{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-05-19_2_StR_650_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-05-19","aktenzeichen":"2 StR 650/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 650/98\nvom\n19. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n3.\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin für den AngeklagtenB. ,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger für den Angeklagten T. ,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger für den Angeklagten P. ,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n30. Juli 1998\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die\nAngeklagten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge schuldig sind;\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten als Mitglieder einer Bande wegen Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von zwölf Jahren (B. ) und zehn\nJahren (T. und P. ) verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel (ca.\n99 kg Haschisch) sowie das Tatfahrzeug eingezogen. Die Angeklagten rügen mit\nihren Revisionen die Verletzung des sachlichen Rechts, die Angeklagten B.\nund P. beanstanden auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der\nSachrüge in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind\nsie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Angeklagten in\nbewußtem und gewolltem Zusammenwirken ca. 99 kg Haschisch mit 3.068 g THC\naus Dänemark nach Deutschland eingeführt und mit Hilfe des Zeugen H.\nversucht haben, das Betäubungsmittel in Frankfurt am Main zu verkaufen. Die gegen\ndiese Feststellungen und die zugehörige Beweiswürdigung gerichteten Angriffe in\nder Revisionsbegründung des Angeklagten B. sind unbegründet. Rechtsfehler\n\nwerden insoweit nicht aufgezeigt.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten als Mitglieder einer\nBande gehandelt, wird dagegen von den Feststellungen nicht getragen. Das\nLandgericht stellt insoweit fest (UA S. 4):\n\n\"Die Angeklagten kennen sich bereits seit mehreren Jahren. Sie schlossen\nsich Anfang 1997 zur fortgesetzten Begehung von Drogengeschäften in großem\nUmfang als Bande zusammen. Teils arbeitsteilig, teils gemeinschaftlich führen sie\ndie einzelnen Taten aus, zu denen sie, wenn dies die Umstände erfordern, auch\nDritte hinzuziehen. Die Einträge in ihren sichergestellten Reisepässen weisen\nzahlreiche übereinstimmende und zeitgleiche Kontrolleintragungen auf. Ausgangspunkt ihrer gemeinschaftlichen Drogengeschäfte ist hauptsächlich Tanger in\n\nMarokko, wo die drei Angeklagten ihren jeweiligen Lebensmittelpunkt haben.”\n\nIm Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 14) führt das Landgericht ergänzend aus, B. habe als seriös auftretender mehrsprachiger Schweizer die\nGeschäftsabwicklung im großen Stil mit dem Lieferanten und das Waschen der\nDrogengelder organisiert, während die Mitangeklagten T. und P. für den\nAbsatz und Transport des Rauschgifts und damit für die Erwirtschaftung des\n\nanzulegenden Gewinns zuständig gewesen seien.\n\nZu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten teilt das Landgericht mit\n(UA S. 2-4), B. sei bisher im Inland unbestraft, sei aber 1987 bis 1992 wegen\nHaschischhandels gesucht und 1992 in Nizza wegen Schmuggels von 50 kg Kokain\nfestgenommen worden. Er sei der Führer einer Rauschgiftorganisation, die zwischen\nSüdamerika, Frankreich, der Schweiz und Italien tätig sei. T. sei 1966 und 67 aus\n\nDeutschland ausgewiesen worden und 1995 in Italien wegen Betäubungsmiittelde-\n\nlikten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Angeklagte P.\n\nsei bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten.\n\nDiese Feststellungen des Landgerichts ergeben die Beteiligung der Angeklagten als Mittäter an dem abgeurteilten Haschischgeschäft, nicht aber eine\n\nbandenmäßige Tatbegehung.\n\nDie Verbindung zu einer Bande setzt voraus, daß sich mindestens zwei Personen mit ausdrücklich oder schlüssig bekundetem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen noch\nungewisse Straftaten der in 88 30 a Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG genannten Art zu\nbegehen. Erforderlich ist - über die mittäterschaftliche Arbeitsteilung im jeweiligen\nIndividualinteresse hinaus - ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen. Hierfür ist\nkennzeichnend, daß die Täter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-)Interesse\nverfolgen (vgl. BGHR BtMG 8 30 a Bande 9 m.w.N.; BGHSt 42, 255, 257 ff.). Als\nIndizien, ob eine Tat bandenmäßig begangen wurde, kommen insbesondere in\nBetracht: Eingebundensein in eine bandenmäßige Organisation, geschäftsmäßige\nAuftragsverwaltung, gemeinsame Buchführung, arbeitsteilige und gleichberechtigte\nAkquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle\nund Schutz, gemeinsame Kasse oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirt-\n\nschafteten Gewinnen und Verlusten (vgl. BGHR a.a.O. m.w.N.).\n\nKeines dieser Kriterien ist hier festgestellt. Die Feststellungen des Landgerichts beschränken sich vielmehr auf die Abwicklung eines konkreten Einzelgeschäfts mit 99kg Haschisch, an dem die drei Angeklagten als Mittäter mitgewirkt\nhaben. Alle darüber hinausgehenden \"Feststellungen” sind ausschließlich wertende\n\nBeschreibungen, die eine konkrete Tatsachen- und Beweisgrundlage nicht erkennen\n\nlassen. Die angenommene Bandenabrede ist nur abstrakt umschrieben. Allenfalls\ndie zeitgleichen Kontrolleintragungen in den Reisepässen, die allerdings nicht näher\nmitgeteilt werden, könnten Rückschlüsse auf konkrete Vorgänge zulassen, die allein\naber ebenfalls bandenmäßiges Handeln nicht belegen. Dies gilt auch für die\nFeststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten. Lediglich der\nAngeklagte T. ist in Italien einschlägig vorbelastet. Die Erkenntnisse zu dem\nAngeklagten B. belegen nur einen Verdacht, nicht aber dessen Berechtigung.\nDas gilt insbesondere für die Annahme, er sei der Führer einer international\nagierenden Rauschgiftorganisation. Der Angeklagte P. ist bisher nicht einschlä-\n\ngig aufgefallen.\n\n3. Der Schuldspruch wird deshalb dahin geändert, daß die Qualifikation der\nbandenmäßigen Tatbegehung entfällt. In einer neuen Hauptverhandlung wären\nweitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten. Die Angeklagten T. und P.\nhaben ihren Tatbeitrag zu dem festgestellten Geschäft - mit Ausnahme der bandenmäßigen Tatbegehung - bereits eingestanden. Der Angeklagte B. bestreitet\nseine Tatbeteiligung. Zusätzliche Erkenntnisse zu einer Bandenabrede erscheinen\n\ndeshalb ausgeschlossen.\n\nDie Angeklagten sind danach - tateinheitlich - der Einfuhr von und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Dieser\nSchuldspruch entspricht dem Anklagesatz, so daß § 265 StPO der Schuldspruchän-\n\nderung nicht entgegensteht.\n\n4. Die Aufhebung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs\nfür alle drei Angeklagten zur Folge. Die Einziehungsentscheidung kann trotz der\n\nAufhebung des Strafausspruchs bestehen bleiben.\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-19/2-str-650-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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