{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-05-05_2_StR_529_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-05-05","aktenzeichen":"2 StR 529/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 529/98\nvom\n5. Mai 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt und\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagten B. und Bo. wird\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom 12. Mai\n1998 - auch soweit es den Angeklagten S.\nbetrifft— in den Rechtsfolgenaussprüchen mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nB. und Bo. werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung und des Diebstahls schuldig gesprochen. Verurteilt hat es den Angeklagten S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, den Angeklagten\nBo. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, den\n\nAngeklagten B. unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund drei Monaten aus einem anderen Urteil zu einer Gesamitfreiheitsstrafe von\n\nsechs Jahren und drei Monaten.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die gegen alle Angeklagten gerichtete, in ihrer Wirkung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die\n\nRevisionen der Angeklagten B. und Bo.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat vollen Erfolg, die Rechts-\n\nmittel der Angeklagten sind teilweise begründet.\n\nNach den Feststellungen verabredeten die Angeklagten und der anderweitig verfolgte R. , zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation und zur\nFinanzierung ihrer Drogenabhängigkeit und Spielsucht (nur Angeklagter\nS. ), die Filiale der Kreissparkasse Schlüchtern in Sinntal-Oberzell zu überfallen. Sie entwendeten zunächst einen PKW Ford Sierra, den sie zusammen\nmit einem angemieteten VW Polo beim geplanten Überfall verwenden wollten.\n\"Nach einer weitgehend schlaflosen Nacht und der nachfolgenden Einnahme\nvon Drogen, S. mindestens 1g Speed, B. und Bo. mindestens jeweils 3 g Kokain” überfielen sie dann am 20. November 1997 die Bank,\nwobei sie circa 63.000 DM erbeuteten. Ob die von den Angeklagten bei dem\nÜberfall verwendeten Waffen funktionsfähig bzw. geladen waren, konnte das\n\nLandgericht nicht feststellen.\n\nDie Strafkammer hat für alle Angeklagten die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit bejaht und die Strafrahmen nach 88 21, 49\nAbs. 1 StGB gemildert. Beim Angeklagten S. ist sie in Übereinstimmung mit\neinem in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen bei beiden\nTaten von nicht auszuschließender Drogenabhängigkeit sowie Spielsucht und\neiner dadurch verursachten erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen hat die Strafkammer\nauch bei den Angeklagten B. und Bo. eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, da sie bei der Begehung der Taten \"unter Drogeneinfluß standen und sie zudem in der Nacht vor dem Raub-\n\nüberfall kaum geschlafen hätten”.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\nBei allen Angeklagten hält die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Soweit das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB im Hinblick auf die \"akute euphorische Wirkung der konsumierten Drogen in Verbindung mit dem Schlafmangel” als gegeben ansieht, hat es nicht beachtet, daß\ndie Drogen erst eingenommen wurden, als die Angeklagten zur Begehung des\nRaubüberfalls entschlossen waren. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit\nzur Tatzeit wäre dann aber nach den Grundsätzen der actio libera in causa\n(vgl. dazu Tröndle/ Fischer StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 18 ff.; Detter in Blutalkohol\n1999, 3 ff, 13/14 m.w.N.) ohne Bedeutung, da die Angeklagten durch die Ver-\n\nabredung und Planung der später ausgeführten Straftat in uneingeschränkt\nschuldfähigem Zustand die entscheidende Ursache für die Ausführung gesetzt\nhaben (vgl. BGHSt 21, 381,382; 33, 29, 33).\n\n2. Im übrigen ist die Bejahung erheblich verminderter Schuldfähigkeit\n(§ 21 StGB) auch rechtsfehlerhaft.\n\na) Zu beanstanden ist schon, daß sich das Landgericht darauf beschränkt, nur das Ergebnis der zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten\neingeholten Sachverständigengutachten wiederzugeben. Der Tatrichter ist aber\nverpflichtet, die wesentlichen Grundlagen mitzuteilen, an die die Schlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu\nermöglichen (BGHSt 7, 238 ff.; 12, 311, 314/315; 34, 29, 31; 39, 291, 296 f.;\nBGHR StPO § 261 - Sachverständiger 5). Der Umfang dieser Darlegungspflicht\nrichtet sich dabei nach der jeweiligen Beweislage. Rechtsfehlerhaft teilt die\nStrafkammer die Anknüpfungspunkte des Sachverständigengutachtens weder\nhinsichtlich des Angeklagten S. , bei dem der Sachverständige die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hat, noch hinsichtlich der Angeklagten B.\n\nund Bo. ‚ bei denen er sie verneint hat, mit. Sie beschränkt sich in\nder Begründung lediglich darauf, daß sie beim Angeklagten S. ”in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen” von einer erheblich\nverminderten Schuldfähigkeit ausgeht. Hinsichtlich der Angeklagten B.