{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-02-17_2_StR_483_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-02-17","aktenzeichen":"2 StR 483/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch wenn erst Alkoholgenuß den Ausschluß der Schuldfähigkeit oder deren erhebliche Verminderung zur Zeit der Tat bewirkt hat, liegt ein die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand im Sinne des § 63 StGB\ndann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden krankhaften geistig-seelischen\nStörung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können\n\nund dies getan haben.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 63\n\nAuch wenn erst Alkoholgenuß den Ausschluß der Schuldfähigkeit oder deren erhebliche Verminderung zur Zeit der Tat bewirkt hat, liegt ein die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand im Sinne des § 63 StGB\ndann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden krankhaften geistig-seelischen\nStörung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können\n\nund dies getan haben.\n\nBGH, Urteil v. 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 483/98\nvom\n17. Februar 1999\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nwegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nund Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 2. Juni 1998 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des\n\"Angeklagten” (richtig: Beschuldigten) in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet. Anlaßtaten waren räuberische Erpressung, versuchte räuberische\nErpressung, Körperverletzung und Diebstahl - jeweils begangen an seiner Mutter -\n\nsowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.\n\nDie Revision des Beschuldigten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO. Einer Erörterung bedarf lediglich auf die Sachrüge hin der Maßre-\n\ngelausspruch. Auch insoweit hat die Revision jedoch keinen Erfolg.\n\nDie Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDie Strafkammer hat zum Zustand des Beschuldigten unter anderem folgende\n\nFeststellungen getroffen:\n\nSeit 1976 geht der jetzt 45-jährige Beschuldigte keiner Arbeit mehr nach. Er\nist \"bewußt arbeitslos”, da er nicht ”für den Atomstaat” tätig sein will. Er vertritt die\nAuffassung, er habe ein Recht darauf, von den Eltern - und nach dem Tod des\nVaters von seiner Mutter - unterhalten zu werden. Wenn die Mutter sich weigerte,\ndem Beschuldigten Geld zu geben, zeigte dieser in den letzten Jahren zunehmende\n\nGewaltbereitschaft und schreckte auch nicht davor zurück, die Mutter zu verprügeln.\n\nBereits 1984 wurde beim Beschuldigten eine paranoid-halluzinatorische Psychose diagnostiziert. Im Jahre 1990 wurde er wegen eines akuten Schubs dieser\nErkrankung erstmals nach dem PsychKG NRW in eine psychiatrische Klinik\neingewiesen, nachdem er (unter Alkoholeinfluß) gegen seine Eltern aggressiv\ngeworden war. Der Beschuldigte lebt seit diesem Zeitraum in einer realitätsfernen\nWahnwelt, in der er Erscheinungen von Jesus, vom Satan und von verstorbenen\nPersonen hat und sich davon beeinflußt sieht . In den Folgejahren war der Beschuldigte insgesamt 16 mal in stationärer Behandlung. Anlaß für die Einweisungen war\njeweils zumeist aggressives Verhalten gegenüber seiner Umwelt, insbesondere\nseiner Mutter, in akuten psychotischen Schüben (und unter Alkoholeinfluß). Von\n\nNovember 1995 bis März 1997 war er fast durchgehend in stationärer psychiatri-\n\nscher Behandlung, welche lediglich durch zahlreiche Entweichungen unterbrochen\n\nwar. Seit dem Jahre 1992 ist der Beschuldigte unter Betreuung gestellt.\n\nDer Beschuldigte trinkt seit seiner JugendZeit erhebliche Mengen Alkohol. Er\nkonnte aber seinen Alkoholkonsum stets von heute auf morgen beenden. Bei seinen\nverschiedenen Inhaftierungen und Klinikaufenthalten wurden bei ihm nie Entzugser-\n\nscheinungen beobachtet.\n\nIn der Zeit von 1972 bis 1988 wurde der Beschuldigte vielfach verurteilt unter\nanderem wegen Raubes, Diebstahls, Körperverletzung, Betrugs, Sachbeschädigung, Straßenverkehrsdelikten, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern. In den Jahren 1994 bis 1997 wurde eine Reihe\nvon Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt, nachdem ein Sachverständiger\neine \"chronische schizophrene Psychose vom residualen Typus” diagnostiziert\nhatte.