{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-09-01_2_StR_94_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-09-01","aktenzeichen":"2 StR 94/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 94/99\nvom\n1. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nund der Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt für den Angeklagten ©. ,\nRechtsanwalt für den Angeklagten W. ,\nRechtsanwalt für den Angeklagten G.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Gera vom 14. September 1998 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des Totschlags, der versuchten\nschweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, die Angeklagten W. und G. weiterhin der gefährlichen Körperverletzung und des Diebstahls für schuldig befunden, den Angeklagten O.\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren, den Angeklagten W. zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten G. zu einer\nJugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die - vom Generalbundesanwalt vertretene — Revision der Staatsanwaltschaft mit einer\n\nVerfahrensrüge und der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, eines Eingehens auf die\n\nVerfahrensrüge bedarf es nicht.\n\nNach den Feststellungen begleiteten die Angeklagten G. und W.\nden ihnen flüchtig bekannten, schwer betrunkenen V. in das von\nihm als Schlafstätte benutzte Abrisshaus, nahmen ihm seine Brieftasche weg\nund schlugen und traten ihn aus Ärger über eine von ihm angeblich begangene\nVergewaltigung. Nachdem sie in der Wohnung des Angeklagten G. gemeinsam mit dem Mitangeklagten O. die Brieftasche des Tatopfers durchsucht und eine von ihnen fälschlich als Codekarte angesehene Kundenkarte\neiner Bank entdeckt hatten, kehrten sie zu dritt zu V. zurück, um\ndiesen zur Preisgabe der Geheimnummer zu der vermeintlichen Codekarte zu\nzwingen. Zunächst versetzte der Angeklagte W. ihm einige Faustschläge,\nsodann mißhandelten die beiden anderen Angeklagten das Tatopfer weiter. Da\ndas Tatopfer nur verschiedene Ziffern nannte, bei denen es sich ersichtlich\nnicht um die PIN-Nummer handeln konnte, drehte der Angeklagte O. aus\nWut und Verärgerung den V. auf den Bauch, packte ihn an den\nHaaren und stieß seinen Kopf mehrfach mit Wucht auf den Holzfußboden,\nwährend ihm der Angeklagte G. mit Springerstiefeln auf den Rücken\n\nsprang.\n\n1. Zu Recht weist die Revision daraufhin, daß das Urteil einen nicht\nauflösbaren Widerspruch bei der Darstellung des ersten Tatkomplexes\n— Wegnahme der Geldbörse und anderer Wertgegenstände des Opfers durch\ndie Angeklagten W. und G. — aufweist. Während nach der Sachverhaltsdarstellung - Bl. 16 UA - die Angeklagten das Tatopfer erst nach der Wegnahme — weil ihnen das Gerücht über die von V. angeblich begangene Vergewaltigung erneut in den Sinn gekommen war — geschlagen und getreten haben, wird bei der rechtlichen Würdigung - Bl. 33, 34 UA - ausgeführt,\n\ndaß die vor Wegnahme des Geldes und der anderen Gegenstände erteilten\n\nFaustschläge und Fußtritte nicht als Mittel zur Wegnahme eingesetzt wurden.\n\nDie Sache bedarf danach erneuter Überprüfung.\n\n2. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts zum zweiten Tatkomplex\nbegegnet auch bei Zugrundelegung der — wie noch auszuführen ist — nicht\n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen durchgreifenden Bedenken.\n\na) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte W.\nnur zu Beginn, nicht jedoch an den sich im Verlauf des Geschehens steigernden schweren Mißhandlungen des Tatopfers durch die Angeklagten G. und\nO. beteiligt war und sie auch nicht gebilligt hat. Sie seien ihm als Exzeß\n\nder Mitangeklagten nicht zuzurechnen.\n\nBei diesen Ausführungen hat das Landgericht nicht bedacht, daß die\nAngeklagten von vornherein vorhatten, die Geheimnummer aus dem Tatopfer\n\"herauszuprügeln”, der Angeklagte W. schon zuvor das Tatopfer geschlagen und ihm blutende Verletzungen zugefügt, der Angeklagte G. es fest in\ndie Rippen getreten und nunmehr sogar Springerstiefel angezogen hatte. Massive Gewalthandlungen zur Durchsetzung des Epressungsziels lagen danach\nim gemeinsamen Tatplan der Angeklagten. In diesem Zusammenhang wäre zu\nwürdigen gewesen, daß der Angeklagte W. erst im Verlauf des Geschehens, bei dem das Tatopfer schon mehrfach mit dem Kopf auf den Boden geschlagen worden war, die Mitangeklagten zum Aufhören aufforderte, weil das\nTatopfer die Geheimnummer sowieso nicht sagen werde. Daß der Angeklagte\nnur zu Beginn selbst gewalttätig war, läßt seine Beteiligung an späteren Verlet-\n\nzungshandlungen, die nach seiner Vorstellung noch zur Durchführung des Tat-\n\nplans dienten oder mit denen nach den Umständen zu rechnen war, nicht ent-\n\nfallen.