{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-09-08_2_StR_369_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-09-08","aktenzeichen":"2 StR 369/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 369/99\n\nvom\n8. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKoblenz vom 8. Februar 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Tenor die Worte \"unter Mitführen einer\nSchußwaffe oder sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur\n\nVerletzung von Personen geeignet und bestimmt sind”, entfallen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer\nSchußwaffe oder sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von\nPersonen geeignet und bestimmt sind”, zu einer Einzelstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten sowie zusammen mit Einzelstrafen wegen weiterer Betäubungsmiitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechtes rügt, führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen\nSchuldspruchänderung; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nDie Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Beweiswürdigung, daß der bei der Tat selbst unbewaffnete Ange-\n\nklagte die Bewaffnung des Mittäters T. kannte, begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nDer Angeklagte hat ein weitreichendes Geständnis abgelegt, Kenntnis\nvon der Bewaffnung des Mittäters T. aber abgestritten. Der Tatrichter hat zur\nBegründung der Annahme des diesbezüglichen Wissens des Angeklagten sich\n\nauf zwei Überlegungen gestützt:\n\nZum einen lege schon eine lebensnahe Betrachtungsweise die Vermutung nahe, daß ein Geschäft solcher Größenordnung, wo es um 1 kg Heroin für\neinen Verkaufspreis von 45.000 DM gehe, in den einschlägigen Kreisen nicht\nunbewaffnet durchgeführt wird. Zum anderen habe der Angeklagte Tage vor\nder Tat gegenüber VP 1 gesagt, er und seine Leute seien bewaffnet, wenn man\n\nein Geschäft machen würde.\n\nDas erste Argument des Tatrichters ist nicht tragfähig. Auf eine bloße\nVermutung kann die Beweiswürdigung nicht gestützt werden. Ein Erfahrungssatz, daß mit 1 kg Heroin in einschlägigen Kreisen nicht unbewaffnet Handel\n\ngetrieben wird, besteht nicht.\n\nErfahrungssätze sind die aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung oder\nwissenschaftlicher Erkenntnisse gewonnene Regeln, die keine Ausnahme zulassen und eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zum Inhalt haben\n(vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. 8337 Rdn. 31 m.w.N.).\nEine derartige Regel bezüglich einer Bewaffnung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gibt es nicht. Es ist rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter von\neinem nicht bestehenden Erfahrungssatz ausgeht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. m.w.N.). Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß\n\nder Tatrichter zu einem anderen Ergebnis bezüglich der Kenntnis des Ange-\n\nklagten gekommen wäre, wenn er seiner Überzeugungsbildung nur eines sei-\n\nner beiden Argumente zugrunde gelegt hätte.\n\nVon einer Zurückverweisung der Sache hat der Senat abgesehen. Es\nkann dahingestellt bleiben, ob in einer neuen Hauptverhandlung rechtsfehlerfrei eine entsprechende Kenntnis des Angeklagten hätte festgestellt werden\nkönnen. Eine Zurückverweisung verbietet sich im vorliegenden Fall schon aus\nprozeßökonomischen Gründen. Der Strafausspruch hat hier nämlich auch ohne\ndie Bejahung der Voraussetzungen des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Bestand. Die\nBesonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß der Tatrichter bei\ndem Angeklagten wegen dessen umfangreicher Aufklärungshilfe die Voraussetzungen des § 31 BtMG festgestellt hat. Das Landgericht ist - nach rechtsfehlerfreier Verneinung eines minder schweren Falles gemäß § 30 a Abs. 3\nBtMG - unter Anwendung des § 31 BtMG i.V.m. 849 Abs. 2 StGB von einem\nStrafrahmen von einem Monat bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Dieser Strafrahmen entspricht dem gemäß 8 31 BtMG, 849 Abs. 2\nStGB gemilderten Strafrahmen des 8 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, den der Ange-\n\nklagte jedenfalls verwirklicht hat.\n\nIm Hinblick darauf, daß die beiden Strafrahmen identisch sind und der\nTatrichter bei der Strafzumessung nicht auf die Bewaffnung abgestellt hat,\nschließt der Senat aus, daß bei Verneinung der Kenntnis des Angeklagten von\nder Bewaffnung eine mildere Einzelstrafe verhängt worden wäre. Die rechts-\n\nfehlerfrei bemessene Gesamitstrafe bleibt danach ebenfalls bestehen.\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-08/2-str-369-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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