{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-03-03_2_StR_39_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-03-03","aktenzeichen":"2 StR 39/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 39/99\n\nvom\n3. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nBernd Wölfelschneider aus Dieburg, geboren am 20. Juni 1967 in\nErbach\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 1998 mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Verabredung zur Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt\n\nworden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafen: drei Jahre und drei\n\nMonate sowie ein Jahr und sechs Monate).\n\nDie Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit der\n\nSachrüge teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmiitteln\nin nicht geringer Menge (zur Tenorierung vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1\nTatbezeichnung 1 und 4) kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und sein Mittäter sich bereit erklärt, von Curacao\naus 3kg Kokain in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Als sich die\nBereitstellung des Rauschgifts verzögerte, bat der Lieferant den Angeklagten\nund seinen Mittäter, noch etwas in Curacao zu bleiben. \"Diese bestanden jedoch auf dem vereinbarten Rückflug am 2. Juli 1997. Obwohl der Lieferant\nhierüber ungehalten war, flogen beide an diesem Tag ohne das Rauschgift zu-\n\nrück”.\n\nAngesichts dieser Feststellungen hätte sich die Strafkammer mit der\nFrage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte freiwillig von der geplanten Tat Abstand genommen hat und damit strafbefreiend von der Verabredung eines Verbrechens der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zurückgetreten ist (§ 31 StGB). Das Merkmal der Freiwilligkeit, das in\n831 Abs. 1 StGB in gleicher Weise auszulegen ist wie in § 24 StGB, ist als\nsubjektives Element aus der Sicht des Täters zu beurteilen. Ob der Täter freiwillig zurückgetreten ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung davon ab, ob er\nnoch »Herr seiner Entschlüsse« blieb und ob er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hielt (vgl. BGHR StGB § 31 Abs. 2 Tatbegehung\n1; BGH Beschl. v 23. April 1998 — 4 StR 150/98). Die Feststellungen ergeben\n\nnicht, daß der Angeklagte seinen Aufenthalt in Curacao nicht verlängern\n\nkonnte. Es besteht deshalb die Möglichkeit, daß das Vorhaben nicht geschei-\n\ntert war, der Angeklagte vielmehr die Tat nicht mehr ausführen wollte.\n\nDie Sache muß deshalb insoweit nochmals verhandelt werden. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Verabredung der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die\n\nGesanmtfreiheitsstrafe.\n\nIm übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-\n\ngründet.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-03/2-str-39-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-03/2-str-39-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.271310+00:00"}}