{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-05-07_2_StR_108_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-05-07","aktenzeichen":"2 StR 108/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 108/99\n\nvom\n7. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Verabredung zum schweren Raub oder zur schweren\nräuberischen Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 7. Mai 1999 gemäß\n88 346 Abs. 2, 46 StPO beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf\n\n1. Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß\ndes Landgerichts Gera vom 20. Oktober 1998 und\n\n2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Gera vom 15. Juli 1998\n\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Gera hat den Angeklagten mit Urteil vom 15. Juli 1998\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision hat es mit Beschluß vom 20. Oktober 1998 als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet worden war. Der Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\n\nder Revisionsbegründungstrist. Beide Anträge haben keinen Erfolg.\n\n1. Der in dem Schreiben des Angeklagten vom 27. Oktober 1998 liegende Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, weil das\nLandgericht die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO zu Recht\nwegen Fehlens einer Begründung als unzulässig verworfen hat. Nach rechtzei-\n\ntig eingelegter Revision wurde das Urteil des Landgerichts dem Verteidiger des\n\nAngeklagten am 3. September 1998 zugestellt. Die Monatsfrist für die Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) endete daher mit dem 5. Oktober 1998.\nInnerhalb dieser Frist wurde das Rechtsmittel nicht begründet. Die Revisionsbegründung des Verteidigers ging erst nach Ablauf der gesetzlichen Begrün-\n\ndungsfrist am 2. Dezember 1998 beim Landgericht ein.\n\n2. Der Wiedereinsetzungsamtrag hat keinen Erfolg, weil der Angeklagte\ndie Revisionsbegründungstfrist nicht ohne eigenes Verschulden versäumt hat.\nWährend der laufenden Frist zur Begründung des Rechtsmittels hat der Verteidiger mehrfach versucht, den Angeklagten zu einer Besprechung des Rechtsmittels zu sich zu bitten. Kontaktaufnahmen waren nicht möglich, weil der Angeklagte inzwischen von Pomßen nach Waldheim umgezogen war. Aus diesem\nGrunde unterließ der Verteidiger eine Begründung der Revision. Damit ist die\nFristversäumung dem Angeklagten als eigenes Verschulden zuzurechnen. Ein\nAngeklagter, der seinen Verteidiger mit der Einlegung einer Revision beauftragt und demzufolge weiß, daß eine Rechtsmittelbegründungstrist läuft, hat\ndafür Sorge zu tragen, daß er für seinen Verteidiger für mögliche Rücksprachen erreichbar ist (vgl. BGH NStZ 1997, 95). Solche Vorkehrungen waren\ndem Angeklagten auch ohne weiteres möglich. Er hätte seinem Verteidiger le-\n\ndiglich seine neue Anschrift mitzuteilen brauchen.\n\nUnter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, daß der Wiedereinsetzungsamtrag vom 3. November 1998 erst nach Ablauf der Wochenfrist\ndes § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO beim Landgericht einging und auch die Revisionsbegründung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der An-\n\ntragsfrist nachgeholt wurde.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-07/2-str-108-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-07/2-str-108-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.601020+00:00"}}