{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-03-10_2_StR_614_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-03-10","aktenzeichen":"2 StR 614/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 614/93\n\nvom\n10. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. März 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Darmstadt vom 20. März 1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im\nFall 3 der Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschen-\n\nraub schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 3 und im Ge-\n\nsamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\nwegen \"gemeinschaftlichen schweren Raubes und wegen gemeinschaftlicher\nschwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Falle tateinheitlich mit erpresserischem Menschenraub\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das\n\nRechtsmittel führt auf die Sachrüge hin zu einer Änderung des Schuldspruchs\nim Fall 3 der Urteilsgründe sowie zu einer Teilaufhebung des Strafausspruchs.\nIm übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den zu Fall 3 getroffenen Feststellungen betraten der Angeklagte\nund der gesondert verurteilte Y. die Filiale einer Bank, um sich Geld zu\nbeschaffen. Nach dem Tatplan sollte der Kassierer durch Einsatz einer ungeladenen Gaspistole dazu veranlaßt werden, ihnen entweder aus Angst um das\neigene Leben oder um das von Bankkunden Geld auszuhändigen. Während\nY. im Eingangsbereich die ungeladene Gaspistole aus einer Entfernung von\nca. 2,5 m zeitweise auf einen 71jährigen Bankkunden richtete, der den sich\nanbahnenden Überfall frühzeitig bemerkt und sich daraufhin auf einen Stuhl in\nder Ecke des Kundenraums gesetzt hatte, begab sich der Angeklagte zum\nKassenschalter, wo er einen Jutebeutel durch die Durchreiche schob. Der Kassierer, der die Bedrohung des Bankkunden mit der für echt gehaltenen Waffe -\nanders als der Kunde selbst - erkannte, nahm aus Angst um dessen Leben\nsämtliche Banknoten, insgesamt 15.000 DM, aus der Zahlschublade und\nstopfte sie in den Beutel. Mit der Beute flüchteten der Angeklagte und Y. so-\n\ndann aus der Bank.\n\nBei dieser Sachlage hat der Angeklagte mittäterschaftlich handelnd nicht\nnur - wie vom Landgericht angenommen - eine schwere räuberische Erpressung begangen, sondern darüber hinaus tateinheitlich auch den Tatbestand\ndes erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239 a Abs. 1 StGB verwirklicht.\nEin Sichbemächtigen im Sinne des § 239 a Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der\nTäter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine\n\nOrtsänderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung er-\n\nfüllt sein muß (BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5). Dies ist auch\nin der Weise möglich, daß das Opfer über eine größere Distanz mit einer\nscheinbar echten Schußwaffe bedroht und derart in Schach gehalten wird, daß\nes an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert ist (BGHR StGB\n8239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1 und 3; BGH NStZ 1986, 166). So lag der\nFall hier. Daß der Bankkunde die Bedrohung mit der Waffe selbst nicht wahrnahm, ist für die Annahme eines erpresserischen Menschenraubs ohne Bedeutung (BGH GA 1975, 53; BGH NStZ 1985, 455 zu § 239 b StGB). Der Senat\nhat dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend den Schuldspruch\ninsoweit geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der geänderte\nSchuldspruch mit der rechtlichen Würdigung in der zur Hauptverhandlung zu-\n\ngelassenen Anklage übereinstimmt.\n\nDer Einzelstrafausspruch im Fall 3 der Urteilsgründe kann wegen der\nRechtsänderung durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz\nzur Reform des Strafrechts nicht bestehen bleiben (§ 354 a StPO). Auf der\nGrundlage des zur Tatzeit geltenden Rechts hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 2 StGB aF\nabgelehnt und die Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe dem § 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB aF entnommen. Nach der Neugestaltung des § 250 StGB\ndurch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts erfüllt die festgestellte\nTathandlung, da eine als Drohmittel eingesetzte ungeladene Gaspistole nicht\nals Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 StGB nF\nanzusehen ist, lediglich den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB\nnF (BGHSt 44,103; BGH StV 1998, 487, BGH NStZ 1998, 567). Diese Vorschrift ist wegen der niedrigeren Mindeststrafe - drei Jahre statt fünf Jahre - im\n\nVerhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB.\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann sich die\nNeuregelung des § 250 StGB trotz des tateinheitlich verwirklichten erpresserischen Menschenraubs bei der Bemessung der Einzelstrafe zu Gunsten des\nAngeklagten auswirken. Zwar sieht § 239 a Abs. 1 StGB als Normalstrafrahmen\nfür den erpresserischen Menschenraub Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren\nvor und enthält daher dieselbe Strafandrohung wie der von der Strafkammer\nangewandte § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF. Das Landgericht hat jedoch - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob ein minder schwerer\nFall des erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 2 StGB in Betracht\nkommt, für den das Gesetz einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren\nFreiheitsstrafe eröffnet. Angesichts der festgestellten Tatumstände kann der\nSenat die Annahme eines minder schweren Falls des erpresserischen Menschenraubs nicht völlig ausschließen. Nach der Regelung des § 52 Abs. 2 Satz\n1 StGB wäre in diesem Fall die Einzelstrafe dem neugefaßten § 250 StGB zu\nentnehmen. Dies hätte, da die Strafkammer die Mindeststrafe des § 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB aF verhängt hat, möglicherweise eine niedrigere Einzelstrafe zur\n\nFolge. Insoweit bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Strafzumessung.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafe führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können be-\n\nstehen bleiben, ohne daß dies ihre Ergänzung ausschließt.\n\nJähnke Theune Niemöller\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-10/2-str-614-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-10/2-str-614-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.710016+00:00"}}