{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-03-10_2_StR_613_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-03-10","aktenzeichen":"2 StR 613/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 613/98\nvom\n10. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. März 1999 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 19. März 1998 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 2 und 3 der Ur-\n\nteilsgründe verurteilt worden ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das genannte\n\nUrteil\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im\nFall 3 der Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschen-\n\nraub schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 3 und im Ge-\n\nsamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten S.\nund Y. sowie die Revision des Angeklagten E. wer-\n\nden verworfen.\n\n5. Der Angeklagte E. hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. des \"gemeinschaftlichen\nschweren Raubes in drei Fällen, davon ein Versuch, der gemeinschaftlichen\nschweren räuberischen Erpressung und der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem erpresserischen\nMenschenraub\", den Angeklagten Y. des \"gemeinschaftlichen schweren\nRaubes in zwei Fällen und der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in\nzwei Fällen, in einem Falle tateinheitlich mit gemeinschaftlichem erpresserischen Menschenraub\" sowie den Angeklagten E. der \"gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem\nerpresserischen Menschenraub\" schuldig gesprochen (zur Tenorierung bei\nmittäterschaftlicher Tatbegehung vgl. BGHSt 27, 287, 289). Gegen den Angeklagten S. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, gegen den\nAngeklagten Y. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs\nMonaten und gegen den Angeklagten E. eine Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren und sechs Monaten verhängt. Mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilungen. Das Rechtsmittel des Angeklagten S.\n\nhat mit einer Verfahrensrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\n\nUmfang teilweise Erfolg. Die vom Angeklagten Y. erhobene Sachbeschwerde\nführt zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall 3 der Urteilsgründe und zu\neiner Teilaufhebung des Strafausspruchs. Die weitergehenden Revisionen der\nAngeklagten S. und Y. sowie das Rechtsmittel des Angeklagten\nE. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Revision des Angeklagten S.\n\nSoweit der Angeklagte S. in den Fällen 1, 2 und 3 der Urteilsgründe\nverurteilt worden ist, greift eine Verfahrensrüge durch, mit der der Angeklagte\ndie zu seinen Lasten erfolgte Verwertung des Ergebnisses einer richterlichen\nZeugenvernehmung beanstandet, die im Ermittlungsverfahren in Abwesenheit\nseines nicht von dem Vernehmungstermin benachrichtigten Verteidigers\n\ndurchgeführt wurde.\n\nDer Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:\n\nDer in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer unerreichbare Zeuge\nK. wurde im vorbereitenden Verfahren am 13. Februar 1997 vom Ermittlungsrichter des Amtsgericht Michelstadt richterlich vernommen. Zu Beginn des\nVernehmungstermins, bei dem der Verteidiger des Angeklagten nicht anwesend war, ordnete der Ermittlungsrichter an, daß die Benachrichtigung der\nVerteidiger der Beschuldigten (darunter der Verteidiger des Angeklagten) gemäß § 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO unterbleibt. Zur Begründung verwies er auf\ndie diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die in der Niederschrift der richterlichen Vernehmung vom 13. Februar 1997 wie folgt wiederge-\n\ngeben werden:\n\n\"Eine Benachrichtigung der Verteidiger der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren gemäß § 168 c Abs. 5 StPO hat zu unterbleiben, da andernfalls die Gefährdung des Untersuchungszweckes zu befürchten ist.