{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-03-19_2_StR_66_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-03-19","aktenzeichen":"2 StR 66/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 66/99\n\nvom\n19. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. März 1999 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Oktober 1998 in den Strafaussprü-\n\nchen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten (S. ) und vier Jahren und neun Monaten (l. ) verurteilt. Die mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten haben\nzum Strafausspruch Erfolg; im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Angeklagten haben in einer Spielothek die aufsichtsführende Zeugin\nunter Bedrohung mit einem Messer aufgefordert, die Kasse und den daneben\nbefindlichen Geldtresor zu öffnen und aus dem Tresor die Geldrollen heraus-\n\nzuholen. Während der Angeklagte S. die ihm von der Zeugin übergebe-\n\nnen Geldrollen in einer Tasche verstaute, entleerte der Angeklagte I. das\nMünzgeld aus der Kasse. Die Kammer, die bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. angenommen hat, hat jeweils\nzuungunsten der Angeklagten berücksichtigt, daß sie neben dem schweren\n\nRaub tateinheitlich eine schwere räuberische Erpressung begangen haben.\n\nDiese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar wird in\nder Regel eine Tat, bei der durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze\nverletzt worden sind, schwerer zu bewerten sein, weil das in dem tateinheitlich\nbegangenen Delikt verkörperte Unrecht von der dem Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfaßt wird (BGHR StGB 8 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH NStZ 1993, 434). Jedenfalls im vorliegenden Fall kam aber der\ntateinheitlich verwirklichten räuberischen Erpressung kein eigenständiges\nstraferhöhendes Gewicht zu. Die erzwungene Herausgabe statt der den Angeklagten ohne weiteres möglichen Wegnahme der Geldrollen diente lediglich\nder Beschleunigung des Vorgangs. Sie führte weder zu einer zusätzlichen psychischen Belastung der Zeugin noch zu einem weiteren Vermögensschaden,\nder nicht bereits von dem von vornherein bestehenden allgemeinen Vorsatz\n\nder Angeklagten, Geld zu erbeuten, umfaßt war.\n\nDa die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung des weiteren\nStraftatbestandes als einen bestimmenden Strafschärfungsgrund auch im\nRahmen der engeren Strafzumessung angesehen hat, kann der Strafausspruch\nbei beiden Angeklagten keinen Bestand haben. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Fehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben.\n\nErgänzende Feststellungen sind möglich.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß bei dem\nAngeklagten S. ‚ der sich bei der Zeugin entschuldigt und die Tat teilweise\nwiedergutgemacht hat, die Voraussetzungen des § 46 a StGB zu prüfen sein\n\nwerden.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-19/2-str-66-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-19/2-str-66-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.269173+00:00"}}