{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-04-07_2_StR_440_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-04-07","aktenzeichen":"2 StR 440/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 440/98\nvom\n7. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n9. Februar 1998, soweit es die Anordnung der\nSicherungsverwahrung gegen den Angeklagten\nM. abgelehnt hat, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die dem Strafausspruch gegen den Angeklagten R. geltende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses\nRechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nIl. Die Revision des Angeklagten M. wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Einfuhr von und\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es\nBargeld und eine Forderung für verfallen erklärt. Der Angeklagte R. Wwurde wegen Einfuhr von und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\n\nverurteilt.\n\nDer Angeklagte M. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge\ndie Ablehnung der Anordnung von Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten M. und den Strafausspruch gegen den Angeklagten R. . Der\nGeneralbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, soweit\n\ndie Sicherungsverwahrung des Angeklagten M. abgelehnt wurde.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten M. hat keinen Erfolg. Die wirksam\nbeschränkte (vgl. BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1) Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten M. abgelehnt hat. In Bezug\n\nauf den Angeklagten R. ist sie unbegründet.\n\nRevision des Angeklagten M.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Sie sind teilweise unzuläs-\n\nsig, im übrigen unbegründet.\n\na) Die im Rahmen der Sachrüge erhobenen Aufklärungsrügen zu Telefonaten mit dem Zeugen K. sind unzulässig, weil sie nicht hinreichend ausgeführt wurden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nb) Ein Verstoß gegen § 261 StPO durch Übergehen des letzten Worts\ndes Angeklagten in der Beweiswürdigung (Revisionsbegründung Rechtsanwalt\nDr.B. vom 20. April 1998 S. 2-5) ist nicht erwiesen. Die im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltenen beiden Sätze des Angeklagten (\"Wenn ich mir\ndas alles anhöre, werde ich unruhig.”’und \"Die Diana hat nichts getan.”) waren\nfür die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung und mußten deshalb auch\nnicht ausdrücklich erörtert werden. Die übrigen Ausführungen des Angeklagten\nlassen sich im Revisionsverfahren nicht rekonstruieren. Daher läßt sich auch\nnicht feststellen, daß das Landgericht gehalten war, sich hiermit ausdrücklich\n\nauseinanderzusetzen.\n\nc) Die alternative Rüge eines Verstoßes gegen 8 261 oder § 244 Abs. 2\nStPO (Revisionsbegründung a.a.O. S.5-7) greift nicht durch. Die Revision\nmacht geltend, das Landgericht habe eine vom Angeklagten in der Hauptverhandlung übergebene schriftliche \"Einlassung” (zum Inhalt vgl. unten d) unter\n\nVerstoß gegen § 261 StPO unerörtert gelassen oder unter Verletzung der Auf-\n\nklärungspflicht nicht verwertet. Die engen Voraussetzungen, unter denen eine\nsolche Alternativ-Rüge ausnahmsweise statthaft sein könnte (vgl. hierzu\nBGHSt 43, 212, 216), sind ersichtlich nicht gegeben. Es geht nicht um einen\nFall, in dem der Akteninhalt ohne weiteres die Unrichtigkeit der Urteilsfeststellungen beweist. Im übrigen liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht vor. Die\nErklärung des Angeklagten wurde lediglich übergeben, aber nicht als Beweismittel verwertet, so daß eine Erörterung ihres Inhalts unter dem Gesichtspunkt\nder erschöpfenden Beweiswürdigung nicht in Betracht kam. Auch die Aufklä-\n\nrungspflicht hat das Landgericht nicht verletzt (vgl. hierzu nachfolgend d).\n\nd) Die vom Angeklagten zu Protokoll erklärte Aufklärungsrüge, die sich\nebenfalls auf die bereits genannte schriftliche Erklärung bezieht, ist unbegrün-\n\ndet. Dieser Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nIn der Hauptverhandlung übergab der Angeklagte eine schriftliche\n\"Erklärung zur Strafsache M. ” und eine \"Zusammenstellung der Beweisamträge”. Darin bestritt er eine Beteiligung an den vom Landgericht festgestellten\nvier Haschischtransporten aus Spanien. Zu der ihm zur Last gelegten Zeit\n(Anfang Januar bis 14./16. Januar 1996) sei er nicht mit dem Angeklagten\nR. in Torremolinos gewesen. Vielmehr sei er mit R. erst am\n18./19. Januar 1996 nach Torremolinos gefahren und am 3. Februar 1996 zurückgeflogen, während R. am 18. Februar zurückgekehrt sei. Die Reise\nhabe nicht dazu gedient, die Einfuhr von 280 kg Haschisch vorzubereiten. Von\nder weiteren Spanienreise R. habe er bis zu dessen Festnahme beim\nGrenzübertritt von Spanien nach Frankreich am 26. Februar 1996 nichts gewußt. Unter diesen Umständen sei für die von R. geschilderten drei\n\nTransportfahrten zeitlich kein Raum, so daß dessen Geständnis falsch sei.