{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-01-15_2_StR_602_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-01-15","aktenzeichen":"2 StR 602/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 602/98\nvom\n15. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Januar 1999\ngemäß 88 154 a Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Strafverfolgung wird bei beiden Angeklagten auf den\nVorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\njeweils in nicht geringer Menge beschränkt.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 3. August 19938 werden mit der\nMaßgabe als unbegründet verworfen, daß beim Angeklagten K. nach dem Satz \"Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen” der Satz \"Sein Führerschein wird eingezogen” ein-\n\ngefügt wird.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Vergehen der\nEinfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Verbringen einer\nHeroinprobe im Januar 1998 von den Niederlanden nach Deutschland, UA\nS. 10 und 11) gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Da im Verhältnis\n\nzum abgeurteilten Verbrechen insoweit eine Tat im Sinne des § 264 StPO vor-\n\nliegt, unterlag auch diese strafbare Handlung der Kognitionspflicht des Revisi-\n\nonsgerichts.\n\nEine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2\nStPO).\n\n1. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge entfallen zu lassen, hat der Senat nicht entsprochen. Der\nTatrichter hat hier zwar rechtsfehlerfrei Mittäterschaft der Angeklagten auch bei\nder Einfuhr verneint (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 26). Bei\nveranlaßter Einfuhr kommen aber auch Beihilfe (vgl. hierzu BHGR BtMG § 29\nAbs. 1 Nr. 1 Einfuhr 31 und BGH, Beschl. v. 31. März 1992 - 4 StR 112/92 -\ninsoweit in NStZ 1992, 339 nicht vollständig mitgeteilt) und vor allem Anstiftung\nzur Einfuhr in Betracht (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3\nsowie BGH, Beschl. v. 31. März 1992 - 4 StR 112/92). Im vorliegenden Fall\nsind die Angeklagten durch die Annahme nur von Beihilfe statt von Anstiftung\n\nzur Einfuhr jedenfalls nicht beschwert.\n\nDa der Generalbundesanwalt keine Aufhebung im Strafausspruch beantragt hat, kann der Senat durch Beschluß entscheiden (vgl. BGH NStZ 1997,\n493 m.w.N.).\n\n2. Der Urteilsspruch bedarf - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - hinsichtlich des Angeklagten K. jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des (ersichtlich von einer deutschen Behörde\nerteilten) Führerscheins ausgesprochen werden muß (869 Abs. 3 Satz 2\nStGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom\n11. Juni 1997 - 2 StR 137/97 m.w.N.).\n\nJähnke Theune Niemöller\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-15/2-str-602-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-15/2-str-602-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.102256+00:00"}}