\n\nIm Anschluß an die Schilderungen der Anlaßtaten, die der Angeklagte im Zustand erheblicher Alkoholisierung begangen hat, stellt das Landgericht fest: ”Es\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß die Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei\nBegehung sämtlicher Taten infolge - noch zu erörternder - psychischer Erkrankungen sowie des akuten Alkoholkonsums ausgeschlossen im Sinne des § 20 StGB\n\nwar.\n\nDas Landgericht gibt die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, die den Angeklagten behandelt, exploriert hat und in der Hauptverhandlung\n\nzugegen war im wesentlichen dahin wieder:\n\nDer Beschuldigte weise eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis\nauf. Diese äußere sich darin, daß er Stimmen nicht existenter oder verstorbener\nPersonen höre, Erscheinungen von Jesus oder vom Satan habe, sich zeitweise auch\nselbst als Verkörperung von Jesus sehe. Er lebe in einer realitätsfernen Wahnwelt,\ndie er allerdings im Sinne einer \"doppelten Buchführung” von der Außenwelt\nabschirme. Diese Erscheinungen seien bereits seit Jahren vorhanden. Eine\n\nkonsequente Behandlung dieser Erkrankung habe bislang nie stattgefunden.\n\nDer Beschuldigte betreibe zudem bereits seit den 70-er Jahren einen erheblichen Alkoholmißbrauch. Auffällig sei dabei, daß keine Delirien auftreten und bei\nAbsetzen alkoholischer Getränke keine Entzugserscheinungen. Bei Klinikaufenthalten sei er stets abstinent gewesen. Eine Sucht im engeren Sinne liege daher nicht\nvor. Bezüglich des Alkoholmißbrauchs habe der Beschuldigte keine Krankheitsein-\n\nsicht.\n\nEs liege auch eine Persönlichkeitsstörung vor, die sich in einer symbiotischen\nMutter-Sohn-Beziehung ausdrücke. Er lebe heute in einer fixierten Anspruchshaltung in dem Sinne, daß die Mutter ihn zu versorgen und unterhalten habe. Dabei\n\nnehme er seine Mutter nicht als eigenständige Persönlichkeit wahr.\n\nAlle drei vorgenannten Störungen wiesen Krankheitswert im Sinne der 88 20,\n21 StGB auf.\n\nDurch die Psychose in Verbindung mit dem zu allen Tatzeiten stattgefundenen Alkoholkonsum sei die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei sämtlichen\nTaten mindestens erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB gewesen. Infolge\n\nder Persönlichkeitsstörung sei zudem von erheblich eingeschränkter Fähigkeit zur\n\nUnrechtseinsicht auszugehen. Dies gelte jedenfalls für sämtliche Straftaten zu\nLasten seiner Mutter. Er sei in keiner Weise in seinem Begehren zu beeinflussen\ngewesen, zur Mutter vorzudringen. Er sehe in diesem Verhalten kein Unrecht. Eine\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB für alle\nTatzeitpunkte sei sicher festzustellen und zwar \"sowohl unter dem Gesichtspunkt\neingeschränkter Steuerungsfähigkeit als auch eingeschränkter Unrechtseinsicht.”\nDarüber hinaus sei eine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 20\nStGB nicht auszuschließen. Letztere könne sich vor allem aus den psychotischen\nZuständen des Beschuldigten ergeben, wobei aufgrund des Befundes nicht\nauszuschließen sei, daß er die Taten unter dem Einfluß sogenannter imperativer\n\nStimmen begangen habe.\n\nZur Begründung der Maßregelanordnung betont der Tatrichter, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund der erörterten psychiatrischen Befunde mit\nKrankheitswert sicher festzustellen seien. Die Anspruchshaltung des Beschuldigten\nhabe sich zu einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert entwickelt, aufgrund\nderer dem Beschuldigten Unrechtseinsicht weitgehend fehle und außerdem noch\ninfolge psychotischer Zustände und akuten Alkoholkonsums die Hemmschwelle zur\nBegehung von Straftaten herabgesetzt sei. Er nehme die Mutter als Person mit\n\neigenen Bedürfnissen nicht wahr.\n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin,\ndaß einige Formulierungen des Tatrichters zu den Unterbringungsvoraussetzungen\nbedenklich sind.\n\nDoch lassen sich den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) im\n\nErgebnis sicher entnehmen.