{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-09-01_2_StR_94_99_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-09-01","aktenzeichen":"2 StR 94/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 94/99\n\nvom\n1. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des\nLandgerichts Gera vom 14. September 1998, auch soweit es die\nAngeklagten G. und O. betrifft, in den Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache\nim Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nJugendkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung\nund des Diebstahls sowie des Totschlags und der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig\nbefunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem\n\nBeschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDer Schuldspruch weist im Ergebnis keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand ha-\n\nben.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Verneinung der Voraussetzungen alkoholbedingt verminderter Schuld begegnen durchgreifenden Bedenken.\nDas Landgericht hat die Trinkmengenangaben des Angeklagten allein deshalb\nfür unglaubhaft erachtet, weil sie zu einem Blutalkoholwert von 3 - 5,25 0/00\num 23.30 Uhr geführt hätten, ein derart hoher Blutalkoholwert aber mit dem\nErscheinungsbild und dem Verhalten des Angeklagten nicht vereinbar sei. Abgesehen davon, daß nach den Feststellungen von einem erheblich längeren\nTatzeitraum jedenfalls für den Totschlag auszugehen ist und die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar dargestellt sind, dürfen Trinkmengenangaben\nnicht allein auf Grund des rechnerisch ermittelten höchstmöglichen Blutalkoholgehalts zur Tatzeit als unglaubhaft zurückgewiesen werden, ohne daß eine\nKontrollrechnung zur Ermittlung des Mindestwerts vorgenommen worden ist\n(BGHR StGB § 21 Blutalkoholgehalt 7, 8, 18, BGH NStZ-RR 1997, 33, 34). Der\nTatrichter ist allerdings nicht gezwungen, Trinkmengenangaben eines Angeklagten zugrunde zu legen, wenn Umstände, wie ein aussagekräftiges Leistungsverhalten, dagegensprechen. Der Senat kann aber nicht ausschließen,\ndaß das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Würdigung zu einer anderen\n\nBeurteilung der Voraussetzungen des § 21 StGB gekommen wäre.\n\nIn entsprechendem Umfang muß das Urteil auch gegen die Mitangeklagten, die nicht Revision eingelegt haben, aufgehoben werden, weil der gleiche Rechtsfehler bei der Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit auch ihre\n\nStrafaussprüche beeinflußt haben kann.\nJähnke Theune Detter\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-01/2-str-94-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-01/2-str-94-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:04.349828+00:00"}}