{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-03-03_2_StR_437_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-03-03","aktenzeichen":"2 StR 437/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 8§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 52, 156, 332;\nUWG ar 8 12 Abs. 2;\n\n1. Ein Mitarbeiter in der Bauabteilung der Flughafen Frankfurt/Main AG ist nicht\nAmtsträger, weil die Flughafengesellschaft keine \"sonstige Stelle” im Sinne von\n811 Abs.1 Nr.2 Buchst.c StGB ist (im Anschluß an BGHSt 43, 370).\n\n2. Mehrere in demselben Rechtszug abgegebene falsche eidesstattliche Versicherungen stehen in Tatmehrheit, soweit sie nicht durch zusätzliche Umstände mate-\n\nriell-rechtlich zu einer einheitlichen Tat verklammert werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 8§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 52, 156, 332;\nUWG ar 8 12 Abs. 2;\n\n1. Ein Mitarbeiter in der Bauabteilung der Flughafen Frankfurt/Main AG ist nicht\nAmtsträger, weil die Flughafengesellschaft keine \"sonstige Stelle” im Sinne von\n811 Abs.1 Nr.2 Buchst.c StGB ist (im Anschluß an BGHSt 43, 370).\n\n2. Mehrere in demselben Rechtszug abgegebene falsche eidesstattliche Versicherungen stehen in Tatmehrheit, soweit sie nicht durch zusätzliche Umstände mate-\n\nriell-rechtlich zu einer einheitlichen Tat verklammert werden.\n\nBGH, Urt. vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98 - LG Frankfurt am Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 437/98\n\n-2-\nvom\n\n3. März 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Angestelltenbestechlichkeit u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 31. März 1998 werden ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die dem Angeklagten insoweit entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Angestelltenbestechlichkeit in\nelf Fällen, wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in sieben Fällen und wegen\nfalscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Auch die Staatsanwaltschaft greift das\nUrteil an. Mit ihrem zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachbeschwerde gestützten Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten\nwird, beanstandet sie den Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Angestell-\n\ntenbestechlichkeit und nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB verurteilt\n\nworden ist. Im übrigen macht sie eine unzutreffende Bewertung des Schuldumfangs\n\nin einem der Betrugsfälle geltend. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte bei der Flughafen Frankfur/Main Aktiengesellschaft (FAG) als Sachbearbeiter in der Abteilung Kommunikations- und Informationstechnik beschäftigt. Die FAG, deren Aktien im Tatzeitraum zu\n45,2 % vom Land Hessen und im übrigen zu jeweils mehr als 25 % von der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Frankfurt am Main gehalten wurden, betreibt den\nVerkehrsflughafen Frankfurt am Main. Nach der Satzung der Aktiengesellschaft\numfaßt der Unternehnmensgegenstand den Betrieb, die Unterhaltung und den\nAusbau des Flughafens für Zwecke der zivilen Luftfahrt sowie die damit zusammenhängenden Nebengeschäfte einschließlich der gewerblichen Verwertung der dabei\ngewonnenen Fachkenntnisse im In- und Ausland. Die Gesellschaft ist gemäß ihrer\nSatzung zudem berechtigt, Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu gründen,\nzu erwerben oder sich an ihnen zu beteiligen sowie Interessengemeinschafts- und\n\nUnternehmensverträge abzuschließen.