{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-08-25_2_StR_223_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-08-25","aktenzeichen":"2 StR 223/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 223/99\n\nvom\n\n25. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 6. November 1998 wird mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen, daß die besondere Schwere der\n\nSchuld des Angeklagten nicht festgestellt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDem Antrag des Generalbundesanwalts, den Urteilstenor dahin zu ergänzen, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (§ 57 a\nStGB), konnte nicht entsprochen werden. Diese Feststellung muß das Tatgericht im Urteilsspruch treffen (BGHSt 39, 121). Da die genannte Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs vor dem Urteil des Landgerichts veröffentlicht worden\nwar, war auch die zunächst eingeräumte kurze Übergangszeit (vgl. BGH a.a.O.\n\nS. 125) verstrichen mit der Folge, daß eine Nachholung nicht mehr möglich ist.\n\nDies hat der Senat bereits mit Beschluß vom 27. Oktober 1993 (2 StR 577/93)\nentschieden. Hieran hält er fest.\n\nEin offensichtliches Verkündungsversehen, wonach ausnahmsweise eine Berichtigung der Urteilsformel zulässig wäre, liegt hier nicht vor. Deshalb ist\nauch der Berichtigungsbeschluß der Strafkammer für den Senat unbeachtlich\n(vgl. BGH NJW 1991, 1900, 1901).\n\nJähnke Theune RiBGH Niemöller\nist infolge Urlaubs\nverhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\n\nJähnke\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-25/2-str-223-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-25/2-str-223-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:04.017948+00:00"}}