{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-03-03_2_StR_608_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-03-03","aktenzeichen":"2 StR 608/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 608/98\nvom\n3. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zunhälterei u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. Januar 1998 insoweit aufgehoben, als der\nAngeklagte wegen \"Zuhälterei, begangen in neun Einzelakten”, in\n\nTateinheit mit Förderung der Prostitution verurteilt wurde.\n\nDie Feststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Zuhälterei begangen in\nneun Einzelakten”, sowie eines weiteren Falles der Zuhälterei, jeweils in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zuungunsten des Ange-\n\nklagten eingelegten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nIhr Rechtsmittel richtet sich - wie der Generalbundesanwalt in der\nHauptverhandlung klargestellt hat - nicht gegen die Verurteilung im Hinblick auf\ndie unter II 10 der Urteilsgründe begangenen Taten. Die wirksam beschränkte\nRevision hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge,\nbei der der behauptete Verfahrensverstoß ohnehin nicht nachgewiesen ist, be-\n\ndarf es daher nicht.\n\nDas Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte hatte gute Geschäftskontakte in die Ukraine, wo er auch\ndie gesondert verfolgte E., seine spätere Ehefrau, kennenlernte. Unter Beteiligung seiner Ehefrau und weiterer Personen organisierte er die Einreise von\nFrauen aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland, um\ndiese hier der Prostitution zuzuführen. Die Verfahrensweise war dabei im we-\n\nsentlichen gleichartig:\n\nMittelsmänner des Angeklagten waren in der Ukraine nach Vorlage der\ngemäß 8 84 AusIG erforderlichen Einladungen mit der Beschaffung der Visa\nund sonstigen Reisedokumente befaßt. Die anfallenden Gebühren wurden\nebenso wie die Kosten der gebuchten Flüge für die Frauen zunächst von dem\nAngeklagten übernommen und waren dann später in Deutschland von den\nFrauen zurückzuzahlen. Die Frauen trafen mit den Hin- und Rückflugtickets in\nFrankfurt am Main ein und wurden zunächst in das Wohnhaus des Angeklagten verbracht. Noch an dem gleichen oder am nächsten Tag gingen der Ange-\n\nklagte und seine Frau mit den neu angekommenen Frauen für die Arbeit in der\n\nBar geeignete Kleidung einkaufen, wobei wiederum die Rechnung von dem\nAngeklagten beglichen wurde und der Betrag später von den Frauen zurückzuzahlen war. Dann wurden die Frauen in verschiedene Etablissements gebracht,\num dort der Prostitution nachzugehen. Die Auswahl der Bordelle oblag jeweils\ndem Angeklagten. Auch der spätere Wechsel des Etablissements - die meisten\nFrauen waren im Verlaufe ihrer Prostituiertentätigkeit in verschiedenen Bars\neingesetzt - erfolgte im wesentlichen auf Zuweisung und Veranlassung des\nAngeklagten. Dem vereinzelt von Prostituierten geäußerten Wunsch, ein bestimmtes Bordell zu verlassen, wurde zwar Rechnung getragen. Auch hier wurde der genaue Zeitpunkt des Wechsels und insbesondere auch der neue Einsatzort jedoch von dem Angeklagten vorgegeben. Die Abrechnung erfolgte in\nder Regel dergestalt, daß von den 150 DM, die von dem Freier für eine halbe\nStunde zu entrichten waren, 50 % an den Bordellwirt gingen und die verbleibenden 50 % zu gleichen Teilen zwischen der Prostituierten und dem Angeklagten aufzuteilen waren. Darüber hinaus hatten die Prostituierten 20 bis\n25 DM Tagesmiete für das Zimmer an den Bordellbesitzer zu bezahlen und\nmußten ihre Schulden bei dem Angeklagten abtragen. Dieser rechnete mit den\nvon ihn betreuten Frauen in der Regel einmal wöchentlich ab. Dazu hatten die\nFrauen entweder sonntags zu dem Angeklagten nach Hause zu kommen oder\ner suchte sie selbst in den jeweiligen Bordellen auf. An ihrem freien Tag nahm\nder Angeklagte die von ihm betreuten Prostituierten auch zum Einkaufen oder\nzu Ausflügen mit. Im übrigen war es den Frauen jedoch nur eingeschränkt\nmöglich, das Bordell zu verlassen. In regelmäßigen Abständen führte der Angeklagte die Frauen einem