\n\nIm Rahmen seiner Sachbearbeitertätigkeit war der Angeklagte mit der Planung von Bauvorhaben auf dem Flughafengelände befaßt. Zu den von ihm weitgehend selbständig zu erledigenden Aufgaben gehörten u.a. die Ausarbeitung der\nLeistungsverzeichnisse, die Vorbereitung der Vergabeverfahren, die den Vorschlag\nder im Einzelfall anzuwendenden Ausschreibungsart und der bei lediglich beschränkter Ausschreibung zu berücksichtigenden Firmen miteinschloß, sowie die\ntechnische Prüfung der Angebote. Ferner oblag es dem Angeklagten, die Durchfüh-\n\nrung der vergebenen Arbeiten zu überwachen, die notwendigen Aufmaße zu\n\nerstellen und die eingehenden Rechnungen in technischer Hinsicht zu prüfen. Als\nGegenleistung dafür, daß der Angeklagte für die bevorzugte Vergabe von Aufträgen\nan bestimmte Firmen sorgte und diesen die Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter\nLeistungen ermöglichte, erhielt er in den Jahren 1993 bis 1995 insgesamt elf\nGeldzahlungen in Höhe von 447.183 DM, wovon er 70.287 DM für sich behielt. In\ndrei Fällen bewirkte der Angeklagte durch entsprechende Vergabeempfehlungen die\nVergabe von Bauaufträgen zu überhöhten Preisen. Desweiteren ermöglichte der\nAngeklagte in insgesamt vier Fällen die Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter\nBauleistungen zum Nachteil der FAG, indem er Rechnungen mit fingierten Rechnungspositionen wahrheitswidrig als fachlich ordnungsgemäß abzeichnete. So\nbestätigte er im Fall 15 die fachtechnische Richtigkeit einer Abschlagsrechnung der\nFirma MP über eine zusätzliche Abschlagszahlung von 90.000 DM, was zu einer\nZahlung in dieser Höhe an die Firma führte, obwohl er wußte, daß sich der Wert der\nbei diesem Vorhaben insgesamt zu erbringenden Leistungen lediglich auf knapp\n72.000 DM belief und zuvor bereits Abschlagszahlungen in Höhe von 135.000 DM\n\ngewährt worden waren.\n\nNachdem die FAG beim zuständigen Arbeitsgericht einen Arrestbeschluß gegen den Angeklagten über 400.000 DM erwirkt und in Vollziehung des dinglichen\nArrests verschiedene Vermögenswerte hatte pfänden lassen, entschloß sich der\nAngeklagte, zur Abwendung der weiteren Beschlagnahme seines Vermögens im\nArbeitsgerichtsverfahren falsche Erklärungen an Eides Statt abzugeben. In der\nFolgezeit ließ er im Zuge des Widerspruchsverfahrens durch seinen Rechtsanwalt\nnacheinander mit gesonderten Schriftsätzen zwei von ihm am 22. März bzw.\n14. April 1996 unterzeichnete eidesstattliche Versicherungen bei Gericht vorlegen,\n\nwelche jeweils verschiedene unwahre Angaben enthielten. Das Arbeitsgericht folgte\n\nden eidesstattlichen Versicherungen des Angeklagten nicht, sondern bestätigte den\n\ndinglichen Arrest.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Der Schuldspruch wegen Angestelltenbestechlichkeit in elf Fällen gemäß\n8 12 Abs. 2 UWG a.F. weist entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Das Landgericht hat eine Amtsträgerstellung\ndes Angeklagten nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB in der zur Tatzeit geltenden\nFassung zutreffend verneint, weil es sich bei der FAG nicht um eine \"sonstige Stelle”\n\nim Sinne dieser Vorschrift handelt.\n\nAmtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist, wer sonst dazu bestellt ist, bei oder im Auftrag einer Behörde oder \"sonstigen Stelle” Aufgaben der\nöffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Unabhängig von den weiteren Begriffsmerkmalen setzt die Amtsträgereigenschaft somit stets die Tätigkeit bei (oder im\nAuftrag) einer Behörde oder \"sonstigen Stelle” voraus. Nach den vom Senat in\nseinem Urteil vom 19. Dezember 1997 (BGHSt 43, 370 - GTZ-Entscheidung)\nentwickelten Grundsätzen sind auch als juristische Personen des Privatrechts\norganisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als \"sonstige\nStellen” den Behörden gleichzustellen, wenn sie Merkmale aufweisen, die eine\nsolche Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie\nbei ihrer Tätigkeit Öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher\n\nSteuerung unterliegen, daß sie bei Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden\n\nMerkmale als ”verlängerter Arm” des Staates erscheinen (vgl. auch KG NStZ 1994,\n242).