{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-03-03_2_StR_598_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-03-03","aktenzeichen":"2 StR 598/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 598/98\nvom\n3. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt\n\nin der Verhandlung und bei der Verkündung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelle\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Erfurt vom 25. Mai 1998 mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nvorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine allgemeine\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. In der Republik\nKroatien erlittene Auslieferungshaft hat es im Maßstab 1:1 angerechnet, eine\n\nSelbstladepistole eingezogen.\n\nGegen diese Entscheidung richten sich die Revision des Angeklagten,\nder die Sachrüge erhebt, und die der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sach-\n\nrüge nur gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet .\n\nBeide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nNach den Feststellungen unterhielt der Angeklagte zum Nebenkläger S.\nGeschäftsbeziehungen, in deren Rahmen Forderungen des Angeklagten entstanden, die er mit 328.787,59 DM errechnet hatte, mit deren Bezahlung er\naber über längere Zeit hingehalten wurde. Am 30. Januar 1997 kam es zu einem Treffen mit dem Nebenkläger an der Autobahnausfahrt Apolda. Der Angeklagte führte im Fahrzeug eine Pistole des Kalibers 35 mit sechs Patronen mit\nsich. Eine weitere Selbstladepistole 7,65 mm mit Schalldämpfer und eine Eierhandgranate steckte er in seine Jacke, als er am Treffpunkt zum Nebenkläger\nin dessen Fahrzeug stieg. Dort sprach der Angeklagte diesen wegen der Bezahlung der Schulden an, er wollte Geld oder Sicherheiten. Der Nebenkläger\nfragte den Angeklagten, wie er denn darauf komme, daß er von ihm überhaupt\nnoch Geld zu bekommen habe. Er rate ihm, das Geld einfach abzuschreiben.\nDarüber war der Angeklagte sehr aufgebracht, er antwortete: \"So läuft die Kuh\nnicht. Ich will Sicherheit, daß ich zu Kohle komme, ich will Wechsel oder\nSchecks.\" Im Laufe der Auseinandersetzung forderte der Angeklagte den\nNebenkläger dann mit vorgehaltener Waffe auf, Wechsel in Höhe von\n300.000,-- DM auszustellen, \"wobei ihm klar war, daß er gegen S. keinerlei Anspruch auf die Ausstellung von Wechseln hatte”. Als dieser sich weigerte, kam\n\nes zu einem Handgemenge. Dabei drückte der Angeklagte auf den Abzug der\n\nPistole, so daß sich ein Schuß löste, der die Seitenscheibe durchschlug. In\nschneller Folge gab er dann fünf weitere Schüsse auf den Nebenkläger ab, die\n\ndiesen erheblich verletzten. Trotzdem konnte dieser fliehen.\n\n1. Revision des Angeklagten\n\nDer Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n(in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Die Urteilsgründe belegen nicht ausreichend, daß der Angeklagte\n\ndie Absicht hatte, sich rechtswidrig zu bereichern.\n\nZu Unrecht bereichern will sich derjenige, der einen Vermögensvorteil\nerstrebt, auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt derjenige, der einen fälligen Anspruch mit\nNötigungsmitteln durchsetzen will (vgl. BGHSt 3, 160; 20, 136, 137; BGH NStZ\n1988, 216; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7).\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte überzeugt war, gegen den Nebenkläger eine Forderung von mehr als 300.000,-- DM zu besitzen.