\n\nDie Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB setzt voraus, daß der Ausschluß oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (8§ 20, 21 StGB) auf\neinem länger andauernden psychischen Defekt des Täters beruht. Hat letztlich der\nGenuß von Alkohol seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat aufgehoben oder\nerheblich vermindert, so ist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich nur Raum, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht\nleidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr.; vgl. u.a.\nBGHR StGB § 63 Zustand 18 m.w.N.; BGHSt 34, 313 ff.).\n\nDa im vorliegenden Fall weder eine krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit\nnoch eine krankhafte Alkoholsucht festgestellt sind, durfte auf ein Zusammenwirken\nder Psychose mit dem Alkoholkonsum die Unterbringungsanordnung nicht ohne\n\nweiteres gestützt werden.\n\nDie getroffenen Feststellungen ergeben, daß beim Beschuldigten\n- unabhängig von Alkoholaufnahme - ein krankhafter geistiger Zustand vorliegt,\n\nwelcher auf einem länger andauernden psychischen Defekt beruht.\n\nBeim Beschuldigten ist eine krankhafte seelische Störung in Form einer en-\n\ndogenen Psychose gegeben.\n\n-10-\n\nEr leidet unter einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Es wurde bei ihm eine paranoid-halluzinatorische Psychose diagnostiziert (vgl. hierzu\nJähnke LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 37 ff.). Wegen akuten psychotischen Schüben war er\nschon 16 mal in psychiatrischer Behandlung. Er lebt in einer realitätsfernen\nWahnwelt. Die Sachverständige konnte - bei sicherer Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB - eine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit \"vor allem” wegen\nden psychotischen Zuständen des Beschuldigten nicht ausschließen. In dem\nVerfahren vor dem Amtsgericht Köln (525 Ds 57 Js 214/93) ging das Gericht nach\nAnhörung eines psychiatrischen Sachverständigen davon aus, daß der Beschuldigte\naufgrund einer \"chronischen schizophrenen Psychose vom residualen Typus” zur\n\nTatzeit schuldunfähig war.\n\nEs kann offen bleiben, ob sich allein hieraus bereits sicher ein Zustand im\nSinne des § 63 StGB -beruhend auf einem länger andauernden psychischen\nDefekt - ergibt, wobei die Taten des Beschuldigten Ausfluß seines Zustandes waren.\nDenn der Tatrichter hat - der Sachverständigen folgend - festgestellt (UA S. 44 und\n48), daß der Beschuldigte zwar durchaus für eine gewisse Zeit in der Lage sei, \"sich\nzusammenzureißen” und - auch gegenüber der Mutter - ein umgänglicher Mensch\nzu sein. Infolge seiner Psychose bringe der geringste Streß oder wenig Alkohol\nsofort aber wieder alles zum Kippen und in diesem Fall sei beim Beschuldigten sehr\nschnell der Punkt erreicht, an dem er nicht mehr steuerbar sei. Aufgrund seiner\npsychotischen Denkstörungen sei der Beschuldigte schnell gereizt und rasch\nüberfordert. Wenn dann noch Alkoholkonsum hinzukomme, werde die Hemmschwelle ganz erheblich herabgesetzt und zwar bereits bei geringen Blutalkoholkon-\n\nzentrationen.\n\n-11-\n\nHiernach ist tragender Grund des Zustandes des Beschuldigten seine Psychose. Die äußeren Einflüsse (etwas Streß und/oder geringer Alkoholkonsum)\nwaren auslösende Faktoren, nicht aber \"letztlich\" Grund der zumindest erheblichen\n\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Anlaßtaten.\n\nDas genügt für die Anordnung der Unterbringung.\n\nAuch wenn erst Alkoholgenuß den Ausschluß der Schuldfähigkeit oder deren\nerhebliche Verminderung zur Zeit der Tat bewirkt hat, liegt ein die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand im Sinne des § 63\nStGB dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden krankhaften geistigseelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere\nalltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit\n\nauslösen können und dies getan haben.\n\nDer Bundesgerichtshof (vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Zustand 6, 9, 12, 17, 18\njeweils m.w.N.) hat in den Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt,\nsondern ”letztlich” durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, § 63 StGB nur ausnahmsweise für anwendbar gehalten, weil der Alkoholgenuß nur ein vorübergehender\nUmstand sei. Eine nähere Umschreibung der Formel \"letztlich durch Alkoholgenuß\n\nbewirkt” wurde nicht vorgenommen.\n\nDer vorliegende Fall gibt Anlaß, die Rechtsprechung insoweit zu präzisieren.