\n\nDie FAG nimmt als Betreiberin des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main\nzwar eine Aufgabe wahr, die auch Gegenstand der öffentlichen Verwaltung sein\nkann, weil es dabei um eine Maßnahme der Daseinsvorsorge geht. Diese Aufgabe\nkann allerdings - wie die neuere Entwicklung zeigt - entgegen der Annahme der\nStaatsanwaltschaft ohne weiteres auch von einer Gesellschaft mit privaten Eigentümern erfüllt werden. Trotz ihrer Öffentlichen Aufgabe weist die FAG aber keine\nMerkmale auf, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihre Gleichstellung mit\neiner Behörde rechtfertigen könnten. Insbesondere unterliegt sie keiner staatlichen\noder kommunalen Steuerung, die sie zum \"verlängerten Arm” ihrer Öffentlichrechtlichen Eigentümer macht. Eine derartige Steuerung durch die öffentliche Hand\nergibt sich weder aus der Geschäftstätigkeit der FAG und der von den Aktionären\nwahrgenommenen Inhaberaufsicht (a), noch ergibt sie sich aus den Regelungen des\nLuftverkehrsrechts (b), der Beleihung von privatem Personal mit hoheitlichen\n\nBefugnissen (c) oder dem gesetzlichen Zwang zur Flughafenbenutzung (d).\n\na) Die FAG ist nach den Feststellungen des Landgerichts ein marktwirtschaftlich orientiertes, auf Gewinnerzielung ausgerichtetes, auch im Ausland tätiges\nUnternehmen. Ihre Geschäftstätigkeit geht weit über das Unterhalten der unmittelbar\nfür die Luftfahrt notwendigen Infrastruktureinrichtungen hinaus und umfaßt auch\nBodenverkehrsdienste, das Vermieten von Gewerberäumen, die Beteiligung an\nBetreibergesellschaften anderer Flughäfen sowie die gewerbliche Verwertung ihrer\nFachkenntnisse im In- und Ausland. Beim Flughafenbetrieb im engeren Sinn und bei\nihren sonstigen Leistungen steht die FAG im unternehmerischen Wettbewerb, auch\n\nmit privaten Konkurrenten. Die FAG erhält für ihren laufenden Geschäftsbetrieb\n\nkeine finanziellen Mittel aus Öffentlichen Haushalten. Sie finanziert sich vielmehr\ndurch die aus ihrer Unternehmenstätigkeit erzielten Erlöse, wobei die Entgelte für\ndie eigentlichen Flughafenleistungen 1994 weniger als die Hälfte der Gesamtein-\n\nnahmen ausmachten.\n\nAktionäre der FAG sind zwar ausschließlich Körperschaften des Öffentlichen\nRechts. Allein aus der Inhaberschaft der öffentlichen Hand ergibt sich aber noch\nkeine staatliche oder kommunale Steuerung der Gesellschaft (BGHSt 43, 370, 378;\nRansiek NStZ 1998, 564, 565). Weder die aus dem Aktienrecht folgenden Aufsichtsbefugnisse in der vom Landgericht festgestellten konkreten Ausgestaltung,\nnoch die haushaltsrechtlichen Kontroll- und Prüfungsrechte (88 53, 54 HGrG i.V.m.\n8 26 Abs. 2 der Satzung der FAG i.d.F. vom 27. Juni 1994; 88 65, 69, 92 BHO und\ndie entsprechenden Vorschriften der Hessischen Landeshaushaltsordnung; §§ 122,\n123 HGO i.V.m. 8 26 Abs. 3 FAG-Satzung) eröffnen einen so weitgehenden Einfluß\nder öffentlichen Hand auf die laufenden Geschäfte der FAG, daß dies als Eingliederung der Gesellschaft in die öffentliche Verwaltung angesehen werden könnte. Die\nEinflußnahme der Aktionäre beschränkt sich vielmehr auf die Rahmen- und\nGlobalsteuerung der FAG durch den Aufsichtsrat, der üblicherweise zwei- bis\ndreimal im Jahr für zwei bis drei Stunden tagt. Dabei nehmen die Anteilseigner\nEinfluß auf Grundsatzfragen, nicht aber auf Einzelentscheidungen. Darüber hinaus\nbestehen - von den noch zu erörternden luftverkehrsrechtlichen Beschränkungen\nabgesehen - keine aktien- oder öffentlich-rechtlichen Organisationsstrukturen,\nwelche den an der Gesellschaft beteiligten Trägern Öffentlicher Verwaltung weitergehende Einflußmöglichkeiten auf die Geschäftstätigkeit der FAG eröffnen. Eine\nsolche Einflußnahme wird auch nicht versucht. Dies belegt der Umstand, daß die\n\nBeteiligung des Landes Hessen nicht bei dem zuständigen Fachministerium für\n\n-10-\n\nWirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, sondern beim Finanzministerium\n\nverwaltet wird.