\n\nb) Da das Tatopfer unter den konkreten Umständen den drei Tätern für\neine längere Zeitspanne hilflos ausgeliefert war, drängte sich die Prüfung des\nGeschehens auch nach § 239 a StGB - qualifiziert durch die wenigstens\nleichtfertig verursachte Todesfolge - auf. Daneben war der Tatbestand des\n§ 251 StGB unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, daß auch hier eine Eskalation\nder Gewalttätigkeiten aus Wut und Enttäuschung bei einem Mißlingen der Erpressung von vornherein so nahelag, daß die dadurch eingetretenen tödlichen\nVerletzungen des Tatopfers als tatbestandstypische Folge im Sinne von § 251\nStGB in Betracht kommen. Schließlich scheidet auch die Annahme einer Körperverletzung mit Todesfolge durch die mit den Mißhandlungen mindestens\nfahrlässig gesetzte Ursache für den späteren Tod des Tatopfers nicht deshalb\naus, weil das Landgericht von einem Totschlag, begangen durch Unterlassen\nder den Angeklagten möglich gewesenen lebensrettenden Hilfeleistung, aus-\n\ngegangen ist.\n\nDer Todeserfolg, der zum Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (wie auch der übrigen in Betracht kommenden erfolgsqualifizierten Delikte\n-88 239 a Abs. 3, 251 StGB -) und dem des Totschlags durch Unterlassen gehört, würde die Taten zur Tateinheit verbinden. Da zu der Körperverletzung mit\nmindestens fahrlässig gesetzter Todesursache noch ein zusätzliches schuldhaftes Verhalten tritt, würde die Annahme von Gesetzeseinheit dem Schuldgehalt der Tat nicht gerecht (BGH, Urt. vom 11. Juli 1961 - 4 StR 233/61). Die\n\nHerbeiführung der Todesfolge als solche darf bei der Strafzumessung aller-\n\ndings nicht mehrfach zu Lasten der Angeklagten verwertet werden (BGHSt 39,\n100, 109).\n\n3. Auch die zugrundeliegenden Feststellungen können keinen Bestand\nhaben. Entgegen der Auffassung der Revisionsführerin läßt sich den Urteilsgründen zwar in ihrem Zusammenhang entnehmen, daß die Angeklagten bei\nden besonders schwerwiegenden Mißhandlungen nicht mehr das Ziel verfolgten, die Geheimnummer zu erlangen, sondern nur noch ihre Wut und Verärgerung abreagierten. Das Landgericht hätte sich aber mit der Tatsache auseinandersetzen müssen, daß bei dem emotional aufgeladenen Handlungsverlauf\nmit sich steigernden Gewalttätigkeiten, der eine äußere Zäsur nicht erkennen\nläßt, eine Vermischung der Motive nahelag. In diesem Zusammenhang wäre\ndie Aufforderung des Angeklagten W. an die Mitangeklagten, aufzuhören,\nweil das Tatopfer die Geheimnummer sowieso nicht sagen werde, zu würdigen\ngewesen. Der Umstand, daß W. seine Äußerung während dieser\nzum Tode führenden Gewalthandlungen machte, kann ein Indiz für die noch\n\nfortbestehende Erpressungsabsicht (auch der Mitangeklagten) sein.\n\n4. a) Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß eine Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB einer wertenden Gesamtwürdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte bedarf und insbesondere die Tatsache, daß die Hilfeleistung hier keine besonderen Anstrengungen erforderte, zu berücksichtigen\n\nsein wird.\n\nb) Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer alkoholbedingt verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) dürfen Trinkmengenangaben nicht allein\n\nauf Grund des rechnerisch ermittelten höchstmöglichen Blutalkoholwerts zur\n\nTatzeit als unglaubhaft zurückgewiesen werden, ohne daß eine Kontrollrechnung zur Ermittlung des Mindestwerts vorgenommen worden ist (BGHR StGB\n§ 21 Blutalkoholgehalt 7, 8, 18, NStZ-RR 1997, 33, 34). Auf die im Zusammenhang mit der Revision des Angeklagten W. darzulegenden Bedenken gegen die Ausführungen des Landgerichts in diesem Zusammenhang wird hin-\n\ngewiesen.\n\nJähnke Theune Detter\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-01/2-str-94-99-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-01/2-str-94-99-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:04.369161+00:00"}}