{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-03-31","aktenzeichen":"2 StR 82/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 82/99\n\nvom\n31. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 1999 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 1998 mit den zugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum äuße-\n\nren Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten\nund Nebenfolgen verurteilt. Dagegen wendet sich die auf die Sachrüge ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten.\nDas Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.\nDer - einschlägig bestrafte- Angeklagte hat 5.035 g Kokain (Kokainhydro-\n\ncloridanteil 91 %), das in eine als begleitendes Reisegepäck für den Flug von\n\nBogota nach Madrid aufgegebene originalverpackte Stereoanlage eingearbei-\n\ntet war, von Bogota nach Frankfurt transportiert. Der Angeklagte ist geständig,\nhat aber angegeben, ihm sei von dem Auftraggeber eine Transportmenge von\n2kg Kokain angegeben worden. Für jedes Kilo seien ihm 5.000 US-Dollar als\n\nKurierlohn vesprochen worden.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, in subjektiver Hinsicht sei von zumindest bedingtem Vorsatz hinsichtlich der tatsächlich transportierten Menge auszugehen. Der Angeklagte habe keine Anstalten gemacht, die Transportmenge\nzu überprüfen. Dies hätte nahegelegen, zumal der überlassene Karton mit der\nStereoanlage auch für den Transport von noch größeren Mengen Rauschgift\n\ngeeignet gewesen wäre.\n\nDiese Begründung trägt die Annahme eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der 2kg übersteigenden Rauschgiftmenge nicht. Die Feststellungen\nbelegen nicht, daß der Angeklagte auch von größeren Rauschgiftmengen für\n\nden Transport ausgegangen ist und sie billigend in Kauf genommen hat.\n\nZwar wird ein Drogenkurier, der weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgiftes Einfluß nehmen, noch diese Menge überprüfen kann, jedenfalls dann, wenn zwischen ihm und seinem Auftraggeber kein persönliches\nVertrauensverhältnis besteht, in der Regel auch damit rechnen müssen, daß\nihm mehr Rauschgift zum Transport übergeben wird, als man ihm offenbart.\nLäßt er sich auf ein solches Unternehmen ein (z. B. weil ihm die zu transportierende Menge gleichgültig ist), dann liegt es auf der Hand, daß er die Einfuhr\neiner \"Mehrmenge” billigend in Kauf nimmt. Gegen einen derartigen bedingten\nVorsatz können allerdings Umstände sprechen, die dem Kurier die Überzeu-\n\ngung zu vermitteln vermögen, sein Auftraggeber habe ihm die Wahrheit ge-\n\nsagt. Ein solcher Umstand kann die Bemessung des Kurierlohnes nach der\nangegebenen Menge (jedenfalls) dann sein, wenn der Auftraggeber damit\nrechnen muß, daß sein Kurier -wenn auch erst später - erfährt, wieviel\nRauschgift er tatsächlich transportiert hat. Zu diesen Fragen verhält sich das\n\nangefochtene Urteil nicht.\n\nEin fahrlässiges Handeln hinsichtlich der Mehrmenge kann dem Angeklagten nur vorgeworfen werden, wenn er bei Aufbringung der objektiv gebotenen und ihm subjektiv zumutbaren Sorgfalt erkannt hätte, um welche Rauschgiftmenge es sich tatsächlich handelte. Die mangelnde Überprüfung des\nTransportbehältnisses wird ihm jedenfalls dann nicht vorgeworfen werden können, wenn das Rauschgift so in den Karton oder die Stereoanlage eingearbeitet war, daß es nur durch eine aufwendige Untersuchung mit der Folge, daß ein\nTransport in der vorgesehenen Form unter Umständen gar nicht mehr möglich\n\nwar, hätte entdeckt werden können.\n\nDas Urteil kann danach keinen Bestand haben.\n\nJähnke Theune Niemöller\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-31/2-str-82-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-31/2-str-82-99","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.932026+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-03-31/2-str-82-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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