{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-03-24_2_StR_599_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-03-24","aktenzeichen":"2 StR 599/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 599/93\n\nvom\n24. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. März 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Köln vom 4. Juni 1998 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden\n\nist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\n\n- Totschlags in Tateinheit mit Erwerb, Ausüben der tatsächlichen Ge-\n\nwalt und Führen einer Schußwaffe und\n\n- versuchten Totschlags in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Aus-\n\nüben der tatsächlichen Gewalt und Führen einer Schußwaffe\n\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit seiner gegen\ndieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts und beanstandet insbesondere, daß nicht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde. Das Rechtsmittel hat\nErfolg, soweit die Maßregelanordnung abgelehnt wurde, im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom Generalbundesanwalt\nangeregte Berichtigung des Schuldspruchs in Bezug auf die Waffendelikte ist\nentbehrlich, weil der Angeklagte durch dessen insoweit unzutreffende Fassung\n\nnicht beschwert ist.\n\nDie Ablehnung der Unterbringungsanordnung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat zu Recht einen Hang des Angeklagten\nbejaht, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und den Straftaten des Angeklagten\nbezweifelt. Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt, es habe sich nicht feststellen lassen, daß der Angeklagte die früher abgeurteilten Straftaten in alkoholisiertem Zustand begangen habe, daß also ein Zusammenhang zwischen\nAlkoholkonsum und Straftaten bestanden habe. Auch für die im vorliegenden\nVerfahren abgeurteilten Verbrechen lasse sich dieser Schluß nicht ziehen.\nMitursächlich für die neuen Taten seien die persönliche Situation des Angeklagten, die psychische Belastung durch die Trennung von seiner Frau sowie\nden Verlust der Arbeitsstelle. Hinzu kämen geringes Selbstvertrauen und geringe Frustrationstoleranz. Diese Umstände sprächen dafür, daß der Ange-\n\nklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur zu aggressivem Verhalten und\n\nStraftaten neige, ohne daß dies in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem\n\nAlkoholkonsum stehe.\n\nDiese Erwägungen sind lückenhaft, weil sie wesentliche Feststellungen\naußer Betracht lassen, die den vermißten symptomatischen Zusammenhang\n\nbelegen:\n\nDer Angeklagte, der bereits während der Schulzeit mit dem Alkoholkonsum begann, leidet an einer psychischen Alkoholabhängigkeit. In den letzten zehn Jahren trank er fast täglich in erheblichem Umfang Alkohol, bis zu\n25 Gläser Bier. Dabei kam es auch zu Kontrollverlusten. Während er nüchtern\neher von ruhigem Wesen war, reagierte er in alkoholisiertem Zustand aggressiv oder geriet in eine depressive Verstimmung. Infolge des Alkoholkonsums\nkam es wiederholt zu Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau, einem der\nTatopfer. Auch wenn er dabei zunehmend aggressiver wurde, kam es aber zunächst noch nicht zu tätlichen Übergriffen. 1995/1996 war der Angeklagte wiederholt zur Entgiftung in einem psychiatrischen Krankenhaus, weil er befürchtete, er könne Familienmitgliedern oder sich selbst etwas antun. Eine empfohlene Langzeittherapie beantragte er aber nicht. Nach einer vorübergehenden\nAbstinenzzeit wurde er rückfällig. Die Ehefrau litt unter der zunehmenden Aggressivität des Angeklagten in alkoholisiertem Zustand. In dieser Zeit kam es\nzu zwei gewalttätigen Zwischenfällen: 1996 zertrümmerte der betrunkene Angeklagte bei einem Streit mit seiner Ehefrau die gesamte Wohnungseinrichtung. Nachdem die Ehefrau dem Angeklagten im Mai 1997 mitgeteilt hatte, sie\nbeabsichtige, sich von ihm zu trennen, bedrohte, mißhandelte und verletzte er\nsie erheblich und warf sie schließlich aus der Wohnung. In beiden Fällen\nmußte sie zu einer Tochter flüchten. Einen Monat vor der Tat äußerte der be-\n\ntrunkene Angeklagte Todesdrohungen gegen seine Ehefrau und ihren neuen\n\nPartner. Die letzte Arbeitsstelle wurde dem Angeklagten mit der Begründung\ngekündigt, er habe in alkoholisiertem Zustand zwei Unfälle verursacht. Erneut\narbeitslos geworden, konsumierte er fortan noch wesentlich größere Mengen\nAlkohol. Zumindest bei den Vorstrafen wegen Körperverletzung aus dem Jahr\n1975 deuten die Feststellungen auf Taten nach Alkoholkonsum hin, weil sie im\nZusammenhang mit Gaststättenbesuchen begangen wurden. Für die neuen\nTaten folgt das Landgericht der Ansicht des Sachverständigen, es sei nicht\nauszuschließen, daß die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten im Zusammenwirken mit dem Alkoholkonsum am Tattag (maximal 2,34 0/oo zur Tatzeit) sowie der destabilisierend wirkenden psychischen Belastung des Angeklagten zu\n\neiner Einschränkung des Steuerungsvermögens geführt hätten.\n\nUnter diesen Umständen kann der symptomatische Zusammenhang\nzwischen dem übermäßigen Alkoholkonsum und den neuen Taten des Angeklagten nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung verneint werden. Vielmehr liegt dieser Zusammenhang hier auf der Hand. Im übrigen kann -\nin tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht - der erforderliche symptomatische\nZusammenhang nicht schon allein deshalb verneint werden, weil außer dem\nHang zu übermäßigem Alkoholkonsum auch weitere Persönlichkeitsmängel\neine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (BGHR StGB § 64\n\nZusammenhang symptomatischer 1).\n\nDie Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer Verhandlung\nund Entscheidung. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung eine niedri-\n\ngere Strafe verhängt hätte.\n\nDr. Jähnke ist infolge Urlaubs Theune RiBGH Detter ist\nan der Unterschrift gehindert. infolge Urlaubs an\nTheune der Unterschrift\ngehindert.\nTheune\n\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/2-str-599-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-24/2-str-599-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.491883+00:00"}}