{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-02-03_2_StR_678_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-02-03","aktenzeichen":"2 StR 678/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 678/93\n\nvom\n\n3. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 3. Februar 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Bad Kreuznach vom 18. September 1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in 67 Fällen, davon in\n22 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\nSchutzbefohlenen, des sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen in 59 Fällen, davon in 50 Fällen in\nTateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig\n\nist,\nb) im Ausspruch über die Gesanmtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen in 126 Fällen, davon in 50 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf\nzwischen Verwandten, in weiteren 67 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miß-\n\nbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.\n\nDie gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat\nmit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg;\nim übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nSoweit das Landgericht davon ausgegangen ist, daß die sexuellen\nÜbergriffe des Angeklagten auf seine Tochter H. in der Zeit von Juli 1989 bis\nzur Vollendung ihres 14. Lebensjahres jeweils tateinheitlich auch den Straftatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllen, ist nicht\nbeachtet, daß insoweit für die vor dem 16. März 1993 begangenen Taten (45\nFälle in der Zeit von Juli 1989 bis März 1993) Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die für das Vergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist\nvon fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), die nicht nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1\nStGB geruht hat, war hinsichtlich dieser Vorfälle bereits abgelaufen, bevor die\nVerjährungsfrist erstmals durch die Vernehmung des Angeklagten am 16. März\n1998 unterbrochen wurde (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB).\n\nDaher muß in 45 Fällen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) entfallen. Der\nSenat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die verhängten Einzelstrafen konnten aber bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Land-\n\ngericht bei Annahme nur von sexuellem Mißbrauch eines Kindes auf noch mil-\n\ndere Einzelstrafen als die verhängten (jeweils ein Jahr und drei Monate) er-\n\nkannt hätte.\n\nKeinen Bestand haben kann aber die Gesamtfreiheitsstrafe (§ 54 Abs. 1\nSatz 3 StGB).\n\nDas Landgericht hat bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt. Dies wird\ndem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269/270;\nBGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3) nicht gerecht. Die Verhängung der sehr\nhohen Gesamtfreiheitsstrafe läßt besorgen, daß sich die Strafkammer bei der\nBemessung der Gesamtstrafe zu sehr von der Summe der Einzelstrafen hat\nleiten lassen und nicht das Gesamtgewicht der Taten in den Vordergrund gestellt hat, wie dies bei ”Serienstraftaten” geboten ist (BGHR StGB 8 54 Serienstraftaten 1, 3; BGH wistra 1997, 228; BGH, Beschluß vom 20. April 1998 - 5\nStR 153/98; vom 9. Dezember 1998 - 2 StR 471/98 und vom 23. Dezember\n1998 - 2 StR 470/98).\n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe ist deshalb aufzuheben. Die tatsächlichen\nFeststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen zu tref-\n\nfen, ist der Tatrichter nicht gehindert.\nNiemöller Theune Detter\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-03/2-str-678-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-03/2-str-678-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.005128+00:00"}}