{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-03-24_2_StR_637_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-03-24","aktenzeichen":"2 StR 637/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 637/98\n\nvom\n24. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 1999\ngemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. März 1998 dahin geändert, daß an Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur\nZahlung eines auf 15.000 DM bezifferten Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der zugehörigen Vollstreckbarkeits-\n\nerklärung der Ausspruch tritt:\n\n\"Der von der Nebenklägerin B. gegen diesen Angeklagten erhobene Anspruch auf Schmerzensgeld\n\nist dem Grunde nach gerechtfertigt.”\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung\n\nin Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten sowie zur\n\nZahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000 DM nebst Zinsen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat nur zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes Erfolg; im\nübrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung\nwar nicht vorzunehmen. Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung hatte nicht zu entfallen. Die sexualbezogene gewaltsame Manipulation an und in der Scheide des Opfers durch einen der drei anwesenden Täter, aufgrund deren die Zeugin \"heute noch gelegentlich Schmerzen in dem inzwischen vernarbten Bereich verspürt” (UA S. 15)\nund in der der Tatrichter zu Recht auch eine von mehreren gemeinschaftlich\nbegangene und damit gefährliche Körperverletzung (§ 223 a StGB) gesehen\nhat, ist keine typische Vorbereitungshandlung des Geschlechtsverkehrs, sondern weist einen eigenen Unrechtsgehalt auf. In dieser Handlung ist nach dem\njetzt geltenden Recht eine vollendete Vergewaltigung (§ 177 Abs.2\nSatz 2 Nr. 1 StGB) zu sehen. Deshalb ist das Tatzeitrecht - wovon der Tatrich-\n\nter zutreffend ausgeht - milder.\n\n2. Zur Festsetzung des Schmerzensgeldes führt das Landgericht lediglich aus, daß ”in Anbetracht der Art und Intensität der Tatausführung, des Ma-Bes der Gewaltanwendung sowie der körperlichen und seelischen Folgen für\ndie Zeugin unter Berücksichtigung sowohl der Genugtuungs- als auch der Ausgleichsfunktion eines Schmerzensgeldanspruchs ein Betrag in Höhe von\n15.000 DM als Entschädigung angemessen, aber auch ausreichend ist”. Das\ngenügt hier nicht. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind nicht\n\nnur die Schwere der Tat und die durch sie verursachten Gesundheitsschäden\n\ndes Verletzten, sondern regelmäßig auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von\nTäter und Opfer (BGHR StGB § 403 Anspruch 3, 4; BGH StV 1996, 473). Daß\nsie berücksichtigt worden wären, ist dem Urteil - trotz der in der Begründung\ngebrauchten Formulierung \"unter Berücksichtigung sowohl der Genugtuungsals auch der Ausgleichsfunktion”- nicht zu entnehmen. In Anbetracht der festgestellten geringen Einkommensverhältnisse des Angeklagten und der Höhe\ndes - an sich nicht unangemessenen - Schmerzensgeldes, liegt kein Fall vor, in\n\ndem sich eine ausdrückliche Erörterung erübrigt.\n\nDer Ausspruch zum Schmerzensgeld braucht deshalb aber nicht gänzlich aufgehoben zu werden. Hat das Tatgericht dem Verletzten ein Schmerzensgeld zugesprochen und beanstandet das Revisionsgericht lediglich dessen Bemessung, so muß es zwar die Entscheidung zur Höhe aufheben, kann\njedoch die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechterhalten (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1998 - 2 StR 436/98 - zur\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\n3. Der Rechtsmittelerfolg des Beschwerdeführers ist so gering, daß es\nnicht geboten erscheint, ihn aus Billigkeitsgründen auch nur teilweise von der\nKosten- und Auslagenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nDr. Jähnke ist infolge Urlaubs Theune Detter\nan der Unterschrift gehindert.\n\nTheune\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/2-str-637-98-3","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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