Gynäkologen zur Durchführung von \"Berufsfähigkeitsuntersuchungen\" vor. Das anfallende Honorar wurde teilweise von dem\nAngeklagten entrichtet, war aber im Innenverhältnis wieder von den Frauen\n\nselbst zu tragen. Der Angeklagte nahm schließlich auch auf den privaten Kon-\n\ntakt der Prostituierten zu Männern in der Form Einfluß, daß er einerseits den\nKontakt zu ihm bekannten deutschen Männern herstellte, die - teilweise gegen\nBezahlung - zur Eheschließung mit den ukrainischen Frauen bereit waren, wodurch sich der ausländerrechtliche Status der Prostituierten gerade auch im\nHinblick auf ihre Erwerbstätigkeit verbesserte, er andererseits aber den Umgang mit deutschen Männern, die die ukrainischen Frauen selbständig kennengelernt hatten, zu verhindern versuchte und in Einzelfällen Ablösesummen\netwa in Höhe von 15.000 DM geltend machte. Ab Mai 1995 unterhielt der Angeklagte das Anwesen B. ‚ das im Untergeschoß einen Saunabereich,\nim mittleren Stock einen zweigeteilten Barbereich und im übrigen eine Vielzahl\n\nvon Schlafzimmern aufwies, als Bordell.\n\nDer Angeklagte hat in den Fällen Il 1 bis II9 der Urteilsgründe in den\nJahren 1993 und 1994 neun Frauen aus der Ukraine, die teilweise nicht als\nProstituierte arbeiten wollten, die auch eingeschüchtert wurden oder deren\nReisepaß einbehalten wurde, in verschiedenen Etablissements zur Prostituti-\n\nonsausübung untergebracht.\n\nDer Tatrichter hat rechtsfehlerfrei in allen Fällen die Voraussetzungen\nder dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr.2 StGB) bejaht (vgl. BGHR\nStGB 8 181 a Abs. 1 Nr. 1 Ausbeuten 1 = NStZ 1989, 67) und zutreffend bei\nden Frauen L. ‚Li. ,D. und Ly. ‚ die unter anderem im\n\nB. der Prostitution nachgingen, Förderung der Prostitution gemäß\n\n8180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu u.a. BGHR StGB § 180 a Abs. 1 Nr. 2\n\nFörderungsmaßnahmen 1) angenommen.\n\nDie Verneinung von Menschenhandel (8 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) und\nvon ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) hält rechtlicher\n\nNachprüfung jedoch nicht stand.\n\nDer Tatrichter hat an die Annahme der \"auslandsspezifischen Hilflosigkeit” (vgl. hierzu BGHSt 42, 179, 181) einerseits und an die Feststellungspflicht\nhinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben der Prostituierten bei § 181 a Abs. 1\n\nNr. 1 StGB andererseits zu hohe Anforderungen gestellt.\n\n1. Nach 8 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer auf eine andere\nPerson in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden\nLand verbunden ist, einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese aufzunehmen oder fortzu-\n\nsetzen.\n\nEine \"auslandsspezifische Hilflosigkeit\" liegt hier in allen Fällen nahe.\n\nHilflosigkeit liegt vor, wenn das Opfer in der konkreten Lage und nach\nseinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, sich dem Ansinnen aus\neigener Kraft zu entziehen (vgl. u.a. Tröndle, StGB 48. Aufl. Rdn. 4 zu § 180 b).\n\nVon einer ”auslandsspezifischen Hilflosigkeit” ist auszugehen, wenn das\nOpfer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, über keinerlei Barmittel verfügt\n\nund bezüglich Unterkunft und Verpflegung auf den Täter angewiesen ist, wobei\n\ndie Hilflosigkeit durch die Wegnahme des Passes noch verstärkt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 19. März 1997 in BGHR StGB § 181 Abs. 1 Nr. 2 Anwerben 4). Die Hilflosigkeit durfte vom Tatrichter nicht damit verneint werden, daß\ndie Zeuginnen \"jederzeit zurückfliegen” konnten. Abgesehen davon, daß die\nFeststellungen in den konkreten Einzelfällen dafür nichts ergeben, würde dies\nder Hilflosigkeit auch nicht entgegenstehen. Denn die Hilflosigkeit besteht in\nderartigen Fällen häufig gerade darin, daß die Opfer gar nicht in der Lage sind,\nvon einer nur potentiellen Rückkehrmöglichkeit überhaupt Gebrauch zu machen. Dies zeigt sich auch daran, daß nicht einmal Zeuginnen, die nur widerwillig der Prostitution nachgingen, von der Rückkehrmöglichkeit Gebrauch\nmachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHR\nStGB § 180 a Abs. 1 Beweiswürdigung 1) steht deshalb eine Nichteinbehaltung\ndes Passes zum Beispiel auch der Annahme persönlicher und wirtschaftlicher\nAbhängigkeit im Sinne des § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen.\n\nDie Verneinung des Merkmals Hilflosigkeit durch den Tatrichter ist da-\n\nnach rechtlich zu beanstanden.\n\nDer neue Tatrichter wird unter Beachtung vorstehender Grundsätze für\njeden Fall die Voraussetzungen der \"auslandsspezifischen Hilflosigkeit” neu zu\nprüfen und nähere Feststellungen zum \"Einwirken” (vgl. hierzu auch BGHR\nStGB 8 180a Abs.4 Einwirken 1 und 2; BGHSt 42, 179ff.) bzw. zum\n\"Dazubringen” im Sinne des § 180 b Abs. 2 StGB zu treffen haben, wobei auch\ndie Verwirklichung der zuletzt genannten Tatbestandsmerkmale sich jedenfalls\n\nin den Fällen Il 2 bis Il 5 der Urteilsgründe aufdrängt.\n\nIm Falle II 1 der Urteilsgründe wird darüber hinaus zu bedenken sein, ob\ndie Zeugin R. , deren Wunsch, mit der Prostitution aufhören zu dürfen, der\nAngeklagte durch die \"Einschüchterung\" unterband, \"wenn sie Probleme bereite, werde er für ihre Scheidung sorgen und sie nach Hause schicken\", durch\nDrohung mit einem empfindlichen Übel zur Fortsetzung der Prostitution be-\n\nstimmt wurde (schwerer Menschenhandel gemäß § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB).\n\n2. Der Tatrichter hätte schon auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen auch der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181 a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) bejahen müssen.\n\nDer Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer\nspürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt\n(vgl. u.a. BGHR StGB 8 180 a Abs.2 Nr.2 Ausbeuten 1 und BGHR StGB\n8 181 a Abs. 1 Nr. 1 Ausbeuten 3).\n\nDie Beantwortung der Frage, ob eine spürbare Verschlechterung der\nVermögenslage in diesem Sinne vorliegt, setzt zwar grundsätzlich Feststellungen zur Höhe der Einnahmen und Abgaben der Prostituierten voraus (vgl. BGH\nNStZ 1989, 67 ff.), wobei Abgaben in Höhe von 50 % der Einnahmen die Annahme nahelegen können, es liege Ausbeutung vor (BGH a.a.O.). Entgegen\nder Auffassung des Tatrichters hindert hier die Unmöglichkeit exakter Feststellungen zu Einnahmen und Ausgaben aber nicht eine Verurteilung wegen\nausbeuterischer Zuhälterei. Wenn die Prostituierte mindestens die Hälfte ihrer\nEinnahmen an den Bordellbesitzer abführen, von dem ihr verbleibenden Anteil\n\nwiederum die Hälfte an den Angeklagten abgeben und weiter die Tagesmiete\n\n-10-\n\nbezahlen muß, ist von einer Ausbeutung im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 1\nStGB auszugehen. Dies gilt schon unabhängig davon, daß sie wegen der\nSchuldentilgung längere Zeit noch wesentlich weniger zur Verfügung hatte.\n\nAuch darüber wird der neue Tatrichter zu befinden haben.\n\nDas Urteil war daher im angefochtenen Umfang aufzuheben.\n\nDie Aufhebung im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle II 1 bis 9 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der ohnehin unangemessen niedrigen Ein-\n\nzelstrafe und der Gesamitstrafe.\n\nDie Feststellungen können jedoch insgesamt bestehen bleiben, da es\nsich um Wertungsfehler handelt. Ergänzende, nicht im Widerspruch stehende,\n\nFeststellungen sind möglich und geboten.\n\nDer neue Tatrichter wird, falls er - über das zusätzliche Vorliegen der\nausbeuterischen Zuhälterei hinaus - auch die Voraussetzungen des § 180 b\nAbs. 2 Nr. 1 StGB in einzelnen Fällen oder im Falle R. die des § 181 Abs. 1\nNr. 1 StGB bejaht, die Frage der Konkurrenzen neu zu überprüfen haben. In\ndiesem Falle würde die dirigierende Zuhälterei nicht die Kraft haben, die Taten\n\nzur Tateinheit zu verklammern.\n\n-11-\n\nSoweit der Tatrichter die Voraussetzungen der 88 73 und 73d StGB\nverneint hat, wird der neue Tatrichter sein Augenmerk auch auf § 73 a StGB zu\n\nrichten haben.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-03/2-str-608-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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