\nund Bo. hat das Tatgericht das Vorliegen erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit abweichend von dem in der Hauptverhandlung erstatteten\nSachverständigengutachten entschieden. Daran war es zwar nicht gehindert,\nes mußte dann aber die maßgeblichen Darlegungen dieses Gutachtens wie-\n\ndergeben und unter Auseinandersetzung mit ihnen seine Gegenansicht be-\n\ngründen (BGH NStZ 1994, 503; BGHR StPO - Sachverständiger 1 und 5; BGH,\nBeschl. v. 15. April 1997 — 4 StR 92/97). Auch daran mangelt es.\n\nb) Darüber hinaus ist die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB\n\nauch inhaltlich rechtsfehlerhaft.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die\nAbhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht die erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Diese kommt nur\ndann in Betracht, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu einer Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit\ngeführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und\ndurch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt. Zu einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit kann auch die\nAngst des Drogenabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äu-Berst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, führen\n(BGH NStZ 1989, 17; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2, 6, 8 und 12; vgl.\nTheune NStZ 1997, 57 ff.).\n\nDie Feststellungen belegen bei keinem der Angeklagten ein Erschei-\n\nnungsbild, aus dem sich solche Kriterien entnehmen lassen könnten.\n\nEine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten S. wird\nauch nicht durch die vom Landgericht bei ihm festgestellte ”Spielsucht” gerechtfertigt. ”Spielsucht” kann die Voraussetzungen des § 21 StGB nur begrün-\n\nden, wenn der Betroffene psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit\n\naufweist, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung\ngleichwertig sind (BGHR StGB § 21 - seelische Abartigkeit 7, 8- m. Anm. Kröber JR 1989, 380 f - sowie 17; BGH NStZ 1994, 501; StV 1993, 241; 1994,\n651; vgl. auch Rasch StV 1991, 126 ff, 129/130; Kellermann NStZ 1996,\n\n335 f.). Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht aber nicht getroffen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft ist deshalb der Strafausspruch\nhinsichtlich aller Angeklagter mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Davon erfaßt wird auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten S. in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB, da hier nach den\nStrafzumessungsgründen eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGHSt 38, 362,363 m.w.N.).\n\nIV.\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten B. und Bo. sind erfolgreich, soweit sie sich gegen den Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung richten. Im übrigen sind sie im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat nicht beachtet, daß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b\nStGB in der seit 1. April 1998 geltenden Fassung des 6. Gesetzes zur Reform\ndes Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164) gegenüber der\nangewendeten Regelung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF das mildere Gesetz\n1.S.v. § 2 Abs. 3 StGB ist. Nach den Feststellungen ist nicht auszuschließen,\ndaß die beim Überfall verwendeten Waffen nicht funktionsfähig bzw. nicht ge-\n\nladen waren. Bei solchen Waffen handelt es sich dann nicht um gefährliche\n\nWerkzeuge im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF (BGHSt 44, 103 ff.; BGH\nNStZ 1998, 567, 568), so daß nach neuem Recht nur eine schwere räuberische\nErpressung im Sinne von 8 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB gegeben ist mit\neiner Mindeststrafe - ohne Berücksichtigung einer Milderung nach § 49 Abs. 1\nStGB - von drei Jahren. Das Landgericht ist nach dem zur Tatzeit geltenden\nRecht, da es - rechtsfehlerfrei - minder schwere Fälle verneint hat, jeweils von\neiner Mindeststrafe von fünf Jahren ausgegangen. Unter Anwendung von § 2\nAbs. 3 StGB hätte die Strafkammer aber eine Mindeststrafe von drei Jahren\ngemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB nF zugrunde legen müssen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht mildere Strafen verhängt hätte, wenn es von dem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen\nwäre. Die wegen schwerer räuberischer Erpressung verhängten Strafen müssen deshalb auch zugunsten der Angeklagten B. und Bo. aufgehoben werden. Keinen Erfolg hat deren Revision aber hinsichtlich der wegen\nDiebstahl verhängten Einzelstrafen (jeweils sechs Monate), da auszuschließen\nist, daß diese von den aufgehobenen Strafen zu Lasten der Angeklagten be-\n\neinflußt sind.\n\n-10-\n\nAuch die gegen den Angeklagten S. ‚ der keine Revision eingelegt\nhat, wegen schwerer räuberischer Erpressung verhängte Einzelstrafe (sieben\nJahre und drei Monate), ist zu seinen Gunsten aufzuheben, da der gleiche\nRechtsfehler den zugrundegelegten Strafrahmen zu seinen Lasten beeinflußt\nhat (§ 357 StPO).\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-05/2-str-529-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-05/2-str-529-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.388320+00:00"}}