{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-03-31_2_StR_653_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-03-31","aktenzeichen":"2 StR 653/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 653/98\nvom\n31. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nNiemöller,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nund Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 26. August\n1998 aufgehoben, soweit die Anordnung eines\nVerfalls des Wertersatzes gemäß § 73a StGB\n\nunterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt. Den Rechtsfolgenausspruch dieser Entscheidung greift\ndie Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestütz-\n\nten Revision an.\n\nDer Generalbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel nur insoweit, als das\n\nLandgericht keinen Verfall des Wertersatzes nach § 73 a StGB angeordnet hat.\n\nDie Revision hat auch nur in diesem Umfang Erfolg, im übrigen ist sie im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDer Angeklagte hat in den Jahren 1994 bis 1996 durch den Verkauf von Heroin erhebliche Einnahmen erzielt. Zwar kann den Urteilsgründen entnommen\nwerden, daß der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr\nvorhanden ist, das Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob ein Verfall des\nWertersatzes gemäß § 73a StGB in Betracht kommt oder ob davon nach der\nHärtevorschrift des § 73 c StGB abzusehen ist.\n\nZwar sprechen die Umstände - der Angeklagte ist seit 1994 arbeitslos und\nbeging die Taten in einer finanziellen Notlage - dafür, daß der Verfall des Wertersatzes gemäß § 73 c StGB unterbleiben durfte, der Tatrichter hat die Frage jedoch nicht\nerkennbar geprüft. Er durfte nicht stillschweigend von der regelmäßig gebotenen\nAnordnung eines Verfalls des Wertersatzes absehen (vgl. auch BGHR StGB 8 73c -\n\nHärte 4). Die Feststellungen konnten auch insoweit bestehen bleiben.\n\nZu dem weiteren Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft bemerkt der\nSenat ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 1999 lediglich: Es besteht kein Anlaß, die dienstliche\nErklärung des Strafkammervorsitzenden anzuzweifeln, daß ”keine Zusagen\n\nhinsichtlich der Strafnöhe” gemacht wurden.\n\nJähnke Theune Niemöller\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-31/2-str-653-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-31/2-str-653-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.913435+00:00"}}