{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-05-21_2_StR_154_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-05-21","aktenzeichen":"2 StR 154/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 154/99\n\nvom\n21. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1999 be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der\nEinfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge sowie der versuchten schweren\nräuberischen Erpressung in Tateinheit mit Erwerb und\nFühren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe\n\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \"Rauschgifthandel mit Schußwaffen”, versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Erwerb und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt sowie eine Waffe samt Patronen und ein Funktelefon samt\n\nZubehör eingezogen.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg,\nsoweit eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens nach § 30 a\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG erfolgt ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des\n8 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nNach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte Ende des Jahres\n1994 bereit erklärt, gegen ein Entgelt von 200.000 DM in einem von ihm gesteuerten LKW 17 Kisten mit jeweils 35kg Haschisch von Tanger nach\nDeutschland zu transportieren. Am 8. Januar 1995 übergab er in Frankfurt am\nMain das Rauschgift an den marokkanischen Lebensmittelhändler\nZ. „Für seine Tätigkeit erhielt er aber nur 85.000 DM Kurierlohn. Er fühlte\nsich deshalb betrogen und beschloß, Z. durch Drohungen zur Zahlung\ndes restlichen Geldes zu veranlassen. Am 28. Mai 1998 forderte er zunächst\nauf zwei Zetteln die Zahlung von \"100.000 DM und Zinsen für drei Jahre” und\ndrohte für den Fall der Weigerung mit \"”Maßnahmen”. Z. wandte sich sofort\nan die Polizei. Vom Polizeipräsidium aus rief er den Angeklagten an, der bei\n\ndiesem Gespräch für den Fall des Ausbleibens der Bezahlung des restlichen\n\nKurierlohns massiv, unter anderem auch mit dem Einsatz einer Waffe, drohte.\nEtwa eine halbe Stunde später bedrohte der Angeklagte dann im Lebensmittelgeschäft des Z. dessen Neffen mit einer Pistole der Marke Brünner CZ\n(Kal. 9 mm), die er kurz zuvor in Tschechien gekauft hatte. Danach führte er\nnoch weitere Telefongespräche, bei denen die Modalitäten der Geldübergabe\n\nbesprochen wurden. Am 29. Mai 1998 wurde er festgenommen.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, das Vorgehen des Angeklagten sei\nauch als Verbrechen nach § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG zu werten, da\n”Handeltreiben im Sinne des Betäubungsmittelrechts” durch den Angeklagten\nmit dessen Abfahrt Anfang 1995 in Tanger begonnen und erst mit dem (ver-\n\nsuchten) Eintreiben des Kurierlohns geendet habe.\n\nDieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.\n\nUnter den Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmiittelgesetzes fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes\neigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGHSt 29, 239; 31, 145, 147; BGHR\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28, 29, 31, 41; 50; vgl. Tröndle/Fischer\nStGB 49. Aufl. Rdn. 2b vor 852 m.w.N.). Handeltreiben kann deshalb zum\nBeispiel auch im Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises (BGH StV 1995,\n586), in der Übermittlung des Erlöses vom Abnehmer zum Lieferanten (BGH\nNStZ 1992, 495) oder im Weiterleiten des Erlöses an die Hintermänner liegen\n(BGH StV 1995, 641, 642).