\nEs steht zu erwarten, daß auf Grund des Ergebnisses der richterlichen\nVernehmung auch zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen\nweitere Ermittlungshandlungen notwendig werden — zum Beispiel\nDurchsuchungen, Haftbefehl, Zeugen zu vernehmen - deren Erfolg vereitelt würde. Hinzu kommt, daß zu befürchten ist, daß auf den Zeugen\ndurch Dritte eingewirkt wird, da auch ein begründeter Verdacht besteht,\ndaß auf den mitbeschuldigten Y. eingewirkt werden sollte, nachdem dieser ein Geständnis abgelegt hatte. Hinzu kommt, daß der Zeuge beabsichtigt, in den nächsten Tagen für unbestimmte Zeit in die Türkei zu\nverreisen und dann zu dem Termin nicht mehr zur Verfügung steht.\"\n\nIn der Hauptverhandlung ist der Verteidiger des Angeklagten am ersten\nVerhandlungstag zunächst allgemein jeglicher Verwertung der richterlichen\nVernehmung des Zeugen K. entgegengetreten. Seinen Widerspruch hat\ner in einem späteren Verhandlungstermin nunmehr bezogen auf die von der\nStrafkammer beabsichtigte Vernehmung des Ermittlungsrichters als Zeuge\nwiederholt. In ihrem die Vernehmung des Ermittlungsrichters anordnenden Beschluß hat die Strafkammer sodann ohne weitergehende Begründung die Auffassung vertreten, die richterliche Vernehmung des Zeugen K. ohne Benachrichtigung des Verteidigers des Angeklagten vom Vernehmungstermin sei\nverfahrensrechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Anschließend ist der Ermittlungsrichter als Zeuge über das Ergebnis der von ihm durchgeführten Vernehmung vom 13. Februar 1997 vernommen worden. Auf die durch seine Aussage in die Hauptverhandlung eingeführten Bekundungen des Zeugen K.\nstützt das Landgericht seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des Ange-\n\nklagtenS. inden Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe.\n\nGegen diese Verfahrensweise ergeben sich durchgreifende rechtliche\n\nBedenken.\n\na) Wird im vorbereitenden Verfahren ein Zeuge richterlich vernommen,\nso ist der Verteidiger des Beschuldigten grundsätzlich - vom Ausnahmefall des\n8 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO abgesehen - vorher von dem Vernehmungstermin\nzu benachrichtigen (§ 168 c Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 StPO). Ist ein Beweisergebnis unter Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht gewonnen worden, so\ndarf es gegen den Widerspruch des Betroffenen nicht verwertet werden; wird\nes gleichwohl, sei es durch Verlesen der Vernehmungsniederschrift nach § 251\nAbs. 1 StPO oder durch Vernehmung des Ermittlungsrichters, in die Hauptverhandlung eingeführt, so stellt dies einen im Falle des Beruhens die Revision\nbegründenden Verfahrensverstoß dar (BGHSt 26, 332, 335; 29, 1, 2 f; 31, 140,\n144).\n\nb) Von der Benachrichtigung des Verteidigers eines Beschuldigten kann\nallerdings gemäß 8 168c Abs. 5 Satz 2 StPO abgesehen werden, wenn sie\nden Untersuchungserfolg gefährden würde. Untersuchungserfolg im Sinne dieser Vorschrift ist die Gewinnung einer wahrheitsgemäßen Aussage, die in einem späteren Verfahrensabschnitt verwertet werden kann (BGHSt 29, 1, 3). Ob\neine Gefährdung dieses Erfolgs, die bei der Benachrichtigung eines Verteidigers nicht allein aus Gründen in der Person des Beschuldigten abgeleitet werden darf (BGHSt 29, 1, 4), in der konkreten Situation existiert, ist nach den\nUmständen des Falles zunächst vom vernehmenden Ermittlungsrichter, sodann\nvom erkennenden Gericht im Rahmen der Prüfung der Verwertbarkeit des Beweisergebnisses zu beurteilen. Hat der Tatrichter unter Würdigung aller Um-\n\nstände die Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die Benachrichtigung\n\ndes Verteidigers bejaht, so ist das Revisionsgericht seinerseits auf die Prüfung\nbeschränkt, ob dabei Rechtsfehler, insbesondere eine Überschreitung der dem\ntatrichterlichen Ermessen gesetzten Schranken, erkennbar sind (BGHSt 29, 1,\n3; 31, 140, 143; 42, 86, 91 f). Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer auf eine eigenständige Begründung für die von ihr angenommene Gefährdung des\nUntersuchungserfolgs verzichtet und sich die diesbezüglichen Erwägungen des\nErmittlungsrichters zueigen gemacht. Diese Erwägungen halten einer rechtli-\n\nchen Prüfung nicht stand.\n\nEine mögliche Beeinträchtigung von weiteren Ermittlungshandlungen,\nderen Notwendigkeit sich aus dem Ergebnis der richterlichen Zeugenvernehmung ergibt, vermag ein Unterbleiben der Verteidigerbenachrichtigung nicht zu\nrechtfertigen. Besteht der Untersuchungserfolg im Sinne des 8 168c Abs. 5\nSatz 2 StPO in der Gewinnung einer wahrheitsgemäßen, in späteren Verfahrensabschnitten verwertbaren Aussage, so kann eine Gefährdung dieses Erfolgs nur aus Umständen resultieren, die geeignet sind, das durch die Zeugenvernehmung erst noch zu gewinnende Beweisergebnis zu beeinflussen. Bei\nder Beeinträchtigung von Ermittlungshandlungen, welche an eine abgeschlossene richterliche Zeugenvernehmung anknüpfen und ihr nachfolgen, ist dies\nnotwendigerweise ausgeschlossen. Denn mit Abschluß der Vernehmung steht\ndas hierdurch gewonnene Beweisergebnis für das weitere Verfahren fest. Damit ist zugleich der in 8 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO auf die konkrete richterliche\nUntersuchungshandlung bezogene Untersuchungserfolg endgültig eingetreten.\n\nDieser kann nachträglich nicht mehr gefährdet werden.\n\nDie vom Ermittlungsrichter befürchteten Einwirkungen Dritter auf den\n\nZeugen K. kommen als Grundlage für ein Unterbleiben der Benachrichti-\n\ngung des Verteidigers gleichfalls nicht in Betracht. Für derartige Einwirkungen,\ndie erst im Anschluß an die richterliche Zeugenvernehmung erwartet werden,\nfolgt dies schon daraus, daß der mit Abschluß der Vernehmung endgültig verwirklichte Untersuchungserfolg durch spätere Vereitelungsbemühungen nicht\nmehr berührt wird. Sofern der Ermittlungsrichter die Annahme einer Gefahrenlage auf noch im Vorfeld der Vernenmung drohende Vereitelungshandlungen\nDritter stützen wollte, tragen seine Erwägungen den hier gegebenen besonderen Umständen nicht hinreichend Rechnung. Die Entscheidung über die Benachrichtigung der Verteidiger erfolgte zu Beginn des Vernehmungstermins,\nals der Zeuge bereits zur Vernehmung erschienen war. Da dieser sich somit\ngleichsam in Obhut der Ermittlungsbehörden befand, war eine Beeinflussung\ndes Zeugen durch Dritte vor der Vernehmung praktisch ausgeschlossen. Einwirkungen durch die Verteidiger während der richterlichen Vernehmung selbst -\nfür die im übrigen keinerlei konkreten Anhaltspunkte vorlagen - hat der Ermittlungsrichter ersichtlich nicht in Betracht gezogen. Bei dieser Sachlage wäre\nangesichts des hohen Stellenwerts, den die Vorschrift des § 168c StPO den\nAnwesenheitsrechten der Verfahrensbeteiligten einräumt, jedenfalls zu erwägen gewesen, ob nicht durch eine telefonische Benachrichtigung des Verteidigers und ein für alle Verfahrensbeteiligten zumutbares Zuwarten mit dem Vernehmungsbeginn die Teilnahme der Verteidigung an der Vernehmung ohne\nGefährdung des Untersuchungserfolgs hätte ermöglicht werden können. Dies\n\nhat der Ermittlungsrichter ermessensfehlerhaft unterlassen.\n\nNichts anderes gilt schließlich für den Hinweis des Ermittlungsrichters\nauf die vom Zeugen in den folgenden Tagen beabsichtigte Türkeireise. Auch\n\ninsoweit hätte zumindest die Möglichkeit einer kurzfristigen Verschiebung der\n\nVernehmung um ein bis zwei Stunden bei gleichzeitiger telefonischer Benach-\n\nrichtigung der Verteidigung einer näheren Erörterung bedurft.