\n\nb) Die FAG unterliegt als Betreiberin eines Verkehrsflughafens zahlreichen\nluftverkehrsrechtlichen Vorschriften, welche den Sicherheitsbedürfnissen der\nAllgemeinheit aber auch Belangen der Raumordnung, des Umweltschutzes sowie\nder Verkehrs- und Wirtschaftsordnung Rechnung tragen und insgesamt eine\nbeträchtliche Regelungsdichte aufweisen. So bedürfen die Anlage und der Betrieb\neines Flugplatzes sowie deren wesentliche Änderung nach § 6 LuftVG einer\nGenehmigung, deren Erteilung bei dem öffentlichen Verkehr dienenden Flughäfen\neinen entsprechenden Bedarf voraussetzt. Die Anlage sowie die Änderung eines\nbestehenden Flughafens erfordern in der Regel ein Planfeststellungsverfahren (§ 8\nLuftVG), wobei auch betriebliche Regelungen Gegenstand des Verfahrens sein\nkönnen. Gemäß § 19 b LuftVG hat der Unternehmer eines Verkehrsflughafens auf\nseine Kosten Maßnahmen zur Sicherung des Flughafenbetriebs gegen äußere\nGefahren zu treffen und diese in einem Luftsicherheitsplan darzustellen, der der\nGenehmigungsbehörde zur Zulassung vorzulegen ist. Desweiteren ist der Betreiber\nverpflichtet, die für die Flugsicherung erforderlichen Infrastruktureinrichtungen auf\ndem Flugplatz zu schaffen und zu erhalten (§ 27 d Abs. 2 LuftVG), Anlagen zur\nGeräuschmessung zu errichten und zu betreiben (§ 19 a LuftVG) sowie Räume für\ndie Durchführung der Luftaufsicht zur Verfügung zu stellen (§ 29 a LuftVG). Zur\nvorausplanenden Verteilung von Start- und Landezeiten unterliegt der Flughafen\nFrankfurt/Main - wie andere Verkehrsflughäfen auch - nach Maßgabe des 827 a\nLuftVG einer umfassenden Flugplankoordinierung (Nachrichten für Luftfahrer I -\n57/87). Ferner bedürfen die Flughafenbenutzungsordnung sowie die Regelung der\n\nEntgelte für die eigentlichen Flughafenleistungen der Genehmigung durch die\n\n-11-\n\nzuständige Aufsichtsbehörde (8 43 LuftVZO). Schließlich besteht für den Flughafenunternehmer eine Unterhaltungs- und Betriebspflicht (§ 45 Abs. 1 LuftVZO).\n\nDiese Vorschriften richten sich allgemein an die Unternehmer von Verkehrsflughäfen, ohne danach zu unterscheiden, ob es sich im Einzelfall um einen rein\nprivaten oder einen lediglich privatrechtlich organisierten Betreiber in Öffentlicher\nTrägerschaft handelt. Inhaltlich entsprechen sie dem herkömmlichen öÖffentlichrechtlichen Handlungsinstrumentarium, welches der hoheitlich agierenden Verwaltung im Staat-Bürger-Verhältnis zur Ordnung komplexer, vielfältige Öffentliche\nBelange berührender Lebensbereiche zur Verfügung steht. Eine behördenähnliche\nEingliederung in den staatlichen Verwaltungsaufbau dergestalt, daß die Verkehrsflughafenbetreiber bei wertender Betrachtung als ”verlängerter Arm” des Staates\nerscheinen, läßt sich aus den öffentlich-rechtlichen Eingriffsbefugnissen der\n\nLuftfahrtbehörden gerade nicht ableiten.\n\nc) Das Luftverkehrsgesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, hoheitliche Befugnisse auf Privatpersonen zu übertragen. Nach § 29\nAbs. 2 LuftVG können sich die Luftfahrtbehörden bei der Wahrnehmung der\nLuftaufsicht geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bedienen. Eine\nähnliche Regelung enthält 8 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG, wonach geeignete Personen\nals Hilfsorgane mit der Durchsuchung von Personen und der Durchsuchung,\nDurchleuchtung oder sonstigen Überprüfung von Gegenständen zu Zwecken der\nAbwehr äußerer Gefahren betraut werden können. Von diesen Möglichkeiten hat\ndas Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hinsichtlich des Frankfurter Flughafens umfänglich Gebrauch gemacht. So sind zu Beauftragten für Luftaufsicht bestellte Mitarbeiter der FAG in der Örtlichen Luftaufsichtsstelle des Flughafens mit Aufgaben der Luftaufsicht befaßt (vgl. 2.2. der Dienstan-\n\n-12-\n\nweisung für das Luftaufsichtspersonal - Abwehr betriebsbedingter Gefahren - auf\ndem Flughafen Frankfurt/Main vom 14. Dezember 1994, StAnz 1995, 20). Desweiteren hat das Ministerium nach den Feststellungen der Strafkammer