\n\nDie Revision macht geltend, aus dieser Erklärung in Verbindung mit den\nbei den Akten befindlichen Kontounterlagen und den in der Erklärung umschriebenen weiteren Beweismöglichkeiten ergebe sich, daß der Anklagevor-\n\nwurf falsch sei. Dem hätte das Landgericht nachgehen müssen.\n\nDie Aufklärungspflicht des Landgerichts erstreckte sich zwar grundsätzlich auch auf die vom Angeklagten übergebene Erklärung, weil sie als Anlage\nzum Hauptverhandlungsprotokoll zu den Akten gelangt war. Das Landgericht\nmußte sich aber schon nach dem Inhalt der Erklärung nicht gedrängt sehen,\nden darin umschriebenen weiteren Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten nachzugehen. Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bei den Verfahrensakten\nbefindlichen Bankunterlagen in Verbindung mit den übrigen angedeuteten Beweismöglichkeiten waren nicht geeignet, die vom Anklagevorwurf abweichende\nDatierung der an sich eingeräumten Spanienreise des Angeklagten zu belegen. Die von der Revision in den Vordergrund gestellten Schecks befanden\nsich seinerzeit noch nicht bei den Akten. Sie wurden erst mit der Revisionsbegründung in Fotokopie vorgelegt. Aus den Kontoauszügen ergab sich nicht,\n\nwann und wo abgebuchte Schecks ausgestellt wurden.\n\nZudem hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt,\ner wolle seine schriftliche Erklärung nicht zum Gegenstand einer Einlassung\nzur Sache machen. Er hat seine Erklärung weder verlesen noch auf eine Verwertung als Beweismittel hingewirkt. Die Beweisaufnahme wurde mehrfach im\n\nallseitigen Einverständnis geschlossen.\n\nFür den Tatnachweis sowie den Unrechts- und Schuldgehalt war die\nzeitliche Verschiebung der Spanienreise des Angeklagten ohne Bedeutung. Da\ner die Reise mit R. nicht bestreitet, wurde ihm nicht die Möglichkeit eines\nAlibibeweises abgeschnitten. Auch bei den vom Angeklagten behaupteten Reisedaten sind die von R. gestandenen drei Transportfahrten bis zu dessen Festnahme am 26. Februar 1996 zeitlich möglich und ohne weiteres in die\nDaten der Geldabhebungen in Spanien und Frankreich einzufügen. Da die Erklärung des Angeklagten in zahlreichen Einzelheiten mit der Schilderung des\nAngeklagten R. zum Verlauf der gemeinsamen Reise übereinstimmte,\nmußte sich das Landgericht auch nicht wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit\n\nder übrigen Beweismittel zu einer weiteren Aufklärung gedrängt sehen.\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet. Die geltend gemachten Rechtsfehler in\nder Beweiswürdigung liegen nicht vor. Die somit rechtsfehlerfrei getroffenen\n\nFeststellungen tragen den Schuldspruch.\n\nDer Schuldumfang wird in den Urteilsgründen - jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang - auch hinsichtlich der Einfuhr von Betäubungsmiitteln hinreichend deutlich zutreffend umschrieben. Formulierungen in der rechtlichen\nWürdigung (UA S. 50) könnten zwar darauf hindeuten, daß die Strafkammer\ndie Tat des Angeklagten in Bezug auf die Gesamtmenge von 280 kg Haschisch\nals vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln gewertet hat, obwohl nur 131 kg\ntatsächlich in die Bunderepublik eingeführt wurden, während hinsichtlich der\nRestmengen noch nicht einmal das Versuchsstadium der Einfuhr erreicht war.\nInsoweit handelt es sich aber lediglich um eine mißverständliche Formulierung,\ndie vor dem Hintergrund der eindeutigen Feststellungen keiner Klarstellung\n\nbedarf, zumal da das Landgericht bei der Strafzumessung (UA S. 54/55) zu-\n\ntreffend unterscheidet, daß sich die Einfuhr auf 131 kg bezog, das Handeltrei-\n\nben aber auf die Gesamtmenge von 280 kg.\n\nDer Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. erkennen. Insbesondere durfte zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er neben dem Tatbestand der Einfuhr auch den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklicht hat, da die\n\nEinfuhr allein den Unrechtsgehalt der Tat nicht erschöpft.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Angeklagter M.\n\nDie Ablehnung der Sicherungsverwahrung hält der rechtlichen Prüfung\n\nnicht stand.