\n\nHandeltreiben ist aber dann nicht mehr möglich, wenn nach der Vorstellung des Beteiligten jedweder Rauschgiftumsatz, zu dem die auf den Erlös gerichteten Bemühungen Bezug haben können, beendet ist (\"wenn der Warenund Geldfluß zur Ruhe gekommen ist”: BGHSt 43, 163; BGH StV 1995, 641,\n642; 1998, 25; NStZ-RR 1998, 25; BGHR BtMG 8 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50). Wann eine Beendigung des Handeltreibens im Sinne des BtMG anzunehmen ist, muß dabei für die verschiedenen Beteiligten unterschiedlich beurteilt werden. Auf der untersten Ebene der Handelskette ist Beendigung regelmäßig dann eingetreten, wenn der Empfänger die vereinbarte Drogenportion\nund deren Lieferant das Entgelt erhalten hat, mögen auch Forderungen von\nGroßhändlern, aus deren Beständen die Lieferung stammte, noch offen sein\n(vgl. BGHSt 43, 158, 162).\n\nWenn das Rauschgift bereits sichergestellt worden ist, können zum Beispiel Einfordern, Kassieren und Weiterleiten des Rauschgiftentgeltes den\nRauschgiftumsatz meist nicht mehr objektiv fördern. Handeltreiben kann aber\ntrotzdem in den Fällen vorliegen, in denen das Rauschgift zwar sichergestellt\nworden ist, dies dem Täter aber bei seinem weiterhin auf Rauschgiftumsatz\nausgerichteten Tun nicht bekannt ist. Diese Bewertung findet ihren Grund darin, daß das Handeltreiben kein Erfolgsdelikt ist, daß also eine tatsächliche Ermöglichung oder Förderung eines Betäubungsmittelumsatzes nicht erforderlich\nist, ein bloßes Abzielen auf die Förderung eines solchen Umsatzes genügt.\nDesweiteren können Einfordern, Kassieren und Weiterleiten des Entgeltes für\neine bereits erfolgte, aber sichergestellte Rauschgiftlieferung insofern dem\nRauschgiftumsatz dienen, als sie im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und\nVertriebssystems stattfinden und damit der nächsten Rauschgiftlieferung den\nBoden bereiten (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50 m.w.N.).\n\nFür die Beteiligung des Kuriers am Rauschgiftumsatz könnte daraus\nhergeleitet werden, daß mit der Ablieferung der Ware seine — auf den Umsatz\ndes Rauschgifts gerichtete — Tätigkeit abgeschlossen ist und damit auch eine\nBeendigung seiner Tat (täterschaftliches Handeltreiben) eingetreten ist, ohne\ndaß es auf den Zufluß des (gesamten) vereinbarten Kurierlohns ankommt, da\n\ndies für den Rauschgiftumsatz ohne Bedeutung ist.\n\nDer Senat kann dies aber letztendlich offenlassen, denn angesichts der\nFallgestaltung ist auszuschließen, daß das Vorgehen des Angeklagten im Jahre 1998 noch Teil seiner rechtlich als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und\nEinfuhr von Betäubungsmitteln zu wertenden Tat im Jahre 1995 war. Das Einfordern des restlichen Kurierlohnes im Jahre 1998 war nicht mehr Teil seiner\nursprünglichen Tat. Das Vorgehen des Angeklagten im Mai 1998 hat zwar seine Ursache in dem Betäubungsmittelgeschäft des Jahres 1995, stellt sich aber\nals ein völlig neues, auf einem gesonderten Entschluß beruhendes Geschehen\ndar. Der äußere Zusammenhang allein genügt nicht, dieses Verhalten mehr als\ndrei Jahre nach Ablieferung der Ware noch als ”Teilakt” des früheren Rausch-\n\ngiftgeschäfts anzusehen.\n\nDie Verurteilung nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG kann deshalb keinen\nBestand haben. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die\nim Jahre 1995 begangenen Betäubungsmitteldelikte stehen zu den - tateinheitlich begangenen (vgl. BGH NStZ 1984, 171 f; BGHSt 36, 151, 153 f.) - Taten im Mai 1998 in Tatmehrheit. Die Änderung des Schuldspruchs führt zu Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung kann jedoch beste-\n\nhen bleiben.\n\nDer neu erkennende Tatrichter wird berücksichtigen müssen, daß nunmehr zwei Einzelstrafen festzusetzen sind und die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe die Obergrenze von sechs Jahren nicht übersteigen darf (§ 358\nAbs. 2 StPO; BGHR StPO 8 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1).\n\nJähnke Niemöller Detter\nRiBGH Dr. Bode ist\ninfolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.\nJähnke Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-21/2-str-154-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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