{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-07-14_2_StR_263_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-07-14","aktenzeichen":"2 StR 263/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 263/99\n\nvom\n14. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 1999 im\nStrafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der\nAufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehung und Verfall angeordnet. Die der Sache nach auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sach-\n\nrüge gestützte Revision hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte sollte 1260 g Ecstasytabletten, die an seinem Körper\nbefestigt waren, beim Flug von Frankfurt nach Australien seinem mitfliegenden\nHintermann übergeben. Beim Einchecken in Frankfurt wurde das Rauschgift\n\nentdeckt.\n\nBei der Strafzumessung ist die Strafkammer vom Strafrahmen des\n8 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, den sie nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB\n\ngemildert hat. Daß die Beihilfe - eine Verurteilung wegen Besitzes ist nicht erfolgt - als vertypter Milderungsgrund einen minder schweren Fall begründen\nkann, bei Ablehnung aber jedenfalls zur weiteren zwingenden Milderung des\nStrafrahmens nach § 27 Abs. 2 Satz 2, 8 49 Abs. 1 StGB hätte führen müssen,\nhat die Strafkammer nicht beachtet. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann trotz der an sich maßvollen Strafe nicht ausschließen,\ndaß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Feststellungen sind davon\n\nnicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben.\n\nNiemöller Theune Bode\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-14/2-str-263-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-14/2-str-263-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:01.350525+00:00"}}