\nOb fällige Forderungen tatsächlich in der behaupteten Höhe bestanden, konnte\noffenbleiben. Wollte der Angeklagte nur die Begleichung vermeintlicher Forderungen mit Gewalt durchsetzen, so unterlag er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit\nder Bereicherung einem Tatbestandsirrtum (ständige Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87 ff.; 20, 136; 32, 88, 91 f.; BGH,\nBGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6 und 7; BGH NStZ 1998,\n299; BGH, Urt. v. 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97 = NStZ-RR 1999, 6).\n\nDer Angeklagte wollte allerdings nicht nur die Bezahlung der Geldschulden, da er, als er feststellen mußte, daß er kein Geld erhalten würde, die Ausstellung von Wechseln in Höhe der geschuldeten Beträge verlangte. Insoweit\nkann er in der Absicht gehandelt haben, sich zu Unrecht zu bereichern. Diese\nTatbestandsvoraussetzung des § 253 StGB deckt sich inhaltlich mit der beim\nBetrug vorausgesetzten Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil zu verschaffen. Er kann eine Bereicherung als Vermögensvorteil, d.h. eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage im Sinne einer Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens erstrebt haben (BGHR\nStGB 8 253 Bereicherungsabsicht 1 = NStZ 1989, 22). Der Angeklagte hätte\ndurch die Wechsel einen - zusätzlichen — Vermögensvorteil erlangt, auf den er\nnach den vertraglichen Beziehungen keinen Anspruch hatte. Bei der Wechselschuld handelt es sich um eine vom Schuldgrund losgelöste Verpflichtung, aufgrund deren der Wechselgläubiger eine gesicherte Stellung innehat, die der\nWechselschuldner nur durch bestimmte Einwendungen zu Fall bringen kann\n(vgl. Art. 17 WG). Die Wechselverpflichtung hätte also unabhängig von den\nAnsprüchen aus den sonstigen Vertragsbeziehungen eigene Rechte und damit\n\neine zweite selbständige Verbindlichkeit des Nebenklägers begründet.\n\nDer Angeklagte hätte sich vor allem auch die Möglichkeit geschaffen,\nden Wechsel weiterzugeben und dadurch Geldmittel zu verschaffen. Den Abwehrmöglichkeiten des Nebenklägers gegen den Wechselanspruch wäre dann\n\nauf Grund der Regelungen des Wechselgesetzes enge Grenzen gesetzt.\n\nMit der Ausstellung von Wechseln wäre deshalb dessen Vermögen zusätzlich beeinträchtigt worden. Die Rechtsposition des Angeklagten wäre ver-\n\nbessert worden, während sich die des Nebenklägers wirtschaftlich nachteiliger\n\ngestaltet hätte (vgl. zur Vermögensschädigung bei Hingabe eines Wechsels:\nRGSt 66, 409 ff.; differenzierend BayObLGSt 1955, 3 ff.). Ging es dem Angeklagten darum, sich mit seinem Vorgehen einen solchen zusätzlichen Anspruch\nzu verschaffen, auf den er - wie er nach den Feststellungen des Landgerichts\nwußte — keinen Anspruch hatte, dann könnte er in der Absicht rechtswidriger\n\nBereicherung gehandelt haben.\n\nAnders wäre es, wenn er nur eine Verbesserung seiner Beweissituation\nsuchte (vgl. dazu Cramer in Schönke-Schröder, StGB 25. Aufl. 8 263 Rdn. 146\nund 147; bei Ausstellung eines Schuldscheins: BGHSt 20, 136 ff.; 34, 394 ff.;\nbei schriftlichem Schuldversprechen: BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 5). Die erstrebte Beweissituation würde zwar nach der bisherigen\nRechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 160 ff.; 20, 136 ff.) möglicherweise wegen der\nbesseren rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeit des Anspruches letztendlich\neine Beeinträchtigung des Vermögens des Tatopfers bedeuten, das würde den\nerstrebten Vermögensvorteil aber nicht rechtswidrig im Sinne von § 253 StGB\n\nmachen.\n\nWar also letztendlich Ziel des Handelns des Angeklagten, den Nebenkläger zur Begleichung seiner Schulden zu bewegen und sollten die Wechsel\ndabei nur die Durchsetzung der Forderung in der angegebenen Höhe erleichtern, indem sie für ihn eine Art Sicherheit bedeuteten, würde es an der Bereicherungsabsicht des Angeklagten fehlen (vgl. dazu BGH NStZ 88, 216 =\nBGHR StGB § 253 Abs. 1 — Vermögensschaden 4; BGH VRS 42, 110, 112).