{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-01-13_2_StR_646_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-01-13","aktenzeichen":"2 StR 646/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 646/93\n\nvom\n\n13. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29. September 1998 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren verurteilt.\n\nSeine gegen diese Entscheidung gerichtete Revision führt zu der aus\nder Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruches.\nIm übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nauf (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Schuldspruch ist zu ändern, weil die Freiheitsberaubung nicht tatmehrheitlich, sondern tateinheitlich verwirklicht wurde. Die Freiheitsberaubung\nwar zwar nicht Teil der zur Verwirklichung des §§ 249, 250 StGB gehörenden\nGewalt, sie diente aber vor Beendigung der Tat der Festigung des Gewahrsams. Bei einer solchen Fallgestaltung liegt Tateinheit, nicht Tatmehrheit vor\n(vgl. auch RG LZ 1921, Spalte 659; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl.\nRdn. 13 zu § 249 und Rdn. 17 zu § 239; Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 13 zu\n8 239 und Rdn. 11 zu 8 249).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO\nsteht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte\ngegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen\n\nhätte verteidigen können.\n\nMit der Änderung des Schuldspruchs entfällt die Einzelstrafe von sechs\n\nMonaten, die für das Vergehen der Freiheitsberaubung verhängt worden war.\n\nDie bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann aber als Strafe für die tateinheitlich\nverwirklichten Straftatbestände bestehen bleiben, weil sicher auszuschließen\nist, daß das Landgericht den Angeklagten bei Annahme von Tateinheit zu einer\n\ngeringeren Strafe verurteilt hätte.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-13/2-str-646-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-13/2-str-646-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.023090+00:00"}}