{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-05-05_2_StR_579_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-05-05","aktenzeichen":"2 StR 579/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 579/98\nvom\n5. Mai 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten P. gegen\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. Mai\n1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der\nSchuldspruch, soweit er ihn betrifft, dahin geändert wird, daß er der schweren räuberischen Erpressung in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in\nTateinheit mit erpresserischem Menschenraub,\n\nschuldig ist.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen\nRechtes rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet und führt lediglich\nzu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. In den\n\nFällen 1-5 und 7-12 ist tateinheitlich zur schweren räuberischen Erpressung\n\nauch erpresserischer Menschenraub gegeben. In den Fällen 3, 4, 6-10 sowie\n12 liegt schwere räuberische Erpressung gemäß 88 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 1\nb StGB n.F. vor, während in den übrigen Fällen §§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 1\nStGB a.F. verwirklicht ist.\n\nDer Angeklagte beging in den Jahren 1992 bis 1997 mit dem Mitangeklagten B. und teilweise anderen Tätern insgesamt zwölf Überfälle auf\nBankinstitute. Die Überfälle wurden unter Verwendung von Schußwaffen als\nDrohmittel durchgeführt. In den Fällen 1, 2, 5 und 11 wurden scharfe Schußwaffen eingesetzt, in den anderen Fällen ging der Tatrichter zu Gunsten der\nAngeklagten davon aus, daß es sich um objektiv ungefährliche Waffen handelte. In allen Fällen (außer Fall 6) wurden auch Bankkunden mit den Waffen\nbedroht.\n\nBei dieser Sachlage hat der Angeklagte in allen Fällen (außer Fall 6)\nnicht nur - wie vom Landgericht angenommen - eine schwere räuberische Erpressung begangen, sondern darüber hinaus tateinheitlich auch den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239 a StGB verwirklicht\n(vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 10. März 1999 - 2 StR 614/98 m.w.N.).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO\n\nsteht dem nicht entgegen. Der Senat schließt aus, daß sich der geständige An-\n\ngeklagte nach entsprechendem Hinweis anders - insbesondere erfolgreicher -\n\nhätte verteidigen können.\n\nIn den Fällen 3, 4, 6-10 und 12 der Urteilsgründe hat der Angeklagte\n”nur” den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F. erfüllt, da er nach den\nFeststellungen keine Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des\n8 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. verwendet hat. Da § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F.\ngegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. das mildere Recht ist, findet insoweit\ndas neue Recht Anwendung (§ 2 Abs. 3 StGB). Der Senat schließt in allen hier\ngegebenen Fällen aus, daß der Tatrichter beim erpresserischen Menschenraub\neinen minder schweren Fall bejaht und deshalb weniger als fünf Jahre Freiheitsstrafe verhängt hätte. Auch im Falle 6, in dem kein erpresserischer Menschenraub vorliegt und die Mindeststrafe drei statt fünf Jahre beträgt, hat die\nverhängte Einzelstrafe von fünf Jahren rechtlich Bestand. Eine niedrigere\nStrafe würde sich im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe, den Bewährungsbruch, das Tatbild, die erzielte Beute, die in der Häufung der Straftaten zutage\ngetretene kriminelle Energie des Angeklagten nach unten von ihrer Bestim-\n\nmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein.\n\nDa die Einzelstrafen danach Bestand haben und die Gesamtstrafe kei-\n\nnen Rechtsfehler aufweist, hat sie der Senat ebenfalls bestätigt.\n\nIV.\n\nIm Hinblick auf das Revisionsvorbringen merkt der Senat an, daß die\nEntscheidung des Landgerichts, nach § 32 JGG Erwachsenenstrafrecht anzu-\n\nwenden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.\n\nOb mehrere in verschiedenen Altersstufen begangene Taten einheitlich\nnach Jugendrecht abzuurteilen sind, richtet sich danach, wo deren Schwergewicht liegt. Dieses zu bestimmen, ist Sache des tatrichterlichen Ermessens\n(vgl. u.a. BGHR JGG 8 32 Schwergewicht 3; BGH NStZ 1986, 219; BGH GA\n1964, 135) und daher der Nachprüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich\nentzogen (vgl. u.a. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1; BGH NStZ 1986, 447).\n\nDie Jugendkammer hat rechtsfehlerfrei das Schwergewicht bei den im\nAlter von 23 und 24 Jahren begangenen (acht) Taten gesehen. Bei der nach\n8 32 Satz 1 JGG vorzunehmenden Abwägung darf nicht allein auf die Zahl der\nTathandlungen und auf ihren Unrechtsgehalt abgestellt werden. Es kommt vor\nallem auf die Ermittlung der Tatwurzeln und die Persönlichkeitsentwicklung des\nAngeklagten an (vgl. BGH NStZ 1986, 447).\n\nIst eine nach dem 21. Lebensjahr begangene Straftat nur die Folge und\nein Ausfluß der früheren Taten, so kann daraus geschlossen werden, daß das\nSchwergewicht bei diesen liegt (vgl. BGH NStZ 1986, 219 m.w.N.).\n\nDer Tatrichter hat letzteres deshalb verneint, weil der Angeklagte nach\nBegehung der ersten vier Taten wegen weiterer drei Taten zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, einen Teil dieser Strafe verbüßt hatte und zwischen der vierten Tat (Tatzeit 8. April 1993) und der fünften\nTat (26. August 1996) mehr als drei Jahre lagen. Nach Auffassung des\nTatrichters verbietet die durch die Verurteilung und den Teilvollzug\n\"eingetretene erhebliche zeitliche Zäsur, die weiteren Taten als in den im Her-\n\nanwachsendenalter begangenen Taten wurzelnd anzusehen”.\n\nDiese von den Feststellungen getragenen Ausführungen lassen einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-05/2-str-579-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-05/2-str-579-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.410806+00:00"}}