{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-06-16","aktenzeichen":"2 StR 68/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 68/99\nvom\n16. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil\ndes Landgerichts Erfurt vom 8. September 1998 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wurde,\n\nund im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und sexueller Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil\nwendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der Sachrüge. Ungeachtet des\nweitergehenden Revisionsamtrags ergibt sich aus der Begründung des Rechtsmittels, daß die Nebenklägerin die Ansicht des Landgerichts angreift, der Angeklagte\nhabe zur Tötung seines Opfers nicht dessen Arg- und Wehrlosigkeit ausgenutzt.\nDanach erstrebt die Nebenklägerin der Sache nach einen Schuldspruch wegen\n\nMordes an ihrem Sohn. Das somit zulässige Rechtsmittel ist begründet, da die\n\nVerneinung des Mordmerkmals der Heimtücke der rechtlichen Prüfung nicht\nstandhält.\n\n1. Der Angeklagte gewährte dem Tatopfer S. und dessen Freundin Unterkunft\nund Verpflegung, ärgerte sich aber u.a. darüber, daß sie sich nicht an den Kosten\nder gemeinsamen Haushaltsführung beteiligten. Zwischen dem Angeklagten und S.\nkam es deshalb im Keller eines Abbruchhauses zu einer verbalen Auseinandersetzung. Dabei erklärte S., er werde dem Angeklagten kein Geld geben und fügte\nhinzu: \"Wenn Dich das stört, gehen wir eben, wir finden eine andere Bleibe.” Dieses\nStreitgespräch erboste den Angeklagten. Er fühlte sich ausgenutzt und in seinem\nStolz verletzt. In ihm stieg eine Welle der Wut hoch. Der Angeklagte und S. standen\nsich in dem unbeleuchteten Keller gegenüber. Von außen drang nur soviel Licht ein,\ndaß der Angeklagte die Silhouette des S. erkennen konnte. Der Angeklagte ergriff\nein neben ihm liegendes Beil, das in einen Stoffbeutel eingewickelt war, und schlug\nS. damit achtmal wuchtig, gezielt und in schneller Folge auf den Kopf. S. schrie und\nversuchte, die ersten Schläge, für die der Angeklagte die stumpfe Seite des Beils\nbenutzte, abzuwehren. Dabei wurde ihm der linke Zeigefinger gebrochen. S. brach\ninfolge der Schläge zusammen. Der Angeklagte schlug nun mit der Schneide des\nBeils weiter wuchtig und gezielt auf den Scheitel des zusammengeknickten oder\nbereits am Boden liegenden S. ein, bis er nicht mehr schrie. S. starb wenige Minuten\n\nspäter an den erlittenen Schädel- und Gehirnverletzungen.\n\nDas Landgericht meint, der Angeklagte habe nicht die Arg- und Wehrlosigkeit\ndes S. zur Tötung ausgenutzt. Er und S. hätten sich schon vor der tätlichen in einer\n\nlautstarken verbalen Auseinandersetzung gegenübergestanden. Von der Einlassung\n\nin der richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren, S. habe sich beim Erheben\ndes Beils vom Angeklagten abgewandt, sei der Angeklagte in der Hauptverhandlung\nabgerückt. Auch das Verletzungsbild spreche dafür, daß der Angeklagte zunächst\nauf den gegenüberstehenden S. eingeschlagen habe. Gegen dessen Wehrlosigkeit\nspreche, daß S. versucht habe, die tödlichen Schläge abzuwehren. Bei der festgestellten Spontantat sei auch ein bewußtes Ausnutzen der Tatsituation unwahrscheinlich. Dafür, daß der Angeklagte S. in den Keller gelockt habe, um ihn dort zu\n\ntöten, gebe es keine Anhaltspunkte.\n\n2. Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, weil sie den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend berücksichtigen und das Landgericht ohne hinreichende\nBegründung ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers durch den\n\nAngeklagten verneint hat.\n\na) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und\nWehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich keines\nAngriffs seitens des Täters versieht. Wesentlich ist, daß der Mörder sein Opfer, das\nkeinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und\ndadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn\nwenigstens zu erschweren (BGHSt 32, 382, 384; 39, 353, 368; Senatsurteil NStZ-RR 1997, 168). Die Überraschung des Opfers entfällt, wenn es einen derartigen\nAngriff des Täters für möglich hält. Ein der Tat vorausgehender bloßer Wortwechsel\noder eine nur feindselige Atmosphäre schließen Heimtücke nicht aus, wenn das\nOpfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat. Erforderlich für\ndie Beseitigung der Arglosigkeit ist auch bei einem vorhergehenden Streit, daß das\nOpfer mit einem tätlichen Angriff rechnet (BGHSt 33, 363; BGHR StGB 8 211 Abs. 2\n\nHeimtücke 21). Arg- und Wehrlosigkeit können auch dann gegeben sein, wenn der\n\nTäter dem Opfer feindselig gegenüberrtritt, das Opfer die drohende Gefahr aber erst\nim letzten Augenblick erkennt, so daß ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu\nbegegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15, 16; Senatsurteil NStZ-RR\n1997, 168). Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit\nTötungsvorsatz geführten Angriffs. Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer im letzten\nMoment unternommen hat, stehen der Heimtücke daher nicht entgegen (BGH NJW\n1996, 471 m.w.N.).\n\nb) Die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts durch das Landgericht trägt diesen Grundsätzen nicht hinreichend Rechnung. Der Annahme von\nArglosigkeit des S. steht nicht entgegen, daß sich der Angeklagte und S. schon vor\nder tätlichen in einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung gegenübergestanden\nhatten. S. mußte unter den gegebenen Umständen nicht befürchten, daß dieser\nStreit in gegen sein Leben gerichtete Tätlichkeiten einmünden könnte, zumal es\nbisher noch nicht zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem\nAngeklagten gekommen war. Den Feststellungen des Tatrichters läßt sich auch\nnicht entnehmen, daß S. den plötzlichen und unerwarteten Angriff überhaupt\nwahrnehmen konnte. Vielmehr liegt das Gegenteil nahe: Zum einen war das als\nTatwaffe verwendete Beil in einen Stoffbeutel eingewickelt und als solches und\ndamit auch in seiner Gefährlichkeit nicht erkennbar. Zudem legt das Landgericht\nnicht dar, daß S. bei den gegebenen Sichtverhältnissen in dem Keller überhaupt\nerkennen konnte, daß der Angeklagte einen lebensbedrohenden Angriff auf ihn\nverübte. Der Keller war unbeleuchtet. Aufgrund des von außen eindringenden Lichts\nkonnte der Angeklagte lediglich die Silhouette des Tatopfers erkennen. Es ist davon\nauszugehen, daß die Sichtverhältnisse für S. nicht besser waren. Daß die mitge-\n\nführte Taschenlampe seine Sichtmöglichkeiten entscheidend verbessert haben\n\nkönnte, ist nicht festgestellt. Das Landgericht hätte daher die sich aufdrängende\nFrage erörtern müssen, ob S. unter diesen Umständen überhaupt erkennen konnte,\n\ndaß der Angeklagte zu einem Beil griff, um damit auf ihn einzuschlagen.\n\nEntgegen der Annahme des Landgerichts spricht nicht gegen die Wehrlosigkeit des S., daß dieser noch versuchte, die tödlichen Schläge abzuwehren. Belegt\nwird dieser Abwehrversuch durch den Bruch des linken Zeigefingers des Tatopfers.\nSelbst wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß diese einzige\nfestgestellte Abwehrverletzung durch den ersten oder einen der ersten Schläge\nverursacht wurde, entfiele damit nach den dargelegten Grundsätzen nicht das\nMerkmal der Wehrlosigkeit, weil der Angeklagte wegen der gegebenen Sichtverhältnisse dem überraschenden Angriff mit dem Beil hilflos ausgeliefert und in seinen\n\nVerteidigungsmöglichkeiten entscheidend behindert war.\n\nAuch ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit hat das Landgericht nicht\nrechtsfehlerfrei verneint. Hierfür genügt es, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit\nin ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der\nTat in dem Sinn erfaßt, daß er sich bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit\ngegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211\nAbs. 2 Heimtücke 1, 25; BGH NStZ 1984, 506; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211\nRdn. 47). Der Angeklagte stand zur Tatzeit weder unter Alkohol- noch Drogeneinfluß\nund war uneingeschränkt schuldfähig. Daß ihm nicht bewußt gewesen sein könnte,\ndaß sein Opfer im dunklen Keller seinem überraschenden Angriff schutzlos\nausgeliefert war, liegt fern. Dies hätte das Landgericht daher nicht allein mit dem\nHinweis auf eine Spontantat und ohne nähere Bewertung der gesamten Tatumstände einschließlich der intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten als\n\n\"unwahrscheinlich” ansehen dürfen.\n\n3. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags entfällt die Grundla-\n\nge für die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-16/2-str-68-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-16/2-str-68-99","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.117776+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-06-16/2-str-68-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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