{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-02-10_2_StR_682_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-02-10","aktenzeichen":"2 StR 682/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 682/98\n\nvom\n\n10. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 1999 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1998 mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen Il 1. und 2. der Ur-\n\nteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Ein-\n\nziehung der Baseballmütze.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Diebstahls in mehre-\n\nren Fällen und versuchten Computerbetrugs verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als er wegen eines\n\nam 22. Januar 1996 verübten Einbruchsdiebstahls und eines in derselben\n\nNacht begangenen versuchten Computerbetruges verurteilt worden ist (Fälle Il\n1. und 2.). Die Aufhebung dieser Verurteilungen entzieht der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe und der Einziehung der Baseballmütze die Grundlage.\n\nIm übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten im Sinne von §§ 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Verurteilung in den Fällen Il 1. und 2. beruht im wesentlichen darauf,\ndaß beim Angeklagten eine Baseballmütze mit einer markanten Aufschrift gefunden wurde und der Täter, der vergeblich versuchte, mit der beim vorangegangenen Diebstahl entwendeten Euroscheckkarte an einem Geldautomaten\nBargeld zu erlangen, eine Baseballmütze derselben Art mit dieser Aufschrift\n\ntrug.\n\nDas Landgericht kommt nach Anhörung eines Sachverständigen zu dem\n\nErgebnis, daß die Baseballmütze, die beim Angeklagten sichergestellt wurde,\n\nlediglich in einer Größenordnung von höchstens 10.000 Exemplaren in die\nBundesrepublik Deutschland importiert und hier vertrieben wurde. Entschei-\n\ndend ist indessen, wie häufig die vom Täter getragene Mütze verkauft wurde.\n\nDer Sachverständige hat die sichergestellte Mütze auf ihre Stoffzusammensetzung hin untersucht und festgestellt, daß sie aus 60 % Wolle und 40 %\nPolyacrylnitrilfasern bestehe. Marktbeobachtungen hätten ergeben, daß (z.B.)\ndie von Quelle und Otto vertriebenen Baseballmützen zum überwiegenden Teil\n(92 %) aus Baumwolle bzw. Baumwoll- und Polyesterfasern in unterschiedlichen Mischungsverhältnissen hergestellt seien, nur vereinzelt (3 %) seien sol-\n\nche aus Polyacrylnitrilfasern bzw. aus Wolle/Polyacrylnitrilfasermischungen im\n\nAngebot. Auch der Anteil an sog. Fleece-Baseballmützen habe an dem Angebot der Warengruppe nur einen geringen Anteil (3%) ausgemacht (UA\nS. 33/34).\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht auch aus\nder Stoffzusammensetzung der beim Angeklagten sichergestellten Mütze den\nSchluß gezogen hat, daß diese mit der vom Täter getragenen Baseballmütze\nidentisch sei, weil derartige Mützen nicht so häufig getragen würden. Da nicht\nersichtlich ist, daß (anhand der Lichtbilder) die Stoffzusammensetzung der vom\nTäter getragenen Baseballmütze ermittelt werden konnte, kommt es indessen\n\nnicht darauf an, welche Stoffzusammensetzung die Mütze des Angeklagten hat\n\nund daß 92 % solcher Mützen eine andere Stoffzusammensetzung aufweisen.\nDie Stoffzusammensetzung hätte deshalb bei der Prüfung, wie häufig die vom\nTäter getragene Mütze verkauft wurde und ob daraus Schlüsse auf ihre Identität mit der beim Angeklagten gefundenen gezogen werden können, außer Be-\n\ntracht bleiben müssen.\n\nJähnke Theune Niemöller\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-10/2-str-682-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-10/2-str-682-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.188630+00:00"}}