{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-02-03_2_StR_506_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-02-03","aktenzeichen":"2 StR 506/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 506/98\nvom\n3. Februar 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nund der Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n29. Mai 1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge schuldig ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr eine\n\nneue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer\nauf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt\n\nvertretenen Revision. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte bereit erklärt, zwei\n- zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten - Landsleuten, die in den Niederlanden Heroin kaufen und in die Bundesrepublik Deutschland einführen wollten, ”als Fahrer zu helfen”. Über die Einzelheiten des geplanten Rauschgiftgeschäftes und eine Entlohnung wurde nicht gesprochen; der Angeklagte stellte\nsich aber vor, für seine Fahrdienste 2.000 bis 2.500 DM oder Heroin in entsprechendem Wert zu erhalten. Mit einem ihm zur Verfügung gestellten Pkw\nfuhr er zusammen mit einem der Landsleute und zwei Frauen, die \"zur Tarnung” mitgenommen wurden, am 20. März 1996 nach Amsterdam. Während\n\nsich der Angeklagte mit den beiden Frauen die Stadt ansah, besorgten seine\n\nLandsleute - der zweite war zwischenzeitlich in einem Leihwagen ebenfalls\nnach Amsterdam gefahren - Heroin und Streckmittel (1.027,01 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 10,2 % und 468 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 3%) und versteckten dies im Ersatzreifen des Pkws.\nDer Angeklagte, dem bekannt war, ”daß Rauschgift besorgt und nach\nDeutschland gebracht werden sollte”, fuhr mit den beiden Frauen zurück in die\nBundesrepublik Deutschland. Kurz vor der Grenze ”vergewisserte” er sich, ob\ntatsächlich Rauschgift \"an Bord” war. Er bemerkte dabei den Zipfel einer Plastiktüte, die aus dem Ersatzreifen herausschaute. In Worms stellte er den Pkw\nvor seinem Haus ab. Dort holten seine Landsleute das Rauschgift aus dem un-\n\nverschlossenen Pkw heraus, um es zu verkaufen.\n\n2. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, daß der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmiitteln in\nnicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die Feststellungen rechtfertigen\nentgegen der Meinung des Landgerichts eine Verurteilung wegen täterschaft-\n\nlich begangener Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge.\n\nNach der Rechtsprechung ist grundsätzlich Täter, wer den Tatbestand\nmit eigener Hand erfüllt, auch wenn er es unter Einfluß und Gegenwart eines\nanderen nur in dessen Interesse tut (BGHSt 38, 315, 317). Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist deshalb grundsätzlich, wer das\nRauschgift selbst über die Grenze bringt (BGHSt 38, 315 f; BGHR BtMG § 29\nAbs. 1 Nr. 1 - Einfuhr 19, 31 und 34; BGH, Urt. vom 12. August 1998 - 3 StR\n160/98). Der Angeklagte hat das Heroin selbst in dem von ihm gesteuerten\nPkw ohne die anderen am Rauschgiftgeschäft beteiligten Täter über die Gren-\n\nze gebracht. Ihm war nicht vorgeschrieben, zu welcher Zeit und an welchem\n\nGrenzübergang er das Heroin in die Bundesrepublik Deutschland einführen\nsollte. Bei dieser Sachlage war es rechtlich für die Frage der täterschaftlichen\nEinfuhr von Betäubungsmitteln unerheblich, daß er nur ”Chauffeurdienste” leisten und die Einfuhr von Rauschgift durch andere nur unterstützen wollte. Da\nder Angeklagte völlig eigenverantwortlich die Fahrt mit dem Pkw über die\nGrenze durchführte, kommt angesichts der objektiven Gegebenheiten seiner\nWillensrichtung keine rechtliche Bedeutung zu. Durch die Fassung der Vorschrift des § 25 Abs. 1 StGB sollte - mit denkbaren Abweichungen in extremen\nAusnahmefällen - der Tendenz entgegengewirkt werden, eigenhändige Tatbestandsverwirklichungen unter Berufung lediglich auf den angeblich fehlenden\nTäterwillen zu bloßer Teilnahme abzuwerten (BGHSt 38, 317 ff; vgl. auch\nLackner StGB 22. Aufl. § 25 Rdn. 1). Für einen solchen extremen Ausnahmefall\n\nliegen keine Anhaltspunkte vor.