\n\nNach Ansicht des Senats kann es in Fällen, in denen eine manifeste Psycho-\n\nse dem gesamten Täterverhalten und den Anlaßtaten augenscheinlich ihr Gepräge\n\n-12-\n\ngibt, nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Schwelle zur verminderten oder\naufgehobenen Schuldfähigkeit erst durch ein alltägliches Ereignis - wie etwas Streß\n\noder geringer Alkoholkonsum - überschritten wurde.\n\nDieser Sachverhalt kann nicht anders beurteilt werden als die Fälle krankhafter Alkoholüberempfindlichkeit. Die krankhafte Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit hat die Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 34, 313, 315 m.w.N.) als Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB dann ausreichen lassen, wenn schon\nganz geringe Mengen Alkohol genügten, den Täter in einen Zustand zu versetzen, in\ndem die Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindert ist. Statt krankhafter Alkoholempfindlichkeit ist im vorliegenden Fall eine Psychose gegeben und als Auslösungsfaktor kommen verschiedene alltägliche Ereignisse (etwas Streß, geringer\n\nAlkoholkonsum) in Betracht.\n\nEin länger dauernder Zustand bedeutet nicht eine ununterbrochene Befindlichkeit. Er liegt vielmehr auch dann vor, wenn bereits alltägliche Ereignisse immer\nwieder diesen Zustand hervorrufen. Dann ist der Zustand nicht nur vorübergehend\n\nsondern dauerhaft.\n\nDie Voraussetzungen der §§ 20, 21 sind stets auf eine konkrete Tat zu beziehen; denn Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit sind nur hinsichtlich eines\nbestimmten Normverstoßes zu prüfen. Der länger dauernde Zustand im Sinne des\n§ 63 StGB ist daher auf die Befindlichkeit im medizinischen Sinne zu beziehen.\nDiese muß nicht nur im Zusammenhang mit der Tat stehen, sondern sich maßgeb-\n\nlich auf die Schuldfähigkeit des Täters bei Tatbegehung ausgewirkt haben.\n\n-13 -\n\nIn derartigen Fällen hat nicht \"letztlich” das alltägliche Ereignis den Zustand\nbewirkt, sondern war nur Auslöser. Demgemäß wurde bereits in der Entscheidung\nBGHR StGB 863 Konkurrenzen 1 darauf abgestellt, daß der vorübergehende\n\nRauschzustand nicht \"tragender Grund” für die Befindlichkeit des Täters war.\n\nEntscheidend ist, daß der länger dauernde Zustand derart beschaffen ist, daß\nbereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfä-\n\nhigkeit auslösen können.\n\nAuch die Abgrenzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einerseits und in einer Entziehungsanstalt andererseits (vgl. hierzu auch\nSenatsurteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt\nbestimmt) bietet danach keine Schwierigkeiten. Liegt ein Hang im Sinne des § 64\nStGB vor und bestehen konkrete Aussichten auf einen Behandlungserfolg, ist § 64\nStGB zu prüfen, was schon der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. § 72 StGB)\nfordert. Anderenfalls ist eine Unterbringung gemäß § 63 StGB in Betracht zu ziehen,\nwenn zwischen dem seelischen Zustand des Täters und seiner Gefährlichkeit ein\nsymptomatischer Zusammenhang besteht (vgl. u.a. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB\n8 63 Gefährlichkeit 15). Das ist auch sinnvoll, da nicht der geringe Alkoholkonsum\n(oder ein sonstiges alltägliches Ereignis) sondern die krankhafte geistig-seelische\nStörung den länger dauernden Zustand darstellt. Deren Ursache gilt es zu beseiti-\n\ngen, um den Täter zu heilen.\n\nDanach ergibt sich hier zweifelsfrei, daß beim Beschuldigten ein Zustand im\nSinne des § 63 StGB vorliegt.\n\n-14 -\n\nDa der Tatrichter aufgrund der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten rechtsfehlerfrei dargetan hat, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche\nrechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich\nist, sind darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen des § 63 StGB erfüllt. Die\nAnordnung der Maßregel ist auch verhältnismäßig (§ 72 StGB). Im vorliegenden Fall\nkann der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr nicht schon durch eine Maßregel\ngemäß § 64 StGB begegnet werden. Es kann dahinstehen, ob sich den Feststellungen ein Hang im Sinne des § 64 StGB entnehmen läßt. Jedenfalls besteht hier keine\n\nhinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.).\n\nJähnke Theune Detter\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-17/2-str-483-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-17/2-str-483-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.648197+00:00"}}