eine Vielzahl von\nBeschäftigten der FAG mit Kontrollbefugnissen gemäß 8 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG\nbeliehen. Durch die Übertragung gegenständlich beschränkter hoheitlicher Befugnisse werden die herangezogenen Einzelpersonen jeweils zu Beliehenen und damit\nzu Amtsträgern im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Demgegenüber\nbleibt die Rechtsstellung der FAG als Betreiberin des Flughafens, selbst wenn es\nsich bei den individuell Beliehenen um Flughafenangestellte handelt, völlig unberührt. Eine die Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigende staatliche Steuerung\n\nder FAG kann sich hieraus nicht ergeben.\n\nd) Der Luftverkehr ist sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen\nGründen (825 Abs. 1 und 2 LuftVG) auf die Benutzung von Verkehrsflughäfen\nangewiesen. Diesem Zwang zur Flughafennutzung steht eine Kontrahierungspflicht\ndes Flughafenbetreibers gegenüber, welche teils aus der dem Flughafenunternehmer obliegenden Betriebspflicht nach § 45 Abs. 1 LuftVZO, teils aus den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts oder aus § 826 BGB bzw. § 26 Abs.2 GWB\nabgeleitet wird (vgl. BGH VkBl 1970, 730, 731; Giemulla in Giemulla/Schmid LuftVO\n843 LuftVZO Ran. 2f. m.w.N.). Während der hinsichtlich der Flughafennutzung\nbestehende Benutzungs- und Kontrahierungszwang jedoch ausschließlich die\nzwischen Betreiber und Nutzern des Flughafens bestehenden Rechtsbeziehungen\nbetrifft, kann sich eine staatliche Steuerung des Flughafenunternehmens schon\nbegrifflich nur aus dem Verhältnis des Unternehmens zu den Trägern Öffentlicher\nVerwaltung ergeben. Aus diesem Grund kommt der Existenz eines Benutzungs- und\nKontrahierungszwangs für die Frage der Bewertung der FAG als sonstige Stelle\n\nkeine Bedeutung zu.\n\n-13 -\n\ne) Da sich die FAG demnach bei Gesamtbetrachtung der sie kennzeichnenden Merkmale nicht wesentlich von einem Flughafenbetreiber in ausschließlich\nprivater Trägerschaft unterscheidet, erscheint es nicht gerechtfertigt, die Gesellschaft im Rahmen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB einer Behörde gleichzu-\n\nstellen und sie als \"sonstige Stelle” im Sinne dieser Vorschrift zu werten.\n\n2. Auch im übrigen enthält das angefochtene Urteil keine den Angeklagten\n\nbegünstigenden Rechtsfehler.\n\nDaß das Landgericht hinsichtlich der im Fall 15 geleisteten Abschlagszahlung\nin Höhe von 90.000 DM, statt von einem bereits eingetretenen Vermögensschaden\nauszugehen, unzutreffenderweise lediglich eine konkrete Vermögensgefährdung\nangenommen hat, stellt den Bestand des Urteils nicht in Frage. Die Urteilsgründe\nlassen vielmehr erkennen, daß die Strafkammer die tatsächliche Zahlung der\nAbschlagssumme an die Firma MP mit in ihre Überlegungen zum Unrechts- und\nSchuldgehalt einbezogen hat. Angesichts der Höhe der für die drei weiteren\nAbrechnungsbetrugstaten verhängten Einzelstrafen kann der Senat ausschließen,\ndaß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine höhere\n\nEinzelstrafe erkannt hätte.\n\nRevision des Angeklagten\n\n-14 -\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\n\nDer Erörterung bedarf allein das Konkurrenzverhältnis, in welchem die beiden\nvom Angeklagten abgegebenen falschen eidesstattlichen Versicherungen zueinander stehen. Die Annahme zweier selbständiger real konkurrierender Taten gemäß\n\n§ 156 StGB durch das Landgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nDer objektive Tatbestand des § 156 StGB in der Alternative des Abgebens in\nschriftlicher Form ist bereits erfüllt, wenn die falsche Versicherung mit dem Willen\ndes Erklärenden bei der zuständigen Behörde eingeht, ohne daß es einer inhaltlichen Kenntnisnahme durch den bei der Behörde mit der Sache befaßten Entscheidungsträger bedarf. Da die als abstraktes Gefährdungsdelikt (Tröndle, StGB\n48. Aufl. vor § 153 Rdn. 1) ausgestaltete Vorschrift keine