{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-01-15","aktenzeichen":"2 StR 612/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 612/93\n\nvom\n\n15. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1999\ngemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 1998 im Gesamtstrafenausspruch\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nKoblenz zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und\nwegen Betruges in 13 Fällen jeweils unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus\neiner Verurteilung vom 14. März 1997 zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von drei\nJahren fünf Monaten und drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, mit der er\n\ninsbesondere die Gesamtstrafenaussprüche angreift.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nDer Angeklagte war durch Urteil vom 14. März 1997 wegen Betrugs in\nsieben Fällen unter Einbeziehung einer durch Urteil vom 26. Oktober 1993\nverhängten Strafe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesanmtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren (Nr. 13 a der Vorstrafenliste) und wegen Betrugs in neun Fällen zu einer weiteren, ebenfalls zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (Nr. 13 b der Vorstrafenliste) verurteilt worden. Die\nAuflösung der ersten Gesamtstrafe (Nr. 13 a) und Bildung einer neuen Gesamtstrafe mit den dort verhängten Einzelstrafen und den für die in der angefochtenen Entscheidung unter Nr. 1 bis 3 dargelegten Betrugsfälle war fehlerhaft, weil die neu abgeurteilten Taten nicht vor der eine Zäsur bildenden Verurteilung vom 26. Oktober 1993 begangen worden sind. Dies gilt auch für den\nals Fall 1 festgestellten Betrug, der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung\nfür den teilweise vorleistungspflichtigen Angeklagten am 25. Oktober 1993\nschon nicht vollendet, erst recht nicht beendet war. Für eine Gesamtstrafenbildung mit den sechzehn Betrugsfällen der angefochtenen Entscheidung standen daher nur die Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 14. März 1997 zur\nVerfügung, die zu der dort gebildeten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe (Nr. 13 b)\ngeführt haben. Die im anhängigen Verfahren vom Landgericht verhängten zwei\n\nGesamtstrafen können danach keinen Bestand haben.\n\nDie Revision weist zu Recht darauf hin, daß bei der Einbeziehung von\nEinzelstrafen aus einer früheren Gesamtstrafe die einzelnen Taten und die je-\n\nweils verhängten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen und gegebenenfalls die\n\nUmstände anzuführen sind, die für die neu zu bildende Gesamtstrafe bestimmend sind (BGHR 8 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1). Dies wird der\nneue Tatrichter zu beachten haben. Eine Ergänzung der bestehen bleibenden\n\nFeststellung ist insoweit zulässig.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-15/2-str-612-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-15/2-str-612-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.121363+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-01-15/2-str-612-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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