{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-09-15_2_StR_153_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"2 StR 153/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 153/99\nvom\n15. September 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n15. September 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nNiemöller,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Köln vom 26. November 1998 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\n\nJahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in einer § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO entsprechenden Form erhoben und damit unzulässig. Die ebenfalls nicht näher ausgeführte Sachrüge ist unbegründet. Einer Erörterung bedarf insoweit allein die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob die\nUrteilsgründe besorgen lassen, daß der Tatrichter in einzelnen Fällen einen\n\nTatzeitpunkt nach dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin angenommen hat,\n\nwas einer Verurteilung wegen Vergehens gegen § 176 StGB entgegenstehen\n\nwürde.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in der\nZeit von Mitte Dezember 1996 bis zum Sommer 1997 die am 18. Juli 1983 geborene Nebenklägerin, deren Alter er kannte, in verschiedenen Begehungsweisen sexuell mißbraucht. In einem Fall erstreckte sich die Tat zugleich auf\n\nseine am 8. Dezember 1982 geborene Tochter S..\n\nDie Urteilsausführungen lassen nicht besorgen, daß der Tatrichter\nrechtsfehlerhaft Taten, die nicht vor dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin,\n\nalso dem 18. Juli 1997, begangen wurden, gemäß § 176 StGB geahndet hat.\n\nZwar wäre es sachdienlich gewesen, wenn das Landgericht ausdrücklich\nhervorgehoben hätte, daß die Taten alle vor dem 18. Juli 1997 begangen wurden. Doch macht das Urteil in seiner Gesamtheit deutlich, daß sich der\nTatrichter dieses rechtlich bedeutsamen Zeitpunktes bewußt war und nur Taten\nvor dem 18. Juli 1997 festgestellt hat.\n\nIn den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe liegt dies - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat- auf der Hand.\n\nDies gilt aber auch für die Fälle 6 und 7.\n\nDie Formulierung im Fall 6 (\"ein anderes Mal, mehr zum Ende des oben\ngenannten Zeitraumes hin”) ist durch ihre Bezugnahme auf den oben genannten Zeitraum (\"Mitte Dezember 1996 bis zum Sommer 1997”) bereits nicht dahin zu verstehen, daß damit das Ende des Sommers gemeint ist, sondern der\nSommerbeginn. Auch die im Fall 7 angeführte Tatzeit \"im Sommer 1997” liegt\nnicht ohne weiteres außerhalb des rechtlich bedeutsamen Zeitraumes bis\n17. Juli 1997. Denn die Eingrenzung von Mitte Dezember 1996 bis zum Sommer 1997 umfaßt auch Taten \"im Sommer 1997” vor dem 18. Juli 1997, da\n\nSommerbeginn der 21. Juni war.\n\nDer Senat ist der Überzeugung, daß der Tatrichter den 18. Juli 1997 bei\n\nseiner Urteilsfindung bedacht hat.\n\nZum einen hat das Landgericht das Geburtsdatum der Zeugin als erheblich festgestellt, zum anderen hat es betont, daß der Angeklagte das genaue\nAlter der Zeugin kannte. Zudem hat der Tatrichter im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte in sieben Fällen\nsexuelle Handlungen \"an einer Person unter vierzehn Jahren” vorgenommen ...\nhat.\n\nDaß die Nebenklägerin im Jahre 1998 gegenüber einem Polizeibeamten\ngeäußert hat, sie sei vom Angeklagten \"in der Zeit vom Dezember 1996 bis\nJuli/August 1997 sexuell mißbraucht worden” und in der Hauptverhandlung einen sexuellen Kontakt auch nach den Sommerferien 1997 für möglich gehalten\nhat, steht der Auffassung des Senates nicht entgegen. Ein nach den Sommerferien liegendes Tatgeschehen hat der Tatrichter gerade nicht angenommen\n\nund abgerurteilt. Vor allem aber ist zu sehen, daß dem Angeklagten durch die\n\n- unverändert zugelassene - Anklage Taten nur in dem Zeitraum ”vom\n08.12.1996-17.07.1997” vorgeworfen werden. Die Anklage ist maßgebend dafür, was dem Gericht zur Untersuchung und Entscheidung unterbreitet ist; sie\nlegt die Grenzen fest (§§ 155 Abs. 1, 264, 265 StPO). Wäre das Gericht (nach\neinem entsprechenden Hinweis gemäß § 265 StPO) von einer gegenüber der\nAnklage veränderten Tatzeit ausgegangen, hätte es nahegelegen, daß sich die\nUrteilsausführungen damit befassen. Da dies nicht der Fall ist, steht für den\nSenat auch deshalb fest, daß der Tatrichter den von der Anklage vorgegebenen Tatzeitraum \"bis 17.07.1997” nicht zu Lasten des Angeklagten überschrit-\n\nten hat.\n\nJähnke Theune Niemöller\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-15/2-str-153-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-15/2-str-153-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:05.357109+00:00"}}