{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-05-26_2_StR_203_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-05-26","aktenzeichen":"2 StR 203/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 203/99\n\nvom\n26. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1999 einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 27. November 1998, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen - ausgenommen denjenigen zum äußeren\nTatablauf - aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet und weiter bestimmt, daß von der Freiheitsstrafe vier Jahre vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Dagegen richtet\nsich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechtes rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im wesentlichen Erfolg,\nda die Begründung, mit der das Landgericht die gänzliche Aufhebung der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten verneint hat, rechtlicher Prüfung nicht standhält; auf die Beurteilung der Verfahrensrügen, die ohnehin nicht durchdringen\n\nwürden, kommt es deshalb nicht an.\n\n1. Den Feststellungen zufolge tötete der damals 32 Jahre alte, chronisch\nalkoholsüchtige Angeklagte am 16. Juli 1997 zwischen 23.00 und 23.30 Uhr in\nder eigenen Wohnung seinen Bekannten L. bei einem Zechgelage, an dem als\nDritter der - vom Totschlagsvorwurf freigesprochene - Mitangeklagte Sch. teilnahm. Anlaß für die Tat war ein Streit über die Bezahlung von 100 DM, die der\nAngeklagte dem Opfer noch aus einem Fahrradkauf schuldete. Der Angeklagte, der nach reichlichem Genuß von Bier und Schnaps eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,83 0/oo erreicht hatte, wurde im Verlauf des Streites so\nwütend, daß er L. mit einem hölzernen Fleischklopfer fünfmal auf den Kopf\nschlug und sodann dem bewußtlos am Boden Liegenden mit einem Messer\ninsgesamt 50 Stiche beibrachte, die das Gesicht (12), den Hals (2), die Brust\nund den Bauch (17) sowie die Oberschenkel (19) des Opfers trafen und in kur-\n\nzer Zeit zu dessen Tod führten.\n\n2. Das Landgericht hat angenommen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zwar - wegen seiner Alkoholisierung - nicht ausschließbar erheblich\nvermindert (§ 21 StGB), aber nicht aufgehoben (§ 20 StGB) gewesen sei. Es ist\ndabei dem Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. P. gefolgt. Diese hatte\neine psychische Erkrankung des Angeklagten verneint, wiewohl bei ihm eine\n\"Borderline-Persönlichkeitsstörung” vorliege, die einen \"eingeschränkten Zugang zur eigenen Aggressivität”, eine \"deutliche Einschränkung des sozialen\nVerhaltens”, einen \"Hang zu inadäquaten Gefühlsäußerungen bei nichtigen\nAnlässen und unausgeglichener Affektivität” bewirke und dazu führe, daß er\n\"unangemessen schnell in Wut” gerate. Aus der Art der Tatbegehung sei auch\nnicht auf einen Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zu\n\nschließen; dem stehe das \"zielgerichtete Nachtatverhalten” des Angeklagten\n\nentgegen, der - wie das Landgericht festgestellt hat - L.‘s Leichnam durch das\nTreppenhaus auf die Straße schaffte, den Mitangeklagten zur Mithilfe hierbei\nantrieb, durch falsche Angaben gegenüber einem Zeugen (das Opfer sei die\nTreppe herabgestürzt) von seiner Täterschaft abzulenken versuchte und Blutspuren in der Wohnung aufwischte. Auch die starke Alkoholisierung des Angeklagten habe seine Schuldfähigkeit nicht aufgehoben; dies ergebe sich ebenfalls aus seinem Nachtatverhalten, überdies aus den Wahrnehmungen mehrerer Zeugen zu den Anzeichen seiner Alkoholbeeinträchtigung (lediglich leichtes\nSchwanken und Lallen) und schließlich daraus, daß er alkoholgewöhnt gewesen sei. Diese Beurteilung gelte auch unter Berücksichtigung der vom Angeklagten vor der Tat eingenommenen Medikamente (Diazepam und Aponal), die\neine eher beruhigende und ermüdende Wirkung hätten und die Wirkung des\n\nAlkohols \"vornehmlich in diesem Bereich” verstärkten.\n\n3. Diese Begründung für die Bejahung der - wenn auch erheblich verminderten - Schuldfähigkeit des Angeklagten hält rechtlicher Prüfung nicht\nstand. Sie ist lückenhaft, weil wesentliche Umstände, die für die Beurteilung\nder Schuldfähigkeitsfrage von Bedeutung sein konnten, nicht erkennbar be-\n\nrücksichtigt worden sind.\n\nSchon die knappe Beschreibung der dem Angeklagten attestierten Borderline-Persönlichkeitsstörung begegnet Bedenken, da diese Störung nach Art,\nEntstehung, Ausmaß und Wirkungen im Urteil nicht hinreichend konkretisiert\nist, um ihren möglichen Einfluß auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten beurteilen zu können und dem Revisionsgericht unter diesem Gesichtspunkt die\nrechtliche Prüfung zu ermöglichen (zum Borderline-Syndrom vgl. BGHSt 42,\n385 und BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 13).