\n\nc) Da die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs rechtlicher Überprüfung nicht standhält, durfte die demnach unter Verletzung der Benachrichtigungspflicht des § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO gewonnene Aussage\ndes Zeugen K. in der Hauptverhandlung gegen den Widerspruch des Verteidigers nicht verwertet werden. Soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 3\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist, beruht das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß, weil die Strafkammer ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung\ndes Angeklagten S. in diesen Fällen entscheidend auf die durch die Aussage des Ermittlungsrichters in die Hauptverhandlung eingeführten Bekundungen des Zeugen K. in seiner richterlichen Vernehmung vom 13. Februar\n1997 stützt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Y.\n\nDie erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht den Anforderungen des\n8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher unzulässig. Soweit der Angeklagte\ndie Verwertung der richterlichen Vernehnmung des Zeugen K. vom\n13. Februar 1997 beanstandet, fehlt die Mitteilung, daß der Verteidiger der\nVernehmung des Ermittlungsrichters in der Hauptverhandlung widersprochen\nhat.\n\nDie Sachbeschwerde des Angeklagten Y. führt zu einer Schuldspruchänderung im Fall 3 der Urteilsgründe sowie zu einer Teilaufhebung des\n\nStrafausspruchs.\n\n-10-\n\na) Nach den zu Fall 3 getroffenen Feststellungen betraten der Angeklagte und der gesondert verurteilte T. die Filiale einer Bank, um sich\nGeld zu beschaffen. Nach dem Tatplan sollte der Kassierer durch Einsatz einer\nungeladenen Gaspistole dazu veranlaßt werden, ihnen entweder aus Angst um\ndas eigene Leben oder um das von Bankkunden Geld auszuhändigen. Während der Angeklagte im Eingangsbereich die ungeladene Gaspistole aus einer\nEntfernung von ca. 2,5 m zeitweise auf einen 71-jährigen Bankkunden richtete,\nder den sich anbahnenden Überfall frühzeitig bemerkt und sich daraufhin auf\neinen Stuhl in der Ecke des Kundenraums gesetzt hatte, begab sich T.\nzum Kassenschalter, wo er einen Jutebeutel durch die Durchreiche schob. Der\nKassierer, der die Bedrohung des Bankkunden mit der für echt gehaltenen\nWaffe - anders als der Kunde selbst - erkannte, nahm aus Angst um dessen\nLeben sämtliche Banknoten, insgesamt 15.000 DM, aus der Zahlschublade und\nstopfte sie in den Beutel. Mit der Beute flüchteten der Angeklagte und T. so-\n\ndann aus der Bank.\n\nBei dieser Sachlage hat der Angeklagte mittäterschaftlich handelnd nicht\nnur - wie vom Landgericht angenommen - eine schwere räuberische Erpressung begangen, sondern darüber hinaus tateinheitlich auch den Tatbestand\ndes erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239 a Abs. 1 StGB verwirktlicht.\nEin Sichbemächtigen im Sinne des 8239 a Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der\nTäter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine\nOrtsänderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muß (BGHR StGB 8 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5). Dies ist auch\nin der Weise möglich, daß das Opfer über eine größere Distanz mit einer\n\nscheinbar echten Schußwaffe bedroht und derart in Schach gehalten wird, daß\n\n-11-\n\nes an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert ist (BGHR StGB\n8239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1 und 3; BGH NStZ 1986, 166). So lag der\nFall hier. Daß der Bankkunde die Bedrohung mit der Waffe selbst nicht wahrnahm, ist für die Annahme eines erpresserischen Menschenraubs ohne Bedeutung (BGH GA 1975, 53; BGH NStZ 1985, 455 zu § 239 b StGB). Der Senat\nhat dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend den Schuldspruch\ninsoweit geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der geänderte\nSchuldspruch mit der rechtlichen Würdigung in der zur Hauptverhandlung zu-\n\ngelassenen Anklage übereinstimmt.