{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-02-03_2_StR_540_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-02-03","aktenzeichen":"2 StR 540/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 540/93\n\nvom\n\n3. Februar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 3. Februar 1999 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Juni 1998 mit den Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen\n\nrichtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.\n\n1. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verneinung eines strafbefreienden\nRücktritts (§ 24 StGB) hält auf der Grundlage der insoweit unzureichenden\nFeststellungen mit der hierfür gegebenen Begründung rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\na) Das Landgericht hat folgenden Tatablauf festgestellt: Am Abend des\n11. November 1997 suchte der Angeklagte in der Kasseler Innenstadt nach\nseiner Frau. Diese saß zusammen mit S. auf den Treppenstufen eines Denkmals am Friedrichsplatz in der Nähe der Frankfurter Straße. Als der Angeklagte\n\nbeide erblickte, stürzte er sich ohne Vorwarnung von hinten auf S. und rammte\n\nihm ein Klappmesser mit voller Wucht in den Rücken. Dabei nahm er den Tod\ndes Opfers zumindest billigend in Kauf. S., der dadurch eine lebensgefährliche\nVerletzung erlitt, sprang auf, sah das Messer in der Hand des Angeklagten,\nfragte ihn, \"ob er eine Macke\" habe, und versuchte ihm ins Gesicht zu schlagen. Der Angeklagte stach ein zweites Mal zu, ohne diesmal jedoch S. zu verletzen - dieser spürte lediglich einen Druck am Bauch. Der Angeklagte forderte\nseine Frau auf, mit nach Hause zu kommen, und verlangte von S., sie in Ruhe\nzu lassen. Daraufhin flüchtete S., der nun bemerkte, daß er stark blutete, über\nden Friedrichsplatz zur Oberen Königsstraße und traf dort auf Helfer. Der Angeklagte blieb noch einen Augenblick bei seiner Frau. Dann verließ er den\nFriedrichsplatz \"in Richtung Cafe Paulus\". Seine Frau dagegen lief zu S.. Als\nauch der Angeklagte die Obere Königsstraße erreicht hatte, erkannte er, daß\nNotarzt und Polizei \"vor Ort\" waren, war sich jetzt sicher, S. schwer verletzt zu\n\nhaben, und flüchtete.\n\nb) Diese Feststellungen reichen nicht aus, um einen strafbefreienden\nRücktritt vom Versuch des Tötungsverbrechens auszuschließen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 24 StGB kommt es zunächst darauf an, ob ein\nbeendeter oder ein unbeendeter Versuch vorliegt. Maßgebend dafür ist die\nVorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (\"Rücktrittshorizont\"). Hält er in diesem Zeitpunkt den Tod des Opfers schon auf Grund seines\nbisherigen Handelns für möglich oder macht er sich in diesem Zeitpunkt über\ndie Folgen seines Tuns keine Gedanken, so ist der Versuch beendet (ständige\nRechtsprechung, BGHSt 31, 170, 175; 33, 295; 35, 90; 40, 304); der Täter erlangt daher Straffreiheit nur durch erfolgreiches (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) oder\nfreiwilliges und ernsthaftes Rettungsbemühen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).\n\nDas Landgericht hat einen beendeten Versuch deshalb bejaht, weil der\nAngeklagte bereits nach dem ersten Stich davon ausgegangen sei, daß dieser\nzum Tod des S. führen könne. Eine derartige Vorstellung des Angeklagten ist\naber nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Sachverhaltsschilderung des Urteils\nergibt dazu nichts; sie beschränkt sich - abgesehen von der einwandfreien\nFeststellung des Tötungsvorsatzes - im wesentlichen auf die Darstellung des\näußeren Geschehensablaufs, ohne Angaben über die für die Rücktrittsfrage\nentscheidenden Vorstellungen des Angeklagten zu machen. Erst bei der rechtlichen Würdigung werden einzelne Umstände angeführt, die belegen sollen,\ndaß der Angeklagte den Tod des S. schon infolge des ersten Messerstichs für\nmöglich gehalten hat. Dagegen - so meint das Landgericht - spreche nicht, daß\nder Angeklagte ein zweites Mal zugestochen habe, da der zweite Messerstich\nnur eine Reaktion auf die Gegenwehr des Opfers gewesen sei. Auch besage\nes nichts, daß die Schwere der Verletzungsfolgen nicht sofort sichtbar geworden sei, da selbst bei einem massiven Messerstich (wie dem ersten) geraume\nZeit bis zum Hervortreten der Folgen vergehen könne. Darüber hinaus zeige\ndas Nachtatverhalten des Angeklagten, daß er sich nicht sicher gewesen sei,\nS. nur leicht verletzt zu haben, denn er sei ihm noch nachgegangen, um zu\n\nerfahren, wie schwer er verletzt sei.