{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-03-05_2_StR_39_99_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-03-05","aktenzeichen":"2 StR 39/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 39/99\n\nvom\n5. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge\nu.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 1999 gemäß §§ 154\nAbs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 1998 wird\n\na) das Verfahren gemäß § 154 Abs.2 StPO eingestellt,\nsoweit der Angeklagte wegen Verabredung zur Einfuhr\nvon Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge verurteilt\nworden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen der Staatskasse zur Last,\n\nb) das genannte Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\n\ndrei Monaten verurteilt wird.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verabredung zur Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafen: drei Jahre und drei\n\nMonate sowie ein Jahr und sechs Monate).\n\nDer Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalt das Verfahren\ngemäß 8 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte auf Grund der\nVorfälle im Juni/Juli 1997 wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist (Il 1 der Urteilsgründe). Die\nEinstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und Wegfall der Einzelfrei-\n\nheitstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet. Der Senat kann ausschließen, daß die wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängte Einzelstrafe von drei\nJahren und drei Monaten von der entfallenden Freiheitsstrafe beeinflußt worden ist, zumal das Vorgehen des Angeklagten auch den Tatbestand des Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt hat (ständige\n\nRechtsprechung vgl. BGHSt 29, 239, 240; 30, 359, 361; 31, 145, 147 f; BGHR\nBtMG 8 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 4; vgl. auch BGH NStZ 1994, 290).\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-05/2-str-39-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-05/2-str-39-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.506176+00:00"}}