\n\nb) Der Einzelstrafausspruch im Fall 3 der Urteilsgründe kann wegen der\nRechtsänderung durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz\nzur Reform des Strafrechts nicht bestehen bleiben (§ 354 a StPO). Auf der\nGrundlage des zur Tatzeit geltenden Rechts hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 2 StGB aF\nabgelehnt und die Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe dem § 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB aF entnommen. Nach der Neugestaltung des § 250 StGB\ndurch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts erfüllt die festgestellte\nTathandlung, da eine als Drohmittel eingesetzte ungeladene Gaspistole nicht\nals Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 StGB nF\nanzusehen ist, lediglich den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB\nnF (BGHSt 44, 103; BGH StV 1998, 487; BGH NStZ 1998, 567). Diese Vorschrift ist wegen der niedrigeren Mindeststrafe - drei Jahre statt fünf Jahre - im\n\nVerhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB.\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann sich die Neu-\n\nregelung des § 250 StGB trotz des tateinheitlich verwirklichten erpresserischen\n\n-12-\n\nMenschenraubs bei der Bemessung der Einzelstrafe zugunsten des Angeklagten auswirken. Zwar sieht § 239 a Abs. 1 StGB als Normalstrafrahmen für\nden erpresserischen Menschenraub Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor\nund enthält daher dieselbe Strafandrohung wie der von der Strafkammer angewandte § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF. Das Landgericht hat jedoch - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob ein minder schwerer\nFall des erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 2 StGB in Betracht\nkommt, für den das Gesetz einen Strafranmen von einem Jahr bis zu fünfzehn\nJahren Freiheitsstrafe eröffnet. Angesichts der festgestellten Tatumstände\nkann der Senat die Annahme eines minder schweren Falls des erpresserischen\nMenschenraubs nicht völlig ausschließen. Nach der Regelung des § 52 Abs. 2\nSatz 1 StGB wäre in diesem Fall die Einzelstrafe dem neugefaßten § 250 StGB\nzu entnehmen. Dies hätte, da die Strafkammer die Mindeststrafe des § 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB aF verhängt hat, möglicherweise eine niedrigere Einzelstrafe\n\nzur Folge. Insoweit bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Strafzumessung.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafe führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können be-\n\nstehen bleiben, ohne daß dies ihre Ergänzung ausschließt.\n\n3. Die Revision des Angeklagten E.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten E. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben.\n\n-13 -\n\nDie Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte E. sich gegen die\nVerwertung des Ergebnisses der richterlichen Vernehmung des Zeugen K.\nvom 13. Februar 1997 wendet, bleibt erfolglos, weil die Verurteilung des\nAngeklagten auf diesem Verfahrensfehler nicht beruht. Die Strafkammer stützt\nihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten im Fall 4 der Urteilsgründe im wesentlichen auf ein vom Mitangeklagten Y. im Verlaufe des\nErmittlungsverfahrens abgelegtes Geständnis, das durch die Beobachtungen\nzweier Zeugen über die Flucht der Täter und in Teilbereichen durch dieTeilgeständnisse der weiteren Mitangeklagten S. und T. in der Hauptverhandlung bestätigt worden ist. Demgegenüber werden die verschiedenen Bekundungen des Zeugen K. einschließlich seiner Aussage vor dem Ermittlungsrichter am 13. Februar 1997 in den Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung im Fall 4 in keiner Weise erwähnt. Der Senat schließt daher aus, daß sich\ndie durch Vernehmung des Ermittlungsrichters in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben des Zeugen K. bei der Beweiswürdigung zu Lasten des\n\nAngeklagten ausgewirkt haben.\n\nJähnke Theune Niemöller\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-10/2-str-613-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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