{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-06-02_2_StR_179_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-06-02","aktenzeichen":"2 StR 179/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 179/99\n\nvom\n2. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Juni 1999 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten G. und B. wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juli 1998, soweit es\n\nsie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und drei Monaten (Angeklagter G.) und fünf Jah-\n\nren und sechs Monaten (Angeklagter B.) verurteilt.\nBeide Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg.\n1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes hat keinen Bestand.\n\nDie Angeklagten haben bei dem am 13. August 1997 begangenen Raub\n\neine ungeladene Gaspistole als Drohmittel verwendet.\n\nDer Tatrichter hat den zur Tatzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF\nangewandt, \"da die Tat bei Anwendung der geänderten Bestimmung des § 250\nStGB nach Absatz 2 der Vorschrift zu bestrafen wäre, weswegen der gleiche\n\nStrafrahmen zur Anwendung kommen würde\". Zutreffend weist der General-\n\nbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nnF als Vergleichstatbestand nicht in Betracht kommt, da die bei der Tat als\nDrohmittel verwendete - ungeladene - Gaspistole keine Waffe im Sinne dieser\nBestimmung ist (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 in\nStV 1998, 487). Milderes Gesetz ist danach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB\n\nnF mit einer Mindeststrafdrohung von nur drei Jahren Freiheitsstrafe.\n\nDa die Feststellung des Landgerichts, die Gaspistole sei ungeladen gewesen, lediglich auf einer Wahrunterstellung beruht, kann der Senat nicht ausschließen, daß eine neue Verhandlung ergibt, daß die Waffe geladen war und,\n\ndaß die Mindeststrafdrohung doch fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt.\n\nDas Urteil war daher, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufzuheben.\n\n2. Der bisher festgestellte Sachverhalt gibt dem Senat Anlaß, den neuen\nTatrichter darauf hinzuweisen, daß bei beiden Angeklagten die Verwirklichung\n\nweiterer Straftatbestände naheliegt.\n\nEs wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte B., der den überfallenen\nLastwagenfahrer durch Vorhalten der Pistole gezwungen hat, seinen Lkw an\neinen sicheren Abladeort zu steuern, den Tatbestand des § 316 a StGB erfüllt\nhat (vgl. hierzu BGH MDR 1996, 551; BGH MDR 1977, 638).\n\nDiese Vorschrift kommt für den Angeklagten G. nur in Betracht, wenn er\ndas insoweit nicht abgesprochene Vorgehen des Angeklagten B. mitbekommen\n\nund in seinen Willen aufgenommen hat.\n\nBeim Angeklagten B. wird weiter zu erörtern sein, ob er einen erpresserischen Menschenraub (§ 239 a StGB) begangen hat, hinter den hier die Geiselnahme (§ 239 b StGB) zurücktreten würde.\n\nBeim Angeklagten G. käme, wenn er erst am Abladeort von der vom\nTatplan abweichenden Vorgehensweise gegen den Lastwagenfahrer erfahren\nhaben sollte, zu dem schweren Raub lediglich die Annahme von Geiselnahme\n(§ 239 b StGB) hinsichtlich der erzwungenen Rückfahrt mit dem Lkw in Be-\n\ntracht.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nFrau Ri'inBGH Dr. Otten\nist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift\nbeizufügen.\nJähnke Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-02/2-str-179-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-02/2-str-179-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.363723+00:00"}}