\n\nDarüberhinaus hätte sich das Landgericht mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, daß bei dem schwer alkoholsüchtigen Angeklagten bereits\nvor seiner Verurteilung wegen Vollrauschs im Jahre 1995 auf Grund sachverständiger Begutachtung eine beginnende Persönlichkeitsdepravation diagnostiziert worden war (UA S. 6); dazu, wie sich diese Persönlichkeitsdepravation\ninfolge fortdauernden Alkoholmißbrauchs bis zum Tatzeitpunkt weiterentwickelt\nund auf die Tat ausgewirkt hat, verhält sich das Urteil nicht, obgleich dies für\n\ndie Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bedeutsam sein konnte.\n\nDesweiteren läßt das Urteil die gebotene Würdigung der besonderen\nAuffälligkeiten des Tatgeschehens vermissen. Festgestellt ist, daß der Angeklagte etwa fünf Minuten lang auf das bereits bewußtlos am Boden liegende\nOpfer einstach, ihm dabei 50 Messerstiche beibrachte und dabei die 19 Stiche\nin die Beine erst zuletzt setzte, als L. bereits tot war. Diese Umstände, die als\nAnzeichen einer ungewöhnlich heftigen Affektentladung gedeutet werden\nkonnten, verlangten eine eingehende Erörterung. Diesem Erfordernis wird das\nUrteil nicht gerecht; es beschränkt sich insoweit auf die Übernahme der von\nder Sachverständigen getroffenen Wertung, auch \"aus der Art der Tatbegehung” sei nicht auf einen Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zu schließen. Das hätte näherer Erläuterung und einer Zusammenschau\nmit dem Grad der Alkoholisierung sowie der Persönlichkeitsstörung des Ange-\n\nklagten bedurft.\n\nSoweit das Landgericht eine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit im\nBlick auf das Nachtatverhalten des Angeklagten verneint hat, trägt diese Begründung hier nicht. Zwar kann - wie allgemein anerkannt ist - das Nachtatverhalten unter Umständen Aufschluß über die psychische Befindlichkeit des Tä-\n\nters im Zeitpunkt der Tat geben. Bei stark affektbestimmten Taten muß jedoch\n\nin Rechnung gestellt werden, daß ein zielgerichtetes Nachtatverhalten seine\nErklärung möglicherweise in einem nach der Tat eingetretenen Ernüchterungseffekt findet. Daß diese Möglichkeit in Betracht gezogen worden wäre, ist dem\nUrteil nicht zu entnehmen. Schließlich wäre in diesem Zusammenhang zu beachten gewesen, daß die vom Angeklagten nach der Tat vorgenommenen\nHandlungen (insbesondere das Hinabschleifen des stark blutenden Leichnams\nüber die Treppe zur Straße, ebenso die Behauptung, ein Treppensturz sei Ursache der tödlichen Verletzungen des Opfers) zur Verdeckung seiner Täterschaft untauglich waren; ein - auch aus der Sicht des Täters - sinnloses Nachtatverhalten kann aber schwerlich ein Indiz dafür liefern, daß er zum Tatzeitpunkt noch - wenn auch nur eingeschränkt - schuldfähig war. Auch dies hat das\n\nLandgericht nicht erkennbar bedacht.\n\nDas Urteil beruht auf diesen Rechtsmängeln. Zwar wäre das Landgericht\nbei deren Vermeidung womöglich zum selben Ergebnis gelangt; daß es bei\nrechtsfehlerfreier Würdigung aller wesentlicher Umstände - wenn auch erst\nunter Anwendung des Zweifelssatzes - die Schuldfähigkeit des Angeklagten für\naufgehoben erachtet hätte, läßt sich aber ebensowenig mit Sicherheit aus-\n\nschließen.\n\n4. Ist hiernach das Urteil aufzuheben, so können doch die Urteilsfeststellungen zum äußeren Tataublauf aufrechterhalten bleiben. Gemeint sind die\nFeststellungen unter Abschnitt Il der Urteilsgründe von UA S. 7 bis UA S. 9 und\nauf UA S. 10 vom zweiten bis zum dritten Absatz (jeweils einschließlich); sie\nsind von den beanstandeten Rechtsmängeln nicht betroffen und beruhen auf\n\neiner auch im übrigen rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.\n\n5. Die neu entscheidende Schwurgerichtskammer wird zu beachten ha-\n\nben, daß bei einer bestimmten Verknüpfung zwischen Persönlichkeitsstörung\n\nund Alkoholsucht auch eine Unterbringung des Täters im Psychiatrischen\nKrankenhaus (§ 63 StGB) in Betracht kommen kann; was die Voraussetzungen\nhierfür betrifft, so verweist der Senat auf seine zur Veröffentlichung in BGHSt\nbestimmten Urteile vom 8. Januar und 17. Februar 1999 - 2 StR 430/98 und\n483/98. Das Verschlechterungsverbot stünde einer solchen Anordnung, bei der\nallerdings § 72 StGB Beachtung verlangt, nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nDetter Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-26/2-str-203-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-26/2-str-203-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.187118+00:00"}}