\n\nDas Landgericht hat schon die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung (8 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht hinreichend\nfestgestellt, weil für die Vorverurteilung vom 18. Mai 1981 nicht mitgeteilt wird,\nob zumindest einer Einzelstrafe von wenigstens einem Jahr Freiheitsstrafe\n\nfestgesetzt wurde.\n\nEntscheidend ist jedoch, daß das Landgericht eine Gefährlichkeitsprognose für den Angeklagten (8 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) rechtsfehlerhaft verneint\nhat.\n\n-10-\n\nDas sachverständig beratene Landgericht meint, es könne nicht sicher\nfeststellen, daß der Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten\nfür die Allgemeinheit gefährlich sei. Auch nach seiner Beurteilung sprächen\nzwar gewichtige Umstände dafür, daß von dem Angeklagten infolge eines\nHanges zu erheblichen Straftaten weitere erhebliche Taten ernsthaft zu besorgen seien. Andererseits sei jedoch zu berücksichtigen, daß in Bezug auf Herkunft, Elternhaus und berufliche Ausbildung keine für den Angeklagten ungünstigen Tatsachen ins Gewicht fielen. Außerdem müsse trotz der Wirkungslosigkeit der bisher verbüßten Freiheitsstrafen der zu erwartende Einfluß des künftigen Strafvollzugs auf den älter gewordenen Angeklagten zu seinen Gunsten\n\nberücksichtigt werden.\n\nDiese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDas Landgericht hat bei dem vielfach und erheblich auch einschlägig vorbestraften Angeklagten, der sich zwischen 1980 und 1993 fast durchgehend in\nHaft befand, jedenfalls für den auch vom Landgericht als maßgebend anerkannten Zeitpunkt der Verurteilung einen Hang zur Begehung erheblicher\nStraftaten für gegeben erachtet. Damit ist die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose regelmäßig bereits erfüllt (BGHR StGB\n8 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3, 5). Die Erwägungen, mit denen das Landgericht\ndie Gefährlichkeit des Angeklagten auszuräumen versucht, sind demgegenüber ohne Gewicht. Es handelt sich lediglich um durch Tatsachen nicht belegte\nVermutungen und Erwartungen. Der Angeklagte hat sich von der Begehung\neines erneuten einschlägigen Betäubungsmittelverbrechens weder durch die\nvom Landgericht genannten nicht ungünstigen persönlichen Umstände, noch\n\ndurch den Lauf mehrerer Bewährungszeiten und den langjährigen Strafvollzug\n\n-11-\n\nseit 1980 abhalten lassen. Demgegenüber sind weder das Lebensalter des bei\nder Hauptverhandlung 4A2jährigen Angeklagten noch sein als einsichtig gewertetes Verhalten in der Hauptverhandlung geeignet, die Erwartung künftigen\nWohlverhaltens sicher zu begründen. Die bloße Möglichkeit künftiger Besserung und die vage Hoffnung auf die positiven Wirkungen des erneuten Strafvollzugs können die festgestellte Gefährlichkeit des Angeklagten nicht ausräumen (vgl. BGHR StGB 8 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4). Die bloß erhoffte günstige\nEntwicklung ist nicht in einer Weise gewiß, daß sie auch bei der Gefährlichkeitsprognose nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB Gewicht haben könnte.\n\n2. Angeklagter R.\n\nDie Bemessung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nsowie die Festsetzung des Umrechnungsmaßstabs für die in Frankreich erlittene Untersuchungshaft auf das Verhältnis 1:1,5 lassen keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten erkennen. Die verhängte Strafe ist zwar wegen der\ngroßen Rauschgiftmenge und der übrigen Strafschärfungsgründe als sehr milde anzusehen. Sie steht aber (noch) nicht außer Verhältnis zum Unrechts- und\nSchuldgehalt der Tat und wird auch dem Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs (noch) gerecht. Dabei kommt hier vor allem dem Strafmilderungsgrund\ndes § 31 BtMG Bedeutung zu, dessen Gewicht im konkreten Einzelfall im allgemeinen nur der Tatrichter werten kann, weil nur er beurteilen kann, welchen\nEinfluß die zur Strafmilderung berechtigenden Angaben auf seine Überzeugungsbildung tatsächlich hatten. Es ist auch weder hinreichend dargetan noch\nsonst ersichtlich, daß sich das Landgericht im Anschluß an die rechtsfehlerfreie\n\nBestimmung des Umrechnungsmaßstabs für die in Frankreich erlittene Unter-\n\n-12-\n\nsuchungshaft bei der Bemessung der Freiheitsstrafe von unzulässigen Erwä-\n\ngungen hätte leiten lassen.\n\nNiemöller Detter Bode\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-07/2-str-440-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-07/2-str-440-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.036633+00:00"}}