{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-06-30_2_StR_296_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-06-30","aktenzeichen":"2 StR 296/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 296/99\n\nvom\n30. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 1999 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 22. April 1999 wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des\nangefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1\nSatz 1 StPO). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte er, er verzichte\nauf Rechtsmittel und nehme das Urteil an. Die Verzichtserklärung wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Während der gesamten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher für die arabische Sprache anwesend. Aus dem\nHauptverhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Angeklagte oder sein\nVerteidiger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher sei nicht möglich. Die erstmals in der Revisionsschrift erhobene da-\n\nhingehende Behauptung ist danach unglaubhaft. Auch sonst sind keine Gründe\n\nersichtlich, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts\n\nführen könnten.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-30/2-str-296-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-30/2-str-296-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.665167+00:00"}}