{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-01-27_2_StR_592_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-01-27","aktenzeichen":"2 StR 592/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 592/98\n\nvom\n\n27. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am\n\n27. Januar 1999 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juli 1998 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ge-\n\ngen diese Entscheidung hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte\nseinen Onkel nach einer tätlichen Auseinandersetzung in Tötungsabsicht aus\neinem Fenster geworfen, so daß dieser aus einer Höhe von sechs Metern in\n\neinen geteerten Hof zu Tode stürzte.\n\nDer Angeklagte hat sich u.a. dahingehend eingelassen, er habe bei der\ntätlichen Auseinandersetzung von hinten mit beiden Armen den Hals seines\n\nOnkels umfaßt, indem er den rechten Arm unter dessen Kinn gelegt und sich\n\nmit der rechten Hand am linken Ellenbogen bzw. Unterarm festgehalten habe.\nMit der linken Hand bzw. dem linken Unterarm habe er den Kopf des Onkels\nvon hinten nach vorn gedrückt und so festgehalten. Dadurch sei der Hals des\nOnkels gegen seinen rechten Arm gedrückt worden; beide seien auf den Boden gefallen, ohne daß er den Griff am Hals gelockert habe. Er habe dann ei-\n\nnige Minuten lang festgehalten bis der Onkel sich nicht mehr gerührt habe.\n\nDer Onkel habe dann kein Lebenszeichen mehr von sich gegeben, und\ner, der Angeklagte, habe geglaubt, er habe ihn versehentlich getötet. Eingedenk seiner Bewährungsstrafe sei er spontan auf den Gedanken gekommen,\neinen Selbstmord vorzutäuschen und den Onkel deshalb aus dem Fenster geworfen (UA S. 15).\n\nDas Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt.\n\nDer Angeklagte habe u.a. angegeben, er habe nach der Tat versucht,\nbei dem regungslos im Hof liegenden Opfer den Puls zu ertasten. Daraus ergebe sich, daß er es auch zu diesem Zeitpunkt noch für möglich gehalten habe, daß der Onkel noch lebte. Vor allem aber sei die Einlassung des Angeklagten aufgrund des gerichtsmedizinischen Gutachtens widerlegt. Hiernach\nsei das Opfer weder gewürgt, gedrosselt noch anderweitig stranguliert worden.\nDurch den vom Angeklagten beschriebenen und demonstrierten Vorgang kön-\n\nne keine Bewußtlosigkeit des Tatopfers verursacht worden sein.\n\nAuch ein sogenannter Carotis-Sinus-Reflex mit der Folge einer kurzfristigen Bewußtlosigkeit sei ausgeschlossen. Zur Auslösung dieses Reflexes\n\nwäre es erforderlich gewesen, den Hals des Opfers gleichzeitig an beiden\n\nSeiten zu komprimieren und damit den Angriff gegen die Halsschlagadern zu\nführen; diese seitliche Angriffsrichtung habe der vom Angeklagten angewandte\nWürgevorgang, bei dem die Halsschlagadern freigelegen hätten, gerade nicht\naufgewiesen (UA S. 18/20).\n\nDas Landgericht hat hierbei in rechtsfehlerhafter Weise wesentliche\n\nUmstände nicht gewürdigt:\n\nNach den Feststellungen zum Tathergang im einzelnen hat der Angeklagte das Opfer vom Wohnzimmer durch das Schlafzimmer gezogen, dort das\nFenster geöffnet, das Opfer angehoben, bäuchlings über die Fensterbank gelegt, dessen Beine angehoben und es aus dem Fenster geworfen. Daß der Onkel dabei keinen ernsthaften Widerstand leistete, erklärt das Landgericht mit\ndessen Angst vor dem Angeklagten (UA S. 10/12).\n\nEin derartiges Verhalten eines Tatopfers, das sich aus Angst vor dem\nTäter nicht ernsthaft gegen einen todbringenden Sturz aus einem Fenster\nwehrt, ist so ungewöhnlich, daß die - sich aus der Einlassung des Angeklagten\nergebende - Möglichkeit, daß der Onkel infolge des beschriebenen Haltegriffs\n\nbewußtlos war, naheliegt.\n\nVor allem aber hat das Landgericht sich mit der Frage, ob eine Bewußtlosigkeit des Tatopfers in der Art einer reflektorischen Synkope eingetreten\n\nsein kann, nicht ausreichend auseinandergesetzt.\n\nDie Feststellung des Schwurgerichts, bei dem vom Angeklagten ange-\n\nwandten Haltegriff am Hals des Opfers habe es zu keiner Bewußtlosigkeit (re-\n\nflektorischen Synkope) kommen können, läßt wesentliche Umstände außer\n\nacht.\n\nDie späteren Angaben des Angeklagten zu der Ausführung des Griffs\nmüssen in Anbetracht der Tatsache, daß der Angeklagte nicht unerheblich alkoholisiert war (2,9 0/oo) und es ohnehin für einen an einer Auseinandersetzung Beteiligten nur schwer möglich ist, derartige Handlungen später genau zu\nbeschreiben, mit großer Vorsicht beurteilt werden. Zu berücksichtigen war\nauch, daß die Kontrahenten zu Boden gingen, wobei sich der Haltegriff (vom\nAngeklagten nicht bemerkt), derart verändert haben kann, daß zumindest eine\n\nHalsschlagader tangiert wurde.\n\nEine reflektorische Synkope infolge eines Karotissinus-Syndroms kann\nnach den Darstellungen in der medizinischen Fachliteratur bereits durch mechanischen Druck auf eine Halsschlagader eintreten (vgl. R. Röder in Hopf,\nPoeck, Schliack (Hrsg.) Neurologie in Praxis und Klinik 2. Aufl. 1992 Bo. |\nNichtepileptische Anfälle; s. a. Brettel in Dürwalt (Hrsg.) Gerichtliche Medizin 3.\nAufl. S. 137; Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 3. Aufl. 1967\nS. 335).\n\nDarüber hinaus wird auch ein Reflextod infolge einer starken Reizung\ndes oberen Kehlkopfnervs (nervus laryngeus superior) beschrieben (vgl. Brettel a.a.O. S. 137; Arbab-Zadeh u.a. Rechtsmedizin 1977 A-1-2-Ill C Reflextod;\ns.a. Schwerd, Rechtsmedizin 5. Aufl. 2.6.3.1. Erwürgen).\n\nDas Landgericht hat damit die Feststellung, daß das Tatopfer nicht bewußtlos war, als der Angeklagte es aus dem Fenster warf, nicht rechtsfehlerfrei\n\ngetroffen.\n\nDamit ist auch die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, sein\nOpfer sei durch den Haltegriff zu Tode gekommen, nicht rechtsfehlerfrei widerlegt, denn das Landgericht stützt sich insoweit vor allem darauf, daß der\nEintritt einer Bewußtlosigkeit, die den Angeklagten zu dem Irrtum veranlaßt\n\nhaben könnte, ausgeschlossen sei.\n\nDas Urteil war deshalb aufzuheben, auch wenn der Umstand, daß der\nAngeklagte nach dem Fenstersturz den Puls des Opfers zu tasten versuchte,\nein gewichtiges Indiz dafür ist, daß er - unabhängig davon, ob dieses infolge\ndes Haltegriffs bewußtlos geworden war - es zumindest für möglich hielt, daß\n\nder Onkel noch lebte.\n\nJähnke Theune Niemöller\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-27/2-str-592-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-27/2-str-592-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.612020+00:00"}}