{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-05-26_2_StR_188_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-05-26","aktenzeichen":"2 StR 188/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 188/99\n\nvom\n26. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Oktober 1998 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in\nTateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet. Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel aber mit der Sachrüge\n\nErfolg.\n\nDas Landgericht ist zu Recht bei der Strafzumessung für die am 5./6.\nOktober 1997 begangene Tat von § 177 StGB in der bis zum 31. März 1998\n\ngeltenden Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997\n(BGBl I S. 1607) ausgegangen. Einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 2\nStGB hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei verneint. Trotz Verwirklichung des\nRegelbeispiels des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB hat sie aber im Hinblick auf überwiegende strafmildernde Umstände, vor allem wegen des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB, den Normalstrafrahmen des § 177\nAbs. 1 StGB (ein bis 15 Jahre) zugrunde gelegt, eine weitere Milderung nach\n88 21, 49 Abs. 1 StGB konsequenterweise abgelehnt (§ 50 StGB).\n\nDies ist an sich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aber nicht bedacht, daß im Rahmen einer Gesamtabwägung (vgl.\nBGHR StGB vor § 1/ minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 4; 8 176 Abs. 3\nStrafrahmenwahl 4; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. 8 50 Rdn. 2 a) zu erörtern\nwar, ob nicht der Strafrahmen des § 177 Abs. 3 StGB — gemildert nach §§ 21,\n49 Abs. 1 StGB - (= sechs Monate bis 11 Jahre drei Monate) der Tat eher angemessen und für den Angeklagten auch günstiger wäre (zur Möglichkeit der\nMilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vgl. Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn.5 ff.\nm.w.N.). Zwar wäre das Landgericht nicht gezwungen gewesen, den — niedrigeren - Strafrahmen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, es mußte aber\n\nzumindest diese Möglichkeit in seine Abwägung einbeziehen und dies in den\n\nUrteilsgründen erkennbar machen. Daß dies nicht geschehen ist, bedeutet einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Der Senat\n\nkann nämlich nicht ausschließen, daß die verhängte Strafe darauf beruht.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nDetter Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-26/2-str-188-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-26/2-str-188-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.168501+00:00"}}