tatsächliche Beeinträchtigung oder auch nur konkrete Gefährdung der dem Rechtspflegeorgan obliegenden\nTatsachenfeststellung voraussetzt, vermag der Umstand, daß mehrere falsche\neidesstattliche Versicherungen in ein und demselben Verfahren abgegeben werden,\ndie dadurch verwirklichten Verstöße gegen § 156 StGB nicht zu einer tatbestandlichen Handlungs- oder sonstigen Bewertungseinheit zu verbinden. Auch im Hinblick\nauf das in § 156 StGB geschützte Rechtsgut - Schutz der Rechtspflege vor unwahren Angaben - ist eine Zusammenfassung mehrerer in einem Verfahren abgegebener falscher eidesstattlicher Versicherungen zu einer einheitlichen Tat nicht\ngerechtfertigt (a.A. zu § 153 StGB Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.\n8 153 Rdn. 14; Rudolphi in SK-StGB 5. Aufl. § 153 Rdn. 11). Denn bei jeder in\neinem einheitlichen Verfahren abgegebenen Erklärung handelt es sich um einen\n\nselbständigen Angriff auf das geschützte Rechtsgut, dem jedenfalls bei inhaltlich\n\n-15 -\n\nvoneinander abweichenden Versicherungen auch ein eigenständiges Risiko für die\ndurch die Norm geschützte wahrheitsgemäße Tatsachenfeststellung innewohnt.\nNach alledem besteht keine Veranlassung, die Abgabe mehrerer eidesstattlicher\nVersicherungen in einem Verfahren hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses anders\nzu beurteilen, als das Zusammentreffen mehrerer abgeschlossener uneidlicher\nFalschaussagen im Verfahren eines Rechtszuges, das nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGHSt 8, 301, 315) zur Annahme selbständiger Taten\nnach § 153 StGB führt. Dies um so weniger, als die Abgabe mehrerer eidesstattlicher Versicherungen ausschließlich auf entsprechenden Willensentschließungen\ndes Erklärenden beruht, während das Vorliegen einer einheitlichen oder mehrerer\nselbständiger Falschaussagen innerhalb einer Instanz weitgehend von Zufälligkeiten\nder Verfahrensgestaltung abhängig ist. Die Annahme einer fortgesetzten Tat bei der\nwiederholten Verwirklichung des § 156 StGB in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 153 StGB (BGH a.a.O.) kommt nach der Entscheidung des Großen\nSenats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) nicht mehr in Betracht. Da\nsich die mit gesonderten Anwaltsschriftsätzen erfolgte Vorlage der vom Angeklagten\nam 22. März bzw. 14. April 1996 unterzeichneten falschen eidesstattlichen Versicherungen bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht als einheitliches,\nzusammengehörendes Tun darstellt, scheidet schließlich auch eine Bewertung als\n\nnatürliche Handlungseinheit aus.\n\nEine andere Bewertung des Konkurrenzverhältnisses käme allerdings dann in\nBetracht, wenn die beiden falschen eidesstattlichen Versicherungen Teile eines\neinheitlichen versuchten Prozeßbetruges wären. Aufgrund der bisherigen Feststellungen ist dies nicht abschließend zu beurteilen. Diese Frage bedarf jedoch auch\nkeiner näheren Erörterung, weil der Angeklagte durch die Verurteilung wegen zweier\n\nrealkonkurrierender Delikte nach § 156 StGB jedenfalls nicht beschwert ist. Der\n\n-16 -\n\nUnrechts- und Schuldgehalt der zwei falschen eidesstattlichen Versicherungen wird\ndurch die unterschiedliche Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt.\nDer Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht zu einem für den\nAngeklagten günstigeren Strafausspruch gelangt wäre, wenn es angenommen hätte,\ndaß die zwei an sich selbständigen Vergehen nach § 156 StGB durch einen\ntateinheitlich verwirktlichten Betrugsversuch materiell-rechtlich zu einer einheitlichen\n\nTat verklammert werden.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-03/2-str-437-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 19b","ref_norm":"19b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 27d","ref_norm":"27d","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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