dahinstehen, ob durch die Angaben des Angeklagten To. -\nM. und des Mitangeklagten A. ausreichend belegt ist, daß die Angeklagten — mit Ausnahme des Angeklagten T. ‚der erst am Abend aus Italien angereist ist und Rauschgift mitgebracht hat — sich mehr oder weniger ständig in der\nWohnung aufgehalten haben. Konkrete Feststellungen zu Aktivitäten der Angeklagten in der Wohnung konnten nicht getroffen werden. Auch Verkaufsgeschäfte wurden nur bei einem der Angeklagten (außerhalb der Wohnung)\nnachgewiesen. Das Rauschgift war innerhalb der Wohnung nicht an einem\nPlatz verwahrt, was auf eine gemeinsame Lagerhaltung hätte schließen lassen\nkönnen, sondern an unterschiedlichen Stellen versteckt. Unter diesen Umständen begegnet die Schlußfolgerung der Kammer, jeder der Angeklagten\nhabe Kenntnis von allem in der Wohnung verwahrten Rauschgift gehabt und\n\ndarüber nach Gutdünken verfügen können, durchgreifenden Bedenken.\n\nDas Urteil unterliegt danach - auch soweit der Angeklagte To. -\nM. verurteilt worden ist, aus einem Gesamtvorrat, zu dem das sichergestellte Rauschgift gehörte, zwei Cracksteine verkauft zu haben - der Aufhe-\n\nbung.\n\nDer Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück,\nweil das Verfahren nur noch Erwachsene betrifft (BGHSt 35, 267).\n\nJähnke Theune Niemöller\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-15/2-str-373-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-15/2-str-373-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:05.385389+00:00"}}