\n\nDiese beweiswürdigenden Erwägungen können die aufgezeigte Feststellungslücke aber schon deshalb nicht schließen, weil das Landgericht dabei\nnicht alle Umstände berücksichtigt hat, die gegen die Annahme sprechen\nkönnten, daß der Angeklagte den Tod des Opfers als Folge des ersten Stichs\nfür möglich gehalten hat. Dazu gehört etwa, daß S. eine feste und dick gefütterte Jacke trug, ebenso, daß er, nachdem er den Stich empfangen hatte, nicht\n\nnur aufsprang und Gegenwehr leistete, sondern flüchtend noch eine gewisse,\n\noffenbar beträchtliche Strecke zurücklegte und erst an einer Stelle, die für den\nAngeklagten womöglich nicht einsehbar war, auf Helfer stieß, die sich um ihn\nkümmerten. Da die Sachverhaltsschilderung keine Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten enthält, bleibt überdies unklar, ob das Landgericht wirklich davon überzeugt war, daß der Angeklagte glaubte, mit dem ersten\nMesserstich alles zur Tötung des S. Erforderliche getan zu haben; solche\nZweifel werden noch dadurch verstärkt, daß es am Schluß seiner Darlegungen\nzum Rücktritt ausführt, es fehle zudem an der freiwilligen Tataufgabe; denn\ndieser Begründung bedürfte es nur, wenn ein Rücktritt vom unbeendeten Ver-\n\nsuch zur Beurteilung stünde.\n\nLäge aber ein unbeendeter Tötungsversuch vor, so könnten die bisherigen Feststellungen jedenfalls die Verneinung eines freiwilligen Abstandnehmens von der Tatvollendung nicht tragen. Daran ändern auch nichts die Erwägungen, die das Landgericht hierzu im Rahmen der rechtlichen Würdigung angestellt hat. Es führt aus, nicht der Angeklagte habe von S. abgelassen, sondern dieser habe die Flucht angetreten. Das habe die Tatsituation für den Angeklagten grundlegend geändert: er hätte S. nun verfolgen und ihm offen gegenübertreten müssen. Dies hätte ein wesentlich erhöhtes Tatrisiko bedeutet,\n\nda S. zwischenzeitlich hätte Hilfe erlangen können.\n\nDiese Ausführungen gleichen den auch insoweit bestehenden Mangel\nan tatsächlichen Feststellungen nicht aus. Sie lassen schon nicht erkennen, ob\ndas Landgericht davon überzeugt war, daß der Angeklagte sich außerstande\ngesehen hat, das begonnene Tötungsverbrechen zu vollenden. Insbesondere\nist nicht festgestellt, was ihn dazu bestimmt hat, noch einen Augenblick lang\n\nbei seiner Frau stehenzubleiben, anstatt den flüchtenden S. sofort zu verfol-\n\ngen. Wieso er angenommen haben sollte, den bereits schwerverletzten (und\ndadurch mutmaßlich in seinen Flucht- und Abwehrmöglichkeiten eingeschränkten) S. nicht einholen und töten zu können, bevor dieser Hilfe erlangen\nwürde, bleibt unklar. Um dies zu beurteilen, bedürfte es der Feststellung der\nhierfür wesentlichen näheren Umstände (örtliche Verhältnisse, Entfernungen,\n\nLauftempo usw.). Daran fehlt es.\n\n2. Nach alledem hat die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags keinen Bestand. Der Senat kann aber den Schuldspruch nicht\nauf gefährliche Körperverletzung umstellen; denn es ist nicht ausgeschlossen\nund liegt auch nicht fern, daß neue, unter den bezeichneten Gesichtspunkten\nzu treffende Feststellungen zur rechtsfehlerfreien Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch führen. Bei der Entscheidung wird gegebenenfalls zu beachten sein, daß für die Abgrenzung zwischen beendetem und\nunbeendetem Versuch auch eine alsbald nach dem Handeln \"korrigierte\" Vorstellung des Täters von den Tatfolgen Bedeutung erlangen kann (BGHR StGB\n8 24 Abs. 1 Satz 1, Versuch, unbeendeter 24, 25).\n\nSchließlich ist noch der Hinweis veranlaßt, daß - sollten zum Tathergang\nentsprechende Feststellungen getroffen werden - auch eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in Betracht kommt. Das im angefochtenen Urteil uner-\n\nörtert gebliebene Merkmal der Heimtücke liegt jedenfalls so nahe, daß der\n\nneue Tatrichter sich damit auseinanderzusetzen hat. Das Verschlechterungsverbot (8 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) schließt bei einer allein vom Angeklagten\neingelegten Revision nur die Verschärfung von (bestimmten) Rechtsfolgen aus,\nsteht aber einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht entgegen (BGHSt 37,\n5,8 m. w.N.).\n\nNiemöller Theune Detter\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-03/2-str-540-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-03/2-str-540-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.984054+00:00"}}