\nUnerheblich wäre dann , ob der Angeklagte erkannte, daß er mit den Wechseln\neinen zusätzlichen rechtswidrigen Vermögensvorteil im oben genannten Sinne\n\nerlangte. Mit Bereicherungsabsicht handelt ein Täter nämlich nur dann, wenn\n\ner den ihm objektiv zuwachsenden Vermögensvorteil anstrebt; es reicht nicht\naus, daß er ihn als Folge seines Handelns voraussieht (vgl. BGHR StGB § 253\nAbs. 1 Bereicherungsabsicht 3 und 5; BGH, Beschl. v. 30. September 1997 —\n4 StR 335/97).\n\nAn diesen Maßstäben hat sich das Landgericht ersichtlich nicht orien-\n\ntiert.\n\nWie aus den Urteilsgründen (UA S. 30) zu entnehmen ist, lastet es dem\nAngeklagten an, mit der Wechselhingabe ein wirtschaftliches Mehr an Durchsetzbarkeit seiner geltend gemachten Forderung -in seinen Worten\n”Sicherheiten” — zu erlangen. Das genügt aber nicht für die Absicht, sich zu\n\nUnrecht zu bereichern.\n\nNicht ausreichend ist entgegen der Meinung des Landgerichts auch (UA\nS. 30), daß \"dem Angeklagten klar war, daß diese Bereicherung (durch die\nWechsel) zu Unrecht geschehen sollte”, weil \"ihm unmittelbar vor der Tat von\nS. eindringlich vor Augen geführt worden war, daß er auf dem ordentlichen\nKlageweg seine Forderungen nicht ohne weiteres so rechtzeitig würde durchsetzen können, daß er seine Schulden zahlen könnte” und daß \"nur noch ein\nWechsel Sicherheit bieten konnte, auf dessen Ausstellung er, wie er wußte,\nkeinen Anspruch hatte”. Diese Feststellungen belegen nämlich nicht, daß der\nAngeklagte einen mit dem Erhalt der Wechsel verbundenen weiteren rechts-\n\nwidrigen Vermögensvorteil erstrebte.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß der neue Tatrichter ergänzen-\n\nde, eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht des Angeklagten begründende\n\nTatsachen feststellen wird. Die Sache muß deshalb nochmals verhandelt werden. Da die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 GVG nicht mehr vorliegen, hat\nder Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nAuch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat ihrer Entscheidung den Strafrahmen des\n8 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB in der Fassung des am 1. April 1998 in Kraft getretenen Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom\n26. Januar 1998 (BGBl. | 164) zugrunde gelegt und ist deshalb hinsichtlich des\nSchuldspruchs wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung von einem\nStrafrahmen von 3 bis 15 Jahren ausgegangen (UA S. 27 und 35/36). Dies ist\n\nrechtsfehlerhaft.\n\nDie vom Landgericht festgestellte Tat verwirklicht, da der Angeklagte bei\nder Tat eine Waffe verwendete, - in der Versuchsform — den Tatbestand des\n8 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF und des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, nicht aber nur\ndenjenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB nF. Bei dieser Fallgestaltung ist\n§ 250 StGB nF dann aber gegenüber § 250 StGB aF nicht das mildere Gesetz,\n\nda die beiden Gesetzesfassungen übereinstimmend einen Strafrahmen von 5\n\n-10-\n\nbis 15 Jahren vorsehen. Bei einer erneuten Verurteilung auch wegen schwerer\nräuberischer Erpressung müßte deshalb auf dieser Grundlage über die Strafe\n\nentschieden werden.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-03/2-str-598-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"WG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-03/2-str-598-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.319022+00:00"}}