\n\n3. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist aber, daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Der Schuldspruch\nwegen (Mit-) Täterschaft hinsichtlich der unerlaubten Einfuhr bedingt nicht notwendig auch die Bewertung des Vorgehens des Angeklagten als täterschaftliches Handeltreiben (BGHSt 38, 319; vgl. BGH NStZ 1982, 243; 1984, 413;\nBGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 6, 12, 24, 25 und 36; vgl. auch\nBGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 - 2 StR 211/97; Urt. vom 12. August 1998 - 3\nStR 160/98). Vielmehr bedarf es der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe\nnach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (BGHR BtMG § 29 Abs. 1\nNr. 1 Handeltreiben 36).\n\nDer Tatbestand des Handeltreibens ist zwar weit auszulegen und erfaßt\ngrundsätzlich alle Tätigkeiten - also auch einmalige und bloß unterstützende\nHandlungen, insbesondere auch die Förderung fremder Geschäfte -, soweit sie\nauf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet sind. Schon einzelne dieser\nHandlungen können die objektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil dafür nur ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag erforderlich ist. Nicht jede eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte ist\naber als täterschaftliches Handeltreiben zu bewerten. Eine ganz untergeordnete Tätigkeit genügt in aller Regel nicht (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 9, 24, 36, 42 und 47; BGH StV 1995, 198). Die Tätigkeit des Kuriers,\nder gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst\nKäufer oder Verkäufer zu sein, ist insoweit nicht grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung, auch er kann Täter sein (BGH NStZ 1983, 124; BGH, Beschl.\nvom 2. Juli 1998 - 1 StR 280/98).\n\nDer Angeklagte hatte hier aber mit dem An- und Verkauf des zu transportierenden Rauschgifts nichts zu tun, er hatte auch keinen Einfluß auf dessen Menge und das Versteck im Fahrzeug; die anderen Beteiligten entfernten\nnach der Einfuhr das Rauschgift ohne seine Beteiligung aus dem Pkw, dessen\nEigentümer er auch nicht war. Er erwartete zwar eine Belohnung für seine Tä-\n\ntigkeit; diese war ebenso wie deren etwaige Höhe aber noch unsicher.\n\nInsgesamt sprechen diese Feststellungen für eine untergeordnete Rolle\ndes Angeklagten, so daß allein der Tatsache, daß er selbständig den Transport\ndes Heroins in die Bundesrepublik Deutschland durchführte, keine ausschlaggebende Bedeutung zukam. Aus Rechtsgründen ist es deshalb nicht zu bean-\n\nstanden, wenn das Landgericht davon ausging, daß der Angeklagte lediglich\n\nfremdes Tun fördern wollte, sein Tatbeitrag auch nur die Förderung fremden\nTuns beinhaltete und damit insgesamt sein Verhalten nur als Beihilfe zum\n\nHandeltreiben zu werten sei.\n\n4. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen, die ein\ntäterschaftliches Handeltreiben begründen könnten, nicht zu erwarten sind, hat\nder Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als ge-\n\nschehen hätte verteidigen können.\n\n5. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Rechtsfol-\n\ngenausspruchs.\n\n6. Im übrigen weist das Urteil durchgreifende Rechtsfehler weder zum\nVorteil noch zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 301 StPO).\n\n7. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß es\nbedenklich ist (§ 46 Abs. 3 StGB), wenn bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln\ndem Täter angelastet wird, er sei \"zur Unterstützung der Tat ins Ausland gefahren” (UAS. 12).\n\nNiemöller Theune Detter\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-03/2-str-506-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-03/2-str-506-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.960432+00:00"}}