{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-01-27_2_StR_603_98_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-01-27","aktenzeichen":"2 StR 603/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 603/93\n\nvom\n\n27. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung und Meineids\n\nhier: Nebenklägerin\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Nebenklägerin sowie des Angeklagten\nam 27. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig und gemäß § 464\nAbs. 3 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Juni 1998 und ihre sofortige Beschwerde zum Kostenpunkt werden verworfen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und die dem Ange-\n\nklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt, ihn jedoch freigesprochen, soweit er angeklagt war, die Nebenklägerin vergewaltigt\n\nzu haben.\n\n1. Mit ihrer Revision wendet sich die Nebenklägerin gegen diesen Teilfreispruch. Sie rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), da die Nachprüfung des\nTeilfreispruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler er-\n\ngeben hat.\n\n2. Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügt die Nebenklägerin, daß ihre notwendigen Auslagen nicht dem Angeklagten auferlegt worden sind, obwohl die-\n\nser (wegen Meineids) verurteilt worden ist. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig,\n\nweil die Anfechtung der Verurteilung wegen Meineids durch die Nebenklägerin\nnicht statthaft ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO). Die der Nebenklägerin\nerwachsenen notwendigen Auslagen wären dem Angeklagten nur aufzuerlegen, wenn die abgeurteilte Tat sie beträfe (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das ist\nnicht der Fall. Den Nebenkläger betreffen nur solche Taten, die ihn entweder\nzum Anschluß berechtigen (Nebenklagedelikte) oder mit einem Nebenklagedelikt im selben tatsächlichen Vorgang (§ 264 StPO) zusammentreffen (BGHSt\n38, 93). Daran fehlt es.\n\nJähnke Theune Niemöller\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-27/2-str-603